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Schlagwort: Kaskoversicherung

Selbst schuld: Keine Versicherungsleistung bei einem Unfall wegen absoluter Fahruntüchtigkeit

Bei einem Verkehrsunfall im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit entfällt ein Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung.

Ein Pkw-Fahrer hat einen Verkehrsunfall verursacht. Hierbei wurde festgestellt, dass er zum Unfallzeitpunkt mindestens 2,03 ‰ hatte. Den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden verlangt er von seiner Kaskoversicherung dennoch erstattet.

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass ihm ein derartiger Anspruch aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration nicht zusteht. Dadurch, dass er sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit gefahren hatte, war von einem grob fahrlässigen Verhalten des Fahrers anzugehen. Die Kaskoversicherung war daher berechtigt, die Leistungen aus der Kaskoversicherung zu verweigern, zumal sich erwiesen hat, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall war.

Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts entspricht ständiger Rechtsprechung. Diese nimmt bei Vorliegen von absoluter Fahrtüchtigkeit, die ab einem Wert von 1,10 ‰ gegeben ist, eine Kürzung der Versicherungsleistung um 100 % vor, was bedeutet, dass der Versicherungsnehmer keine Ansprüche aus der Kaskoversicherung hat. Liegt eine Alkoholisierung zwischen 0,67 und 0,93 ‰ vor, kann eine Kürzung des Entschädigungsbetrags von 70-75 % erfolgen.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 13.11.2017 – 4 U 1121/17

Thema: Verkehrsrecht

Werksangehörigenrabatt: Versicherer dürfen nur bestimmten Personen zugebilligte Rabatte bei Regulierungen berücksichtigen

Der Versicherer darf einen dem Versicherungsnehmer gewährten Werksangehörigenrabatt bei der Berechnung der Neupreisentschädigung abziehen.

Ein Fahrzeug brannte vollständig aus. Der Versicherungsnehmer und Halter des Fahrzeugs verlangte von seiner Kaskoversicherung entsprechend den Versicherungsbedingungen eine Abrechnung auf Neupreisentschädigung. Bei der Regulierung berücksichtigte die Versicherung den dem Geschädigten gewährten Werksangehörigenrabatt, womit der Versicherungsnehmer nicht einverstanden war. Er argumentierte, dass es sich bei dem Werksangehörigenrabatt um einen nicht in Abzug zu bringenden Zuschuss des Arbeitgebers handele, der als Lohn zu versteuern sei.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken vertritt jedoch durchaus die Auffassung, dass entsprechend den Versicherungsbedingungen orts- und marktübliche Nachlässe in Abzug zu bringen sind. Da es darauf ankommt, was der Versicherungsnehmer nach seinen individuellen Verhältnissen tatsächlich aufzuwenden hat, fallen hierunter auch solche Nachlässe, die – wie der Werksangehörigenrabatt – nicht jedermann, sondern lediglich bestimmten Personen gewährt werden. Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer den Werksangehörigenrabatt versteuern muss. Er muss sich den Rabatt allerdings nur insoweit anrechnen lassen, als er ihm ungeschmälert zufließt – also nur unter Abzug des Steueranteils.

Hinweis: Werksangehörigenrabatte oder eingeräumte Rabatte von Reparaturwerkstätten muss sich der Geschädigte nicht nur bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entgegenhalten lassen. Auch bei der Erstattung von Reparaturkosten oder bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis nach einem unverschuldeten Unfall sind eingeräumte Rabatte nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.08.2017 – 5 U 61/16

Thema: Verkehrsrecht

Anzeigenobliegenheit im Schadensfall: Wer als Versicherungsnehmer seine Pflichten kennt, sollte sie zwingend befolgen

Im Dezember 2015 wurde der Pkw des Versicherungsnehmers angefahren, der an seinem beschädigten Fahrzeug einen Zettel mit Namen und Telefonnummer vorfand. Der Schadensverursacher konnte in der Folgezeit dennoch nicht ermittelt werden. Im Januar 2016 ließ der Geschädigte sein Fahrzeug begutachten und anschließend reparieren.

Erst im Juni 2016 meldete er den Schaden seiner Kaskoversicherung und bat um Erstattung der Reparaturkosten. Doch diese lehnte die Versicherung mit der Begründung ab, dass der Mann seine Anzeigeobliegenheit verletzt habe. Nach den Allgemeinen Kraftfahrt-Bedingungen (AKB) muss eine Schadensmeldung nämlich innerhalb von einer Woche abgegeben werden. Außerdem bemängelte die Versicherung, dass das Schadensbild nicht plausibel sei und das vorgelegte Gutachten unbrauchbar.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm war der Kaskoversicherer in der Tat von seiner Leistungspflicht befreit, da sein Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheiten vorsätzlich verletzt hatte. Dieser Vorsatz setzt voraus, dass der Versicherte um seine Pflicht im Versicherungsfall kennt. Auch ein sogenannter bedingter Vorsatz ist dafür schädlich, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu kommen. Von einem solchen bedingten Vorsatz ist dann auszugehen, wenn der Versicherte zwar seine Pflichten kennt und negative Konsequenzen bei Missachtung für möglich hält, diese aber billigend in Kauf nimmt, weil er nicht ernsthaft damit rechnet, mit seinem Anliegen auf Granit zu stoßen. Da der Versicherungsnehmer nicht bestritt, dass er seiner Obliegenheit zur Schadensmeldung nicht nachgekommen ist, geht das Gericht davon aus, dass ihm auch klar war, dass er den Schaden zeitnah hätte melden müssen. Außerdem hätte ihm klar sein müssen, dass der Versicherer durch die verspätete Schadensmeldung nur noch eingeschränkte Möglichkeiten haben würde, eigene Feststellungen zum Schaden und zur Leistungsfreiheit zu treffen. Dass der Versicherungsnehmer zuvor irrtümlich davon ausgegangen war, den Schaden vom letztendlich unauffindbaren Verursacher ersetzt zu bekommen, ist nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis letztlich unerheblich.

Hinweis: Für den Versicherungsnehmer ergibt sich, dass er einen Schaden unmittelbar nach Feststellung seiner Kaskoversicherung melden muss. Diese muss nämlich die Möglichkeit haben, eine möglichst unmittelbare Überprüfung der Angaben ihres Versicherungsnehmers vorzunehmen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2017 – 20 U 42/17
Thema: Verkehrsrecht

Crash auf dem Nürburgring: Kein Versicherungsschutz für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken

Die Ausschlussklausel in den Kaskobedingungen, wonach kein Versicherungsschutz für sogenannte Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken besteht, hält einer Inhaltskontrolle stand.

Im Rahmen einer als Touristenfahrt bezeichneten Fahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings kam es zu einem Unfall. Der Geschädigte verlangte von seiner Kaskoversicherung, den von ihm verursachten Schaden an seinem Fahrzeug ersetzt. Doch das lehnte die Versicherung ab.

 

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Versicherer Recht. Es entschied, dass die in dem Versicherungsvertrag bestehende Ausschlussklausel wirksam ist, wonach kein Versicherungsschutz bei Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken besteht. Durch den Begriff „Touristenfahrt“ wird für den Versicherungsnehmer auch bei der gebotenen verständigen Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs hinreichend deutlich, dass es sich bei dieser Strecke gerade nicht um eine offizielle Rennstrecke handeln muss. Es reicht, wenn die Strecke in Zeiten organisierter Veranstaltungen als „offizielle Rennstrecke“ für ein Rennen dient und auch außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen „Touristenfahrt“ und „offizielle Rennstrecke“ zeitgleich vorliegen müssen. Auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind Sinn und Zweck der Klausel ausreichend erkennbar, das erhöhte Risiko von Unfällen auch im Rahmen „freier Fahrten“ auf Rennstrecken außerhalb von Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz auszunehmen.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung. Etwas anderes gilt allerdings für Fahrersicherheitstrainingsfahrten, da hier davon ausgegangen wird, dass zumindest eine Person anwesend ist, die eine solche Trainingsteilnahme leitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und entsprechende Hinweise auf Fahrfehler und Fahrverhalten gibt.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2017 – 20 U 213/16

  Verkehrsrecht

Obliegenheitspflichten: Wann ist eine Schadensfallmeldung unverzüglich?

Ein Versicherungsnehmer begeht keine sogenannte Obliegenheitsverletzung, wenn er seiner Kaskoversicherung einen Wildunfall erst einen Tag nach dem Schadensereignis meldet.

Eine Pkw-Fahrerin kollidierte am 11.11.2012 mit einem die Straße überquerenden Wildschwein. Am 12.11.2012 meldete sie ihrer Kaskoversicherung den Schadensfall. Die Versicherung erklärte, dass ein Sachverständiger das Fahrzeug in Augenschein nehmen würde, um die Höhe des Schadens festzustellen. Die Besichtigung erfolgte am 15.11.2012. Auf Verlangen der Versicherung meldete die Geschädigte den Wildunfall am 20.11.2012 bei der Polizei. Die Versicherung lehnte eine Regulierung des Schadens letztendlich unter anderem mit der Begründung ab, dass ihr der Schadenfall erst verspätet gemeldet worden sei.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Kaiserslautern hat die Versicherungsnehmerin und Geschädigte nicht gegen Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen, da sie den Versicherungsfall unverzüglich angezeigt hatte – denn „unverzüglich“ bedeutet im Versicherungsrecht nicht, dass der Versicherungsfall noch am selben Tag mitgeteilt werden muss. Einerseits gebietet schon das allgemeine Rechtsschutzinteresse, den Erklärungsgegner – also die Versicherung – nicht länger als unvermeidlich im Ungewissen zu lassen. Andererseits ist dem Versicherungsnehmer aber auch ein je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessender Zeitraum zuzubilligen. Dass die Besichtigung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen erst am 15.11.2012 erfolgte, kann nicht der Versicherungsnehmerin angelastet werden, da sie den Sachverständigen nicht beauftragt hat. Für die Frage einer rechtzeitigen Schadensmeldung ist im Übrigen ohne Bedeutung, dass der Vorfall der Polizei erst am 20.11.2012 gemeldet wurde.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass es nach Eintritt eines Versicherungsfalls extrem wichtig ist, sich die Versicherungsbedingungen anzusehen. Hieraus ergibt sich, welche Obliegenheiten den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls treffen. Werden diese Obliegenheiten nicht eingehalten, kann der Versicherungsschutz ganz oder zumindest teilweise entfallen.

Quelle: AG Kaiserslautern, Urt. v. 11.12.2015 – 4 C 575/13
Thema: Verkehrsrecht

Versicherte Fahrzeugschäden: Nicht jeder von der Natur verursachte Wasserschaden ist eine Überschwemmung

Eine Geschädigte macht gegenüber ihrer Kaskoversicherung Reparaturkosten aufgrund von Fahrzeugschäden geltend. Sie hatte ihren Pkw an einer Hauswand abgestellt, als bei einem Unwetter mit Sturm der Stärke 8 erhebliche Regenmengen auf den Wagen niedergingen. Diese fielen nicht nur direkt auf das Auto, sondern spritzten von der danebenliegenden Hauswand zusätzlich mit Druck dagegen, so dass das Wasser aus den Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer in den Motorraum und das Fahrzeuginnere überlief. Die Folge: ein elektrischer Defekt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) ist die Kaskoversicherung jedoch nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, da es nicht zu einer versicherten Überschwemmung des Fahrzeugs gekommen ist. Unter einer Überschwemmung ist nicht jede starke Durchnässung oder Überflutung eines versicherten Fahrzeugs zu verstehen. Vielmehr kann von einer Überschwemmung nur die Rede sein, wenn das Wasser sein gewöhnliches natürliches Gebiet verlassen hat – wie etwa ein Flussbett oder einen Bachlauf – oder wenn es nicht auf den Wegen abfließt, auf denen es natürlicherweise abfließt bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen sind (Abflussrinnen, Gullys oder Ähnliches). Zum Überschwemmungsbegriff gehört damit ein irregulärer Wasserstand, der schadensursächlich wird. Nach dem Sachverhalt war das Gelände, auf dem das Fahrzeug stand, nicht irregulär von Wasser überflutet worden. Das Überlaufen der Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer reicht daher nicht für die Annahme einer Überschwemmung aus.

Sollte die Geschädigte meinen, dass ein Sturmschaden eingetreten sei, ist diese Annahme ebenfalls unzutreffend. Um einen Sturmschaden zu bejahen, muss ein Gegenstand das Fahrzeug getroffen haben. Hier ist allerdings allein das durch die Naturgewalten geformte Wasser gegen das Fahrzeug gedrückt worden. Der Schaden ist erst durch die unzureichende Abflussmöglichkeit auf der Fahrzeugoberfläche bzw. im Wasserkasten unterhalb der Scheibenwischer gekommen, das zu einem Überlaufen des Wassers in den Motorraum führte.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach sind durch starken Regen verursachte Schäden am Fahrzeug nicht versichert.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2015 – 20 U 233/14 
Thema: Verkehrsrecht