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Schlagwort: Lebzeiten

Ungeborene Enkel: Unbekannte Nacherben können bei Grundstücksverkauf durch Vorerben nicht durch diese vertreten werden

Eine Vor- und Nacherbschaft kann den Verkauf von Grundstücken schwierig gestalten, da der Vorerbe Grundstücke nicht zum Nachteil des Nacherben veräußern darf. Die Nacherben können jedoch dem Verkauf und der Löschung des Vermerks zustimmen, so dass nicht die Gefahr einer späteren Unwirksamkeit besteht – wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Ein Mann hatte seinen Sohn und seine Tochter zu Vorerben eingesetzt und die Kinder seines Sohns zu Nacherben. Schon zu Lebzeiten hatte er zudem seinen Kindern eine Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod hinaus gelten sollte und ebenso den Verkauf von Grundstücken umfasste. Nach dem Tod des Mannes verkauften seine Kinder ein Grundstück. Die Enkel als Nacherben stimmten dem Verkauf, der Eigentumsübertragung und der Lösung des Nacherbenvermerks zu. Das Grundbuchamt lehnte dies jedoch ab und bestand darauf, dass ein Pfleger für noch unbekannte Nacherben vom Betreuungsgericht bestimmt wird und dieser dann seine Zustimmung abgibt. Die Erben waren hingegen der Ansicht, dass die Generalvollmacht ausreiche.

Das OLG wies in der Sache darauf hin, dass zur vollen Wirksamkeit der Eigentumsübertragung die Zustimmung aller möglicher Nacherben vorliegen muss – also auch der unbekannten Nacherben in Form der Zustimmung eines bestellten Pflegers. Die über den Tod hinausgehende Vollmacht für die Vorerben kann diese Zustimmung nicht ersetzen und ermöglicht kein Handeln im Namen der Nacherben. Eine gleichzeitige Vertretung von Vor- und Nacherben ist in derart gestalteten Fällen unzulässig. Der Bevollmächtigte kann die Zustimmung zu einer Verfügung namens des Nacherben nicht sich selbst gegenüber als Vertreter des Vorerben erklären. Daher musste in diesem Fall ein Pfleger für die unbekannten Nacherben bestellt werden.

Hinweis: Werden in einem Testament für die Bestimmung von Nacherben allgemeine Formulierungen wie „seine Kinder“ verwendet, wird immer davon ausgegangen, dass es (noch) unbekannte Nacherben geben kann. Bei männlichen Abkömmlingen wird von einer Zeugungsfähigkeit bis ins hohe Alter ausgegangen und es gibt die Möglichkeit der Adoption, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass es bis zum Tod des Vorerben weitere Nacherben geben könnte, selbst wenn dies unwahrscheinlich erscheint.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 14.06.2019 – 34 Wx 237/18

Thema: Erbrecht

Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Mit dem Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ wird eine Reihe von Vertragsgestaltungen bezeichnet, deren Zweck es ist, schon zu Lebzeiten die Weichen für die gewünschte Vermögensnachfolge zu stellen. In der Regel werden einzelne Vermögensgegenstände zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen. Werden Gegenleistungen vereinbart, die den Wert der Schenkung nicht erreichen, spricht man von einer „gemischten Schenkung“, weil entgeltliche und unentgeltliche Leistungen miteinander vermischt werden.

Häufig wird hierfür auch der Begriff „Übergabevertrag“ benutzt.

Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien sollten Absicherungen des Schenkers bei der Gestaltung von Verträgen berücksichtigt werden.

Fast immer empfiehlt es sich, für bestimmte Konstellationen Rückforderungsrechte zu vereinbaren und im Grundbuch zu sichern. Wer verhindern möchte, dass die Immobilie in fremde Hände gerät, sollte sich ein Rückforderungsrecht vorbehalten.

Wir erarbeiten mit Ihnen die vertraglich bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten, wobei wir die rechtlich zulässigen Möglichkeiten wie Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrecht in die Überlegungen mit einbeziehen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

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