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Schlagwort: Nutzungsausfall

Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs: Wer anderen die Nutzung ihres Kfz vorenthält, muss den Ausfall laut Schwacke-Liste begleichen

Wer das Eigentumsrecht eines anderen verletzt, so dass dieser die entsprechende Sache nicht nutzen kann, muss für diesen Ausfall aufkommen. Auslöser im Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte, war ein privater Streit, in den der Sohn des einen Beteiligten hineingezogen wurde. Dass dieser dann der anderen Partei das Auto entzog, erwies sich für ihn schließlich als kostspielige Einmischung.

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Bei fiktiver Schadensabrechnung: Die Kosten einer Reparaturbestätigung sind als konkreter Abrechnungsfaktor nicht ersatzfähig

Der Geschädigte hat bei der fiktiven Schadensabrechnung keinen Anspruch auf die Erstattung der im Rahmen einer (tatsächlich erfolgten) Reparatur angefallenen Kosten für eine Reparaturbestätigung.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Geschädigten erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten wurden von einem Sachverständigen auf etwa 4.400 EUR netto geschätzt. Die Geschädigte rechnete auf Gutachtenbasis mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab und ließ die Reparatur des Fahrzeugs von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von einem Sachverständigen bestätigen, der ihr für die Erstellung der Reparaturbestätigung etwa 62 EUR in Rechnung stellte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei der fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Betrag unabhängig von tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Gibt sich der Geschädigte mit dieser Berechnungsform objektiver Aufwendungen zufrieden, ist er im Gegenzug dafür auch nicht verpflichtet, getätigte oder auch unterlassene Arbeiten am Fahrzeug zu belegen. Entscheidet er sich also für diesen Abrechnungsweg, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht zusätzlich ersatzfähig. Einmal für die fiktive Abrechnung entschieden, muss sich der Geschädigte auch an diese Schadensabrechnung halten. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig. Die hier eingeforderten Kosten für die Reparaturbestätigung muss die Klägerin somit selbst tragen.

Hinweis: Hätte die Geschädigte noch Nutzungsausfall geltend gemacht, dürften auch nach der Entscheidung des BGH die Kosten für die Reparaturbestätigung zu erstatten gewesen sein, da diese dann aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung bzw. Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wäre.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.01.2017 – VI ZR 146/16
zum Thema: Verkehrsrecht

Defektes Smartphone: Der Ausfall des kleinen Helfers führt (noch) nicht zu einer Entschädigung

Ist das Smartphone defekt, führt das für viele Menschen im heutigen Alltag zu erheblichen Einschränkungen. Doch hat ein Kunde das Recht, sich die Zeit des Nutzungsausfalls bezahlen zu lassen?

Das neue Smartphone einer Kundin war defekt. Der Verkäufer verweigerte eine Reparatur mit der Begründung, dass der Schaden auf eine grobe Behandlung zurückzuführen sei und kein Garantiefall vorliege. Schließlich zog die Kundin vor Gericht. Das Amtsgericht urteilte zwar, dass die Frau durchaus einen Anspruch auf ein neues Smartphone hatte, die von ihr eingeklagte Nutzungsausfallentschädigung versagte ihr das Gericht allerdings. Zwar stand ihr das Gerät mehrere Wochen nicht zur Verfügung, sie verfügte allerdings über ein Ersatzgerät. Demnach war sie telefonisch ständig erreichbar. Das Gericht konnte dadurch keine fühlbare Beeinträchtigung der Frau erkennen. Die Nutzung eines Smartphones gehört nicht typischerweise zur alltäglichen Lebenshaltung und der Ausfall führt nicht zu einer Einschränkung in der eigenwirtschaftlichen Lebensführung.

Hinweis: In diesen Fragen könnte noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Wir werden sie auf dem Laufenden halten, wenn andere Gerichte gegenteilige Auffassungen vertreten.

Quelle: LG Hagen, Urt. v. 09.02.2017 – 7 S 70/16

Thema: Sonstiges