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Schlagwort: letzter Wille

Formvorschrift bei Nottestament: Dreizeugenregelung auch bei Kontaktbeschränkungen in Pandemiezeiten unumgänglich

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) musste ein schwieriges Urteil fällen. Dabei ging es um ein sogenanntes Nottestament, das in Situationen, in denen schnelles Handeln nötig ist, ohne einen Notar erreichen zu können, den letzten Willen gültig festhalten soll. Und man ahnt es – hierbei spielten die Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie eine entscheidende Rolle.

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Kurznotizen sind unzureichend: Auf die Mindestanforderungen zur Schriftform eines Testaments ist dringend zu achten

Die Gerichte müssen sich immer wieder damit befassen, ob ungewöhnliche Schriftstücke wirksame Testamente sind. Das folgende Urteil beweist, dass Kurznotizen – hier unüblicherweise in Gestalt von Aufklebern – schwerlich die Mindestanforderungen an ein handschriftlich erstelltes Testament erfüllen können.

Nach dem Tod einer Frau machte eine Bekannte geltend, deren Alleinerbin zu sein. Zum Beweis legte sie einen Fotoumschlag mit zwei Aufklebern vor, auf denen handschriftlich zum einen „V. ist meine Haupterbin“ und zum anderen „D.L. 10.1.2011“ vermerkt war.

Das Gericht hatte aber erhebliche Zweifel daran, dass damit ein gültiges Testament vorlag. Die Aufkleber trugen keine Überschrift, wie etwa „Testament“ oder „Letzter Wille“. Ferner wurde lediglich ein Vorname genannt, so dass unklar blieb, wer damit konkret gemeint ist, und da von „Haupterbin“ gesprochen wurde, war der Schluss naheliegend, dass es noch weitere Erben geben muss. Die Verstorbene hatte auch nicht unter Zeitdruck gestanden, so dass es keine nachvollziehbare Notwendigkeit für solch eine ungewöhnliche Form der Testamentserrichtung geben haben kann. Und zu guter Letzt war nur einer der Aufkleber unterschrieben. Das Gericht ging somit davon aus, dass kein wirksames Testament vorlag und daher die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt.

Hinweis: Zwar gibt es keine Vorgaben, auf welcher Art von Papier ein Testament errichtet werden muss, doch je ungewöhnlicher die Form ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Schriftstück nicht als gültiges Testament angesehen wird. Da es sich bei den besagten Aufklebern um zwei separate Sticker handelte, war zudem eine Manipulierbarkeit nicht ausgeschlossen. Es empfiehlt sich daher, gewöhnliches Schreibpapier zu verwenden und das Schriftstück auch klar als Testament zu bezeichnen.

Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 08.10.2013 – 2 W 80/13

Thema: Erbrecht

Schlechte Erfolgsaussichten: Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist nur in Ausnahmefällen durchsetzbar

Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist für den Erblasser eine gute Möglichkeit sicherzustellen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Je nachdem, wer als Testamentsvollstrecker bestellt wird – insbesondere, wenn diese Person selbst Erbe ist – kann dies zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Diese versuchen dann unter Umständen, den Testamentsvollstrecker abzusetzen.

Eine unverheiratete, kinderlose Frau setzte ihre acht Nichten und Neffen in einem notariellen Testament zu gleichen Teilen als Miterben ein. Sie ordnete zudem Testamentsvollstreckung an und setzte einen der Neffen als Testamentsvollstrecker ein. Ein anderer Neffe beantragte dann jedoch nach über zehn Jahren beim Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Das Gericht lehnte dies ab und verwies darauf, dass zur Entlastung des Testamentsvollstreckers grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegen muss – wie etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Selbst wenn ein solcher Grund vorliegt, kann der Testamentsvollstrecker nur entlassen werden, wenn das Entlassungsinteresse dem Fortführungsinteresse gegenüber überwiegt. Das Gericht sah in diesem Fall hier jedoch keine grobe Pflichtverletzung, sondern vielmehr ein überwiegendes Interesse an der Fortführung der Testamentsvollstreckung. Zum einen waren nur noch weniger bedeutende Angelegenheiten wie die Verteilung des Hausrats der Erblasserin abzuwickeln; zum anderen hatte keiner der Miterben dem Entlassungsantrag zugestimmt.

Hinweis: Grundsätzlich kann zwar ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Erben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten vom Nachlassgericht entlassen werden. Jedoch machen die Gerichte von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch. Nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen – etwa, wenn er einzelne Miterben bevorzugt, gar nichts tut oder sich eine weit überzogene Vergütung aus dem Nachlass entnimmt – und bei einem klaren Entlassungsinteresse wird das Gericht den Testamentsvollstrecker entlassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2017 – I-3 Wx 20/16

  Erbrecht