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Schlagwort: Provision

Ungültige Provisionsvereinbarung: Leiharbeitsfirma geht bei Übernahme von Mitarbeitern leer aus

Wie der Name es schon sagt, handelt es sich bei Leiharbeitern um entliehene Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens. Was aber passiert, wenn dieser Leiharbeiter vom Unternehmen abgeworben wird, bei dem er die Leiharbeit verrichtet hat? Die Antwort auf diese Frage liefert hier das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG).

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Kauf über Maklerkollegen: Courtageanspruch entfällt beim Kauf durch nahen Angehörigen des einstigen Interessenten

Was passiert einem Makler, wenn sein Interessent ein angebotenes Objekt ablehnt, das dann ein halbes Jahr später von einem nahen Angehörigen über einen Maklerkollegen erworben wird? Genau auf diese Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Folgenden eine verbindliche Antwort zu finden.

Eine Frau hatte sich verpflichtet, einer Maklerin beim Kauf einer Immobilie eine Provision zu zahlen. An einem Besichtigungstermin nahm auch der Sohn der Frau teil. Schließlich teilte die Frau der Immobilienmaklerin mit, dass sie kein Interesse an dem Objekt habe. Ein halbes Jahr später erwarb jedoch der Sohn nach Einschaltung eines anderen Maklers das Objekt zu einem niedrigeren Kaufpreis. Die Immobilienmaklerin wollte nun ihre Provision aus dem Maklervertrag von der Frau bekommen - jedoch ohne Erfolg.

Zwar existiert laut BGH die Rechtsprechung, dass bei einer engen persönlichen Bindung - zum Beispiel zwischen Mutter und Sohn - dann eine Provision zu zahlen ist, wenn der Vertragsschluss einem wirtschaftlichen Erfolg der Mutter ähnlich zugutekommt wie der eigene Vertragsabschluss. Die enge persönliche Verbundenheit reicht allein jedoch nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob es für den Maklerkunden wirtschaftlich gleichgültig ist, ob er formell den Hauptvertrag in eigenem Namen geschlossen hätte. Und das war hier nicht der Fall. Denn die Mutter wollte das von dem Sohn gekaufte Objekt gar nicht selbst nutzen.

Hinweis: Wenn ein Familienmitglied eines Kaufinteressenten ein Objekt für eigene Zwecke über einen anderen Kollegen erwirbt, das zuvor von dem Angehörigen besichtigt worden ist, kann der Makler im Regelfall keine Courtage verlangen.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.10.2018 - I ZR 154/17

Thema: Mietrecht

Makler- und Verwaltertätigkeit? Wohnungseigentümergemeinschaft und Vermieter stellen verschiedene Auftraggeber dar

Hier kommt wieder ein neuer Fall zu Streitigkeiten zum Maklerlohn. Im Jahr 2013 war es noch so, dass der Mieter für die Vermittlung einer Wohnung die fällige Provision zahlen musste.

Eine Gesellschaft hatte Mietern im Jahr 2013 eine Wohnung vermittelt. Dafür erhielt sie eine Provision von zwei Monatsmieten. Beim Abschluss des Vertrags wurde der Vermieter durch diese Gesellschaft vertreten. Dasselbe Unternehmen war zudem vorher noch zum Verwalter der Wohnungseigentümergesellschaft bestellt worden. Dementsprechend erstellte es auch die Nebenkostenabrechnungen.

Als in der Wohnung Mängel auftraten, kam es zum Streit. Schließlich forderten die Mieter die Gesellschaft auf, die Provision zurückzuzahlen. Sie sei tatsächlich als Verwalterin tätig geworden und hätte deshalb gar keine Provision verlangen dürfen. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Die Gesellschaft hatte als Maklerin auf Zahlung der Provision einen Anspruch aus dem geschlossenen Maklervertrag. Der Anspruch war auch deshalb gegeben, da der Makler nicht für den Vermieter tätig geworden war, sondern lediglich als Verwalter der Wohnungseigentümergesellschaft entsprechende Tätigkeiten ausgeführt hatte.

Hinweis: Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird selbst dann nicht zum Verwalter der Wohnräume, wenn er gelegentlich untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten für einen Wohnungseigentümer ausführt.

Quelle: AG Münster, Urt. v. 24.10.2016 - 6 C 2745/16
Thema: Mietrecht

Maklerzuständigkeit: Verhandlungs- und Provisionsberechtigungen müssen von vornherein geklärt sein

Ein Makler bekommt für die Vermittlung eines Objekts eine Provision. Doch was, wenn er Objekte anderer Makler anbietet?

In diesem Fall geht um ein Berliner Hausgrundstück, das den Käufern von einem Makler angeboten worden, jedoch nicht in dessen Unterlagen enthalten war. Deshalb zahlten die Käufer die Maklerprovision nicht, und der Makler zog vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass ein Makler, der einem Interessenten ein Expose eines anderen Maklers übergibt, damit automatisch nicht zum Ausdruck bringt, im Erfolgsfall selbst eine Provision zu beanspruchen. Will der Makler im Erfolgsfall auch für Objekte, von denen er durch andere Makler weiß, eine Provision erhalten, muss er dies gegenüber dem Interessenten zum Ausdruck bringen. Dafür ist es erforderlich, dass der vollständige Name und die Anschrift des entsprechend verhandlungsbefugten Vertragspartners dem Interessenten gegenüber benannt werden.

Hinweis: Am besten ist es, wenn vor der Beauftragung eines Maklers ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Dann wissen beide Parteien, woran sie sind, und spätere Rechtsstreitigkeiten können vermieden werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2015 - I ZR 172/14
Thema: Mietrecht