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Schlagwort: minderjähriges Kind

Eintritt der Volljährigkeit: Der Titel zur Regelung des Kindesunterhalts kann unbefristet verlangt werden

Wenn ein Elternteil seinen Kindesunterhalt schuldig bleibt, kann auf Verlangen ein sogenannter Titel errichtet werden, aus dem sogar sofort vollstreckt werden kann, sobald die freiwillige Zahlung unterbleibt. Für welche Zeit ein solcher Titel Gültigkeit besitzt, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) klären.

Ein minderjähriges Kind verlangte von seinem Vater Unterhalt, der ferner aufgefordert wurde, die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt titulieren zu lassen. Der Vater ließ eine notarielle Urkunde errichten, in der er sich wie verlangt zur Zahlung verpflichtete – aber nur befristet bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Doch das daraufhin eingeschaltete Gericht befand, dass der Vater nicht das Recht habe, sich lediglich befristet zur Zahlung zu verpflichten. Doch da wandte der Vater ein, dass das Kind zwar auch nach Eintritt der Volljährigkeit wohl weiterhin Anspruch auf Unterhalt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aber er allein barunterhaltspflichtig, während die Mutter die tatsächliche Betreuung übernehme. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richte sich deshalb bis zur Volljährigkeit des Kindes allein nach seinen Einkünften. Doch ab der Volljährigkeit des Kindes werde nicht mehr zwischen Bar- und Naturalunterhalt unterschieden – der Unterhalt bestimme sich deshalb nach den Einkünften beider Elternteile und sei von ihnen anteilig zu erbringen. Es sei seiner Ansicht nach deshalb dann eine Neuberechnung durchzuführen, dessen Ergebnis derzeit offen sei.

Das OLG stimmte all diesen Überlegungen zwar durchaus zu – dennoch hat es den Vater verpflichtet, sich unbefristet zur Unterhaltszahlung zu verpflichten. Das Kind werde schließlich auch volljährig wohl noch Anspruch auf Unterhalt ihm gegenüber haben. Bei Bedarf ist die jetzige Unterhaltsverpflichtung dann auf Basis der später relevanten Umstände anzupassen.

Hinweis: Wenn das minderjährige Kind volljährig wird, ist es seine Aufgabe, die wirtschaftlichen Verhältnisse des bisher allein naturalunterhaltsgewährenden Elternteils zu erfahren und dem anderen Elternteil mitzuteilen.   

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 14.05.2018 – 2 UF 14/18

Thema: Familienrecht

Elterliche Sorge

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst das Recht aber auch die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die Personensorge und Vermögenssorge umfassen alle körperlichen, geistig-seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes.

Das Gesetz legte in der Vergangenheit als Regelfall zugrunde, dass die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind und ihnen auch gemeinsam die Sorge für ihr Kind zusteht.

Am 19.05.2013 trat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Dieses Gesetz eröffnet auch dem nicht verheirateten Vater grundsätzlich die Möglichkeit, ohne Zustimmung der Mutter das Mitsorgerecht zu erwerben.

Außerdem ist es ihm nun ermöglicht, gerichtlich prüfen zu lassen, ob ihm die elterliche Sorge teilweise oder ganz zu übertragen ist.

Nach einer Trennung obliegt es den Eltern zu regeln, von welchem Elternteil das Kind zukünftig betreut werden soll. Es kann seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil begründen. Denkbar sind jedoch auch andere Betreuungsformen. Für die Ausübung des Sorgerechts nach der Trennung ist festgelegt, dass derjenige, der das Kind jeweils betreut, die Entscheidung über die täglichen Angelegenheiten trifft. Nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung dürfen nicht nur von einem Elternteil entschieden werden und müssen bei Meinungsverschiedenheiten einer gerichtlichen Regelung zugeführt werden.

Das Familiengericht kann einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Soll die Sorgerechtsübertragung gegen den Willen eines Elternteils erfolgen, setzt dies eine eingehende Kindeswohlprüfung voraus.

Diese erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Bindung des Kindes an den jeweiligen Elternteil
  • Wille des Kindes als Ausdruck seiner Selbstbestimmung
  • Bestmögliche Förderung nach der Trennung bei dem jeweiligen Elternteil
  • Grundsatz des Kontinuitätsprinzips, d. h. der Grundsatz der Einheitlichkeit der Erziehung und der Betreuungssituation.

Jedenfalls ist bei jeder Sorgerechtsprüfung zunächst die Frage zu stellen, was für das Kindeswohl das Beste ist. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil erfolgt immer in der Form, dass grundsätzlich nur das Kindeswohl für die Entscheidung maßgeblich ist.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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