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Schlagwort: Pflegefamilie

Auch ohne Sorgerecht: Leibliche Eltern müssen bei Änderung des Nachnamens beteiligt werden

Auch wenn Eltern ihr Sorgerecht verloren haben, muss das Familiengericht sie bei wichtigen Entscheidungen über die Kinder am Verfahren beteiligen. Im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) ging es dabei um den Wunsch einer Pflegefamilie, gemeinsam mit ihren Pflegekindern denselben Nachnamen tragen zu dürfen. Doch wer meint, „sorgerechtslos“ bedeute, dass die leiblichen Eltern bezüglich ihrer Kinder völlig rechtlos seien, irrt besonders, wenn es um das „letzte Band“ der Zugehörigkeit geht.

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Psychisch kranke Mutter: Auch bei Fremdunterbringung des Kindes gelten Regeln bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts

Das Gesetz regelt nicht, was genau einem Elternteil an Umgang mit seinem Kind zusteht, das nicht bei ihm lebt. Bei getrenntlebenden und/oder geschiedenen Eltern gibt es übliche Regelungen, die sich durch die Gerichtspraxis ergeben haben. Was aber passiert, wenn ein Kind fremd untergebracht ist – etwa in einer Pflegefamilie -, das war Thema des folgendes Falls des Oberlandesgerichts Celle (OLG).

Eine Kindesmutter war chronisch psychisch erkrankt. Sie litt an einer gemischt schizoaffektiven Störung und hatte keine genügende Einsicht in ihre Erkrankung; ihre Gedanken drehten sich um ihre eigene Situation. Ein Betreuer war bestellt, und die elterliche Sorge über ihre einjährige Tochter war ihr entzogen. Das Kind, dessen Vater unbekannt war, lebte bei einer Pflegefamilie, der Aufenthaltsort des Kindes war der Mutter nicht bekannt, doch einmal im Monat hatte sie begleiteten Umgang mit ihrem Kind. Nun verlangte die Frau mehr Umgang.

Das OLG erklärte es für völlig unangemessen, und dass es sogar verfassungsrechtlich bedenklich sei, der Mutter nur einmal im Monat Umgang mit dem Kind zu gewähren. Es sei individuell zu prüfen, wie es gerade um die Mutter gesundheitlich stehe. Solange sie stabil sei und sich nicht in einem das Kindeswohl gefährdenden Zustand befindet, muss ihr mehr Umgang eingeräumt werden. Zwar kommt in der konkreten Situation nur begleiteter Umgang in Betracht und auch keiner mit Übernachtung, aber selbst bei einer Fremdunterbringung des Kindes muss sich der Umgang im Ansatz dem Umfang nach daran messen, was sonst an Umgang zu gewähren sei – und das ist in aller Regel ein Umgang alle 14 Tage an den Wochenenden und in der Hälfte der Ferien.

Hinweis: Die elterliche Sorge und der Umgang werden von den Gerichten sehr ernst genommen. Werden sie eingeschränkt, lohnt sich oft der Gang zum Anwalt.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 08.10.2018 – 10 UF 91/18

Thema: Familienrecht

Wie geht es meinem Kind? Besitzt das Jugendamt die teilweise oder komplette elterliche Sorge, ist es auskunftspflichtig

Getrennte Eltern können voneinander Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Kann das Recht nur zwischen den Eltern oder aber auch anderen gegenüber geltend gemacht werden?

Diese Frage beschäftigte kürzlich den Bundesgerichtshof (BGH). Die Eltern eines 14-jährigen Kindes waren geschieden. Die elterliche Sorge war ihnen teilweise entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden. Das Jugendamt erfüllte dabei die Aufgabe eines Ergänzungspflegers, das Kind selbst lebte in einer Pflegefamilie. Der Vater verlangte Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes und ging deshalb gerichtlich gegen die geschiedene Frau, das Jugendamt und die Pflegefamilie vor.

Gegenüber der Frau und dem Jugendamt bekam er Recht. Die Pflegefamilie musste ihm dagegen keine Auskunft erteilen. Denn nach der Gesetzesformulierung kann ein Elternteil zwar vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen – vom Jugendamt oder sonstigen dritten Personen ist im Gesetz jedoch nicht die Rede.

Wenn vom Elternteil die Rede ist, ist laut BGH derjenige gemeint, der Inhaber der sogenannten „elterlichen Sorge“ ist. Ist diese elterliche Sorge nicht oder nur teilweise beim anderen Elternteil, kann aber auch von demjenigen Dritten, der sie ersatzweise ganz oder teilweise zugewiesen bekommen hat, die entsprechende Auskunft verlangt werden. Da hier das Jugendamt teilweise Inhaber dieser elterlichen Sorge war, konnte also auch von diesem eine Auskunft verlangt werden. Die Pflegefamilie dagegen hatte – wie zumindest fast immer – nicht die elterliche Sorge übertragen bekommen. Deshalb schied ein Anspruch ihr gegenüber auch aus.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass nicht immer allein auf den Wortlaut einer gesetzlichen Regelung abzustellen ist. Auch Sinn und Zweck einer Norm müssen berücksichtigt werden.

Quelle: BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 345/16

Thema: Familienrecht