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Schlagwort: nachweispflicht

Eilantrag abgewiesen: Bundesverfassungsgericht bestätigt einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht

Mit § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde zum 15.03.2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt, die alle im Gesundheitswesen Tätige betrifft – also unter anderem für Kliniken, Pflegeheime, Arztpraxen, Pflege- und Rettungsdienste gilt. Bei einer solchen Maßnahme versteht sich fast von selbst, dass sich Fragen aufwerfen, die nur durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu beantworten sind. Im Folgenden ging es um jene, ob diese Impfpflicht per Eilantrag auszusetzen sei.

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Fehlende Krankenhaushygiene: Darlegungslast trifft nach einer Infektion mit dem Krankenhausvirus die Behandlungsseite

Wer ins Krankenhaus kommt, hofft naturgemäß auf Gesundung statt auf eine zusätzliche Infektion. So mancher Patient hat sich jedoch im Krankenhaus schon mit Viren angesteckt, und zwar schon vor Corona. Inwieweit wen in solchen Verdachtsmomenten die Nachweispflicht trifft, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem folgenschweren Infektionsfall mit einem Krankenhausvirus bewerten.

Bei einer an Diabetes leidenden Patientin wurden in einer Klinik eine Magenspiegelung, eine Koloskopie und eine Schmerztherapie durchgeführt. Insgesamt war sie neun Tage in der Klinik. Drei Tage nach ihrer Entlassung wurde sie erneut eingeliefert, dieses Mal mit erheblichen Schmerzen. Sechs Tage später verstarb sie an einer schweren Blutvergiftung. Danach wurde bei ihr der Keim Staphylococcus aureus nachgewiesen – ein sogenannter Krankenhauskeim. Dafür wollten die Erben nun Schmerzensgeld erhalten und klagten. Sie machten eine mangelhafte Hygiene im Krankenhaus für den Tod verantwortlich.

Der BGH verwies die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück, da die Behauptung der Erbinnen in seinen Augen dafür ausreiche. Die Klägerinnen hatten ausgesagt, dass die Patientin in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft behandelt worden sei – durch die Möglichkeit eines beim ersten stationären Aufenthalt erworbenen Keims, durchgängige Hygieneverstöße struktureller Art und individuelle Versäumnisse, die sie beobachtet hätten. Nun muss das Krankenhaus darlegen, welche konkret ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz bei der Behandlung der Patientin vorlagen, beispielsweise durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplans.

Hinweis: Das Urteil des BGH ist für Patientinnen und Patienten ein wichtiger Schritt. Es reicht zunächst also grundsätzlich aus, einzelne Hygienefehler des Krankenhauses zu benennen. Dann ist es am Krankenhaus darzulegen, welche Maßnahmen es zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz erlassen hatte.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.02.2020 – VI ZR 280/19

Thema: Sonstiges

Verpasste Karriere: Für dauerhaften Unterhalt wegen ausgebliebener Gehaltssteigerung braucht es Nachweise

Hat ein Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach Scheidung, stellt sich auch die Frage, wie lange der Unterhalt zu bezahlen ist. Das gesetzliche Regelungswerk ist vor allem dahingehend von Bedeutung, wer in dieser Hinsicht darlegungs- und für was beweispflichtig ist. Dazu ergeben sich immer wieder Problemstellungen – wie auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Hier nahm die Frau nach 18,5 Monaten ihre Arbeit wieder auf, nachdem ihr voriges Beschäftigungsverhältnis wegen der Geburt des Kindes geendet hatte. Sie konnte nun zwar wieder das ursprüngliche Einkommen erzielen, machte aber geltend, wegen der Erziehungszeit den Karrieresprung zur Laborleiterin verpasst zu haben – was 800 EUR mehr Gehalt bedeutet hätte. Dies sei als ehebedingter Nachteil vom Mann als Unterhalt dauerhaft zu zahlen. Aufgrund der Arbeitslage sei sie nämlich nicht in der Lage, diesen Schritt nachzuholen.

Das OLG lehnte ihr Begehren jedoch ab. Zwar sah es das Gericht die Nachweispflicht durchaus auf Seiten des Mannes, dass bei der Frau keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind. Dieser Nachweis sei aber dann als geführt anzusehen, wenn die Unterhaltsberechtigte (wie hier) wieder Einkünfte auf dem vorehelichen Niveau erziele. Den Vortrag, ohne Ehe sei es wegen entsprechender Karriereschritte zu einer nennenswerten Einkommenssteigerung gekommen, der als ehebedingter Nachteil zu behandeln ist, hat dann der Unterhaltsberechtigte zu beweisen. Dabei ist auf das bisherige Verhalten in der Ehezeit abzustellen sowie auf Talent, Neigung und die Bereitschaft zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Da die Frau in dieser Hinsicht zu wenig vorbringen konnte, scheiterte sie mit ihrem Begehren.

Hinweis: Immer stellt sich in der Praxis die Frage, wie lange ein Unterhaltsanspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, wenn er zunächst einmal gegeben ist. Liegen ehebedingte Nachteile vor, ist dies unbefristet der Fall. Wenn es deshalb um die Frage ehebedingter Nachteile geht, ist es angezeigt, sich fachlichen Rat einzuholen – schließlich geht es um viel.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.08.2020 – 13 UF 192/19

Thema: Familienrecht

Ersatz bei Flugverspätungen: Kombination technischer Mängel stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

ei Verspätungen haben Luftfahrtgesellschaften in vielen Fällen Ausgleichszahlungen zu leisten. Was aber, wenn technische Probleme der Grund für die Verspätungen waren?

Eine Frau kaufte ein Flugticket für einen Flug von Quito (Ecuador) nach Amsterdam. Das Flugzeug landete in Amsterdam mit einer Verspätung von 29 Stunden. Die Fluglinie wollte sich damit herausreden, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten – nämlich eine Kombination von Mängeln. Dabei seien die Kraftstoffpumpe und die dazugehörige hydromechanische Einheit defekt gewesen, obwohl die defekten Teile ihre durchschnittliche Lebensdauer nicht überschritten hatten. Die Ersatzteile hätten erst eingeflogen werden müssen. Als die Passagierin die Zahlung einer Ausgleichsleistung für die Verspätung verlangte, wurde diese abgelehnt. Die Klage vor dem niederländischen Gericht wurde an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Dieser entschied nun, dass bei einem solchen technischen Problem keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen, die eine Zahlungsverweigerung seitens der Luftfahrtgesellschaft rechtfertigen würden.

Hinweis: Auch bei solchen technischen Problemen müssen die Fluggesellschaften also zahlen. Etwas anderes gilt bei Sabotageakten oder terroristischen Handlungen, aber eben auch bei versteckten Fabrikationsfehlern. Der Unterschied liegt stets im Detail – die Nachweispflicht liegt hierbei allerdings eindeutig bei der Fluggesellschaft.

Quelle: EuGH, Urt. v. 17.09.2015 – C-257/14

zum Thema: Sonstiges

Nachweispflicht: Kein Schadensersatz bei überlagernden Vorschäden ohne Reparaturbeweise

Bei massiven, den Schaden überlagernden Vorschäden muss der Geschädigte nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Nach einem unverschuldeten Unfall macht der Halter eines Pkw gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Schadensersatzansprüche geltend. Bei dem Unfall wurden die Seitenwand, der Stoßfänger und die Achse hinten links sowie die Front beschädigt. In diesem Bereich befanden sich bereits Vorschäden durch Unfälle, die sich ein bzw. zwei Jahre vorher ereignet hatten. Aufgrund dieser Vorschäden und der Tatsache, dass der Geschädigte die Reparatur nicht nachweisen konnte, lehnte die Haftpflichtversicherung die Zahlung von Schadensersatz ab.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu Recht: Der Geschädigte hat die vollständige und ordnungsgemäße Behebung der Vorschäden mit der sogenannten Schadensüberlagerung nicht hinreichend bzw. in nicht zulässiger Weise dargelegt. Er hatte zwar Bilder vorgelegt, aus denen sich ergeben sollte, dass er sein Fahrzeug nach den beiden Vorfällen repariert hatte. Diese Lichtbilder stellen laut Gericht jedoch keinen tauglichen Nachweis dar und ersetzen nicht den erforderlichen Vortrag zu den durchgeführten Reparaturen. Ferner konnte er keine konkreten Angaben dazu machen, wann und unter welchen Umständen die Reparaturen durchgeführt worden sein sollen. Anhand der Fotos könne lediglich festgestellt werden, dass sich das Fahrzeug wieder in einem optisch einwandfreien Zustand befindet – sie lassen allerdings offen, ob die Beschädigungen fachgerecht und vollständig beseitigt wurden.

Hinweis: Hat das Fahrzeug des Geschädigten bereits deckungsgleiche Vorschäden, obliegt es ihm, den Verlauf der zu den Vorschäden führenden Unfälle und die hierdurch jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelfall zu benennen sowie den Reparaturweg und -umfang darzulegen. Dieser Nachweis gelingt am einfachsten durch Vorlage der Reparaturrechnungen oder des Gutachtens eines Sachverständigen, der die vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs bestätigt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2015 – I-1 U 32/14