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Schlagwort: LAG Berlin-Brandenburg

Benachteiligungsmerkmale: Befristet beschäftigte Betriebsräte

Immer wieder kommt es vor, dass sich auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer in einen Betriebsrat wählen lassen. Was aber, wenn das befristete Arbeitsverhältnis endet? Gibt es dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung?

Zwei Betriebsratsmitglieder, die lediglich in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hatten, wollten nach dem Ende der Befristung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Allerdings wurde ihnen nur eine auf einen Monat befristete Beschäftigung angeboten. Deshalb fühlten sie sich wegen ihres Betriebsratsamts benachteiligt und klagten. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage allerdings ab, da es keine konkret nachgewiesene Benachteiligung erkennen konnte. Die Auswahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer war nach einem formalen Verfahren erfolgt. Einige andere Betriebsratsmitglieder waren außerdem übernommen worden.

Hinweis: In solchen Fällen kann lediglich dann ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen, wenn Arbeitnehmer ausschließlich wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht weiterbeschäftigt werden. Denn das würde eine verbotene Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts darstellen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.01.2016 – 23 Sa 1445/15, 23 Sa 1446/15

Thema: Arbeitsrecht

Unachtsamkeit: Doppelte Abfindungszahlung ist rechtmäßig

Laut Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) kann ein Arbeitnehmer eine Abfindung sowohl aus einem Sozialplan als auch gleichzeitig eine nach dem Kündigungsschutzgesetz erhalten.

Ein Arbeitnehmer hatte trotz des Verlusts des Arbeitsplatzes recht viel Glück. Sein Arbeitgeber hatte ihm im Kündigungsschreiben angeboten, ihm eine Abfindung in Höhe von 86.300 EUR zu zahlen, sofern er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Dieser Vereinbarung stimmt der Gekündigte zu. Sodann erhielt er eine Abfindungszahlung – allerdings nicht die in der Vereinbarung genannte, sondern eine aus einem anderen Topf, und zwar aus einem Interessenausgleich mit dem Sozialplan, den der Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat abgeschlossen hatte. Diese Abfindung strich der Arbeitnehmer zwar ein, er war jedoch der Auffassung, zusätzlich auch Anspruch auf die vereinbarten 86.300 EUR zu haben. Er klagte diesen Betrag schließlich ein.

Das LAG war tatsächlich der Auffassung, dass der Arbeitgeber die weitere Abfindung zahlen muss. Denn weder in der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung noch im Interessenausgleich fand sich eine Klausel, nach der doppelte Abfindungen miteinander hätten aufgerechnet werden müssen.

Hinweis: Eine Abfindungszahlung aus dem Kündigungsschutzgesetz kann neben der aus einem Interessenausgleich und Sozialplan stehen. Der Arbeitgeber sollte daher schriftlich fixieren, dass mögliche Abfindungszahlungen gegenseitig angerechnet werden, sonst zahlt er eben doppelt.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.07.2015 – 8 Sa 531/15

Thema: Arbeitsrecht

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierung durch Kündigung einer Schwangeren

Offensichtlich rechtswidrige Kündigungen können diskriminierend sein und damit einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen.

Eigentlich hätte dieser Rechtsanwalt es als Arbeitgeber besser wissen müssen: Er kündigte einer Mitarbeiterin in der Probezeit und erfuhr dann, dass die Mitarbeiterin schwanger ist. Also hätte er für die Kündigung die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde benötigt. Trotz dieses Wissens zog er mit der offensichtlich rechtswidrigen Kündigung bis vor das Arbeitsgericht – und ließ sich dort verurteilen. Scheinbar ohne Einsicht. Denn nach dem Urteil erhielt die Arbeitnehmerin eine erneute Kündigung, ebenfalls ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Die Arbeitnehmerin ging dann aber nicht nur gegen die Kündigung vor, sondern verlangte auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Und das zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied. Kündigt ein Arbeitgeber einer schwangeren Frau wiederholt ohne die nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz vorgeschriebene Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde, verstößt er gegen das Diskriminierungsverbot. Daher wurde die Schwangere durch die erneute Kündigung hier nachweislich wegen ihres Geschlechts benachteiligt.

Hinweis: Offensichtlich rechtswidrige Kündigungen einer durch das AGG geschützten Person können also Entschädigungsansprüche nach sich ziehen. Das sollten Arbeitgeber künftig beachten.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.09.2015 – 23 Sa 1045/15

Thema: Arbeitsrecht

Ohne Patientengefährdung: Krankenhauspersonal darf bei Gesundheitsschutzgarantie streiken

Streiks sind ein wichtiges Mittel des Arbeitskampfs und das Streikrecht ist im Grundgesetz verankert.

Eine Gewerkschaft hatte das Pflegepersonal eines großen Berliner Krankenhauses aufgerufen, ab dem 22.06.2015 für eine bestimmte personelle Mindestausstattung an Pflegepersonal zu streiken. Ziel des Streiks war der Abschluss eines Tarifvertrags, der eine solche Mindestausstattung in den Stationen regeln sollte. Der Arbeitgeber reagierte auf den Streik mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, kam damit aber nicht weiter. Der Streik war nämlich rechtlich zulässig und daher nicht zu untersagen.

Denn die Gewerkschaft verfolgte mit dem Arbeitskampf ein tariflich regelbares Ziel – nämlich das Ziel des Gesundheitsschutzes des Pflegepersonals. Der Streik war auch nicht unverhältnismäßig, da in dem Krankenhaus eine Notfallvereinbarung bestand, die sicherstellte, dass Patienten durch den Streik nicht zu Schaden kommen. Ausdrücklich unterstellten die Richter, dass zu erwarten sei, dass das Pflegepersonal seiner Verantwortung gegenüber den Patienten gerecht werde und es nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt.

Hinweis: Der Streik war rechtmäßig, da Patienten keine Gesundheitsgefährdung drohte. Andernfalls wäre die Entscheidung wohl anders ausgefallen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2015 – 26 SaGa 1059/15

Thema: Arbeitsrecht