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Schlagwort: Mindestanforderungen

Anforderung an Nebenkostenabrechnung: Ein siebenseitiger Umfang widerspricht nicht der ordnungsgemäßen Nachvollziehbarkeit

Wenn der Vermieter die Frist zur Stellung der Betriebskostenabrechnung nicht einhält, hat er schlechte Karten.

In diesem Fall ging es um die Nebenkostennachforderung eines Vermieters von ca. 1.000 EUR. Die Abrechnung für das Jahr 2014 hatte der Vermieter am 03.12.2015 vorgenommen, grundsätzlich also rechtmäßig innerhalb der Jahresfrist. Der Mieter vertrat jedoch die Auffassung, die aus sieben Seiten bestehende Nebenkostenabrechnung genüge nicht den Mindestanforderungen an eine zweckmäßige, rechnerisch und gedanklich übersichtliche und nachprüfbare Form. Somit liege keine formal ordnungsgemäße Abrechnung vor und die Abrechnungsfrist sei nicht gewahrt worden. Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite des Vermieters.

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob die darin gemachten Angaben es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von bestehenden Zweifeln erforderlich ist.

Hinweis: Betriebskostenabrechnungen sind dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Liegt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung nicht vor, kann vom Mieter auch nichts nachgefordert werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 3/17

Thema: Mietrecht

Zwangsgeld nach Vergleich: Arbeitgeber handelt sich mit grob unsachlichem Zeugnis Ärger ein

Rechtsstreitigkeiten über Zeugnisse nehmen kein Ende. Dabei gibt es kaum etwas Unproduktiveres für einen Arbeitgeber.

In einem gerichtlichen Vergleich hatte sich ein Arbeitgeber verpflichtet, ein Zeugnis zu erteilen. Als dieses nicht erteilt wurde, beantragte die Arbeitnehmerin ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern des Arbeitgebers. Dagegen legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein und erteilte während des Beschwerdeverfahrens folgendes Zeugnis: „Fr. H war bei uns als Gebäudereinigungskraft … eingesetzt. Geschlechterbezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach ihren Anforderungen ausgeführt. …“

Dieses „Zeugnis“ half dem Arbeitgeber verständlicherweise nichts – das Zwangsgeld wurde verhängt. Ein grob unsachliches Zeugnis, bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde, erfüllt die Mindestanforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses natürlich nicht. Daher ging das Gericht davon aus, dass noch gar kein Zeugnis erteilt wurde, und es wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.

Hinweis: Nur weil das Wort „Zeugnis“ über einem Text steht, heißt das noch lange nicht, dass es sich tatsächlich um ein Zeugnis im Rechtssinne handelt. Gut zu wissen!

Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 14.02.2017 – 12 Ta 17/17
Thema: Arbeitsrecht