Selbst schuld: Keine Versicherungsleistung bei einem Unfall wegen absoluter Fahruntüchtigkeit
Bei einem Verkehrsunfall im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit entfällt ein Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung.
Ein Pkw-Fahrer hat einen Verkehrsunfall verursacht. Hierbei wurde festgestellt, dass er zum Unfallzeitpunkt mindestens 2,03 ‰ hatte. Den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden verlangt er von seiner Kaskoversicherung dennoch erstattet.
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass ihm ein derartiger Anspruch aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration nicht zusteht. Dadurch, dass er sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit gefahren hatte, war von einem grob fahrlässigen Verhalten des Fahrers anzugehen. Die Kaskoversicherung war daher berechtigt, die Leistungen aus der Kaskoversicherung zu verweigern, zumal sich erwiesen hat, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall war.
Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts entspricht ständiger Rechtsprechung. Diese nimmt bei Vorliegen von absoluter Fahrtüchtigkeit, die ab einem Wert von 1,10 ‰ gegeben ist, eine Kürzung der Versicherungsleistung um 100 % vor, was bedeutet, dass der Versicherungsnehmer keine Ansprüche aus der Kaskoversicherung hat. Liegt eine Alkoholisierung zwischen 0,67 und 0,93 ‰ vor, kann eine Kürzung des Entschädigungsbetrags von 70-75 % erfolgen.
Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 13.11.2017 – 4 U 1121/17
Thema: | Verkehrsrecht |