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Schlagwort: LAG München

Demokratie herabgewürdigt: „Reaktionär faschistoidem Staat“ ist Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar

Es ist immer wieder erstaunlich, dass sich Mitarbeiter im öffentlichen Dienst zu Vergleichen mit der Nazidiktatur hinreißen lassen. Im Fall vor dem Landesarbeitsgericht München (LAG) ließ sich ausgerechnet eine Referentin für Rundgangführungen im ehemaligen Konzentrationslager Dachau zu einem Faschismusvergleich hinreißen.

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Elternteilzeit abgelehnt: Unklare Formulierung als Ankündigung statt als Antrag interpretiert

Der folgende Fall ist einmal mehr ein Paradebeispiel für die Folgen unbedacht selbstverfasster Texte. Denn wer sich nicht an festgeschriebene Anforderungen hält, bringt sich selbst ganz schnell um seine Rechte. Dass auch bei einem Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit auf die erforderlichen Formalien geachtet werden sollte, zeigt der Fall des Landesarbeitsgerichts München (LAG).

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Krank zur Arbeit: Arbeitgeber muss für Folgen des Fehlverhaltens seines Geschäftsführers haften

Dieser Fall ist Folge der Corona-Pandemie und der Verstöße gegen diesbezügliche Anordnungen. Dass eine mögliche Infektion Grund genug sein sollte, zu Hause zu bleiben, ist zwar nicht besonders neu. Interessant sind allerdings die Konsequenzen eines gegenteiligen Verhaltens – und die können auch Arbeitgeber teuer zu stehen kommen, wie der Fall des Landesarbeitsgerichts München (LAG) zeigt.

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Zurück ins Büro: Arbeitgeber dürfen die Beendigung von Homeoffice-Arbeit anordnen

Während für die einen das Homeoffice in der Pandemie ein Alptraum war, haben es andere durchaus zu schätzen gelernt. Was passiert, wenn der Arbeitgeber seine Weisung zur Heimarbeit wieder ändert und sich die Vor-Ort-Präsenz seiner Arbeitnehmer zurückwünscht, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts München (LAG), der die Rechte zur Bestimmung des Arbeitsorts sehr gut verdeutlicht.

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Aus Betriebsrat gefeuert: Tätigkeit des Betriebsratsvorsitzenden darf nicht von persönlichen Vorteilen abhängig sein

Betriebsräten bekommt die Verquickung persönlicher Interessen mit den Interessen ihres Amts in den seltensten Fällen gut.

Der Betriebsratsvorsitzende in diesem Fall sprach bei einem Termin mit dem Arbeitgeber seine persönliche Situation an und forderte monatlich 150 EUR mehr Gehalt. Als die Geschäftsleitung der Forderung nicht nachkam, sagte der Betriebsratsvorsitzende, er könne sich um die betrieblich an ihn herangetragenen Themen erst dann als Betriebsratsvorsitzender kümmern, wenn über seine persönliche Forderung entschieden sei. Auch in einem weiteren Gespräch kam der Betriebsratsvorsitzende erneut auf seine vermeintlichen Ansprüche zurück. Wenn diese nicht erfüllt würden, werde er die Ausdehnung des Schichtmodells am Wochenende und die Verlängerung eines Ergänzungstarifvertrags boykottieren. Im weiteren Gesprächsverlauf sagte er, wenn er das Geld nicht bekäme, gehe er nach hinten und sage den Arbeitnehmern, dass sie ab sofort am Wochenende nicht mehr kommen bräuchten. Er werde dann gegen die Firma verhandeln.

Daraufhin beantragte der Arbeitgeber den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat – mit Erfolg. Der Betriebsratsvorsitzende mit seinem Verhalten hatte eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten begangen und wurde daher aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

Hinweis: So schnell kann also ein Betriebsratsvorsitzender aus seinem eigenen Gremium ausgeschlossen werden. Ein Betriebsratsvorsitzender darf seine Tätigkeit aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht von persönlichen Vorteilen abhängig machen.

Quelle: LAG München, Urt. v. 17.01.2017 – 6 TaBV 97/16

Thema: Arbeitsrecht