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Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wir beraten und vertreten Mieter und Vermieter von Wohn- wie auch Geschäftsräumen, Wohnungseigentümer und Verwalter, Makler, Grundstückskäufer und –verkäufer in sämtlichen Fragen des Immobilienrechts.

Das Immobilienrecht umfasst alle Rechtsfragen, die Rechte an Grundstücken oder Teilen davon betreffen. Der Eintritt in die Eigentümerstellung kann insbesondere durch einen Kaufvertrag oder einen Erwerb in der Zwangsversteigerung erfolgen und wird durch die Eintragung in das Grundbuch vollzogen.

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Weitere Bereiche sind die Rechtsbeziehungen der Grundstückseigentümer untereinander (Nachbarrecht) oder, im Fall von Wohnungseigentum, die Rechtsbeziehungen zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, zu den übrigen Wohnungseigentümern oder zum Verwalter der Anlage. Soweit einzelne Rechte an einem Grundstück betroffen sind, etwa Dienstbarkeiten wie Wegerechten, geht es häufig um deren Umfang oder die Art, wie diese ausgeübt werden dürfen.

Die Überlassung ganzer Grundstücke oder Teile davon (Wohnräume, Geschäftsräume) ist Thema des Mietrechts. Dieses Gebiet wird geprägt durch eine in ständigem Wandel befindliche Rechtsprechung wie auch durch häufige rechtspolitische Eingriffe des Gesetzgebers (aktuelle Beispiele sind die Urteile des Bundesgerichtshofs zu den Schönheitsreparaturen, die Einführung des Bestellerprinzips oder die Mietpreisbremse).

Wir beraten und vertreten Sie in diesem gesamten immobilienrechtlichen Spektrum, sei es etwa bei Kauf oder Verkauf, Fragen der Verwaltung Ihrer Immobilie oder der Durchsetzung Ihrer vertraglichen Ansprüche. Weitere Informationen finden Sie nebenstehend.

Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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Personenschaden

Personenschaden

Sollten Sie als Fahrer oder ein nahe stehender Angehöriger als Beifahrer bei dem Unfall verletzt worden sein, stehen Ihnen folgende Schadensersatzansprüche zu:

Schmerzensgeld

Wegen der aufgrund eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann nicht pauschal ermittelt werden. Es gibt jedoch viele Gerichtsentscheidungen, die ähnliche Verletzungen und Beschwerdebilder betreffen. Diese Gerichtsentscheidungen, die im Rahmen einer Schmerzensgeldtabelle zusammengefasst sind, bieten für die Höhe des Schmerzensgeldes eine Orientierung.

Arzt- und Heilbehandlungskosten

Arzt- und Heilbehandlungskosten sind ebenso zu ersetzen wie die übrigen Unfallschäden. Sollten bestimmte Positionen von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, so hat Sie der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

Erwerbs- bzw. Verdienstausfallschaden

Sofern ein Arbeitnehmer durch den Unfall verletzt wird, hat er 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ablauf der 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer nur noch Krankengeld. Hier kann dann der Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen von der Versicherung als Erwerbsschaden verlangt werden.

Den Verdienstausfallschaden machen wir selbstverständlich auch für Selbständige und Arbeitgeber (hier: Entgeltfortzahlungsschaden) geltend.

Wird der Geschädigte wegen einer Gesundheitsverletzung dauerhaft erwerbsunfähig oder tritt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, dann hat er gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherer grundsätzlich einen Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente.

Haushaltsführungsschaden

Sofern eine Person verletzt wird und dadurch gehindert ist, den Haushalt zu führen, steht der geschädigten Person der sogenannte Haushaltsführungsschaden zu.

Dieser kann entweder konkret abgerechnet werden. Ersetzt werden die Kosten für eine Haushaltshilfe. Es kommt jedoch auch eine Abrechnung in Betracht, wenn keine Ersatzkraft eingestellt wird (fiktive Abrechnung). Wenn andere Familienangehörige, obwohl Sie vor dem Unfall nicht im Haushalt tätig waren, die Arbeiten übernehmen, können hier durchschnittliche Kosten einer Haushaltshilfe angesetzt werden.

Sterbekosten und Hinterbliebenenrente

Wird bei einem Unfall eine Person getötet, so haben die Hinterbliebenen gegen den Unfallgegner einen Anspruch auf Unterhalt, falls der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war. Außerdem hat der Unfallgegner die Kosten für die Beerdigung zu tragen.

Vorgenannte Aufstellung ist nicht abschließend. Im Zweifel kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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Sachschaden

Sachschaden

Nach der Beschädigung Ihres Kraftfahrzeugs können nachfolgende Schadenspositionen geltend gemacht werden:

Reparaturkosten

Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Die notwendigen Reparaturkosten können Sie auf zwei verschiedene Arten ermitteln:

Sie lassen Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Dann können Sie Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung (hierbei handelt es sich um die sog. konkrete Abrechnung).

Sie können aber auch „fiktiv“ (also auf Gutachtenbasis) abrechnen.

Dies bedeutet, dass Sie den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Dann können Sie den sich aus dem Gutachten ergebenden Nettoreparaturkostenbetrag geltend machen.

Sofern Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, steht es Ihnen frei, den Wagen beschädigt weiter zu nutzen oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag reparieren zu lassen.

Wiederbeschaffungsaufwand

Unter bestimmten Umständen haben Sie statt der Reparaturkosten lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes des Fahrzeugs. Dies ist dann der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (also den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall) übersteigen. In diesem Zusammenhang spricht man von einem Totalschaden.

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall). Die Reparaturkosten (brutto) und der Wiederbeschaffungsaufwand müssen also gegenüber gestellt werden. In bestimmten Fällen, nämlich wenn das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum (6 Monate) weiter genutzt und in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wird, wird nur der Wiederbeschaffungswert im Rahmen des Wiederbeschaffungsaufwandes und die Reparaturkosten miteinander verglichen.

In einem Ausnahmefall können Sie jedoch die Reparaturkosten ersetzt verlangen, welche über den Wiederbeschaffungswert hinausgehen. Nach der sogenannten 130 %- Rechtsprechung ersetzt die Versicherung Ihnen die Reparaturkosten, die innerhalb eines Betrages von 30 % über dem

Wiederbeschaffungswert liegen, sofern Sie Ihr Fahrzeug wieder in einen Zustand versetzen wie vor dem Unfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt und nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt wird.

Wertminderung

Bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (also nicht auf Totalschadenbasis) haben Sie Anspruch auf Ersatz der Wertminderung. Durch den Ersatz der Wertminderung soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage des Käufers den Unfallschaden offenbaren müssen. Dies wird meist zu einem geringeren Verkaufserlös führen, selbst dann, wenn das Fahrzeug „technisch“ gar nicht minderwertig ist.

Sachverständigenkosten

Die für die Ermittlung des Schadens durch einen Sachverständigen entstehenden Kosten sind ebenfalls zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (die derzeitige Schadensgrenze liegt bei 600,00 € bis 700,00 €).

Überlassen Sie daher die Auswahl des Gutachters niemals der Versicherung. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen.

Mietwagenkosten

Wird Ihr Fahrzeug durch den Unfall derart beschädigt, dass es nicht nutzbar ist, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten und zwar für die Dauer der Reparatur bzw. für die Dauer der Wiederbeschaffung.

Sofern Sie Ersatz der Mietwagenkosten beanspruchen, müssen Sie nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert oder ein anderes/neues Fahrzeug angeschafft wurde.

In bestimmten Fällen gibt es Probleme mit der Versicherung bei dem Ausgleich der Mietwagenkosten.

Informieren Sie sich hier frühzeitig bei Ihrem Rechtsanwalt.

Nutzungsausfall statt Mietwagen

Für den Fall, dass ein Geschädigter sein beschädigtes Fahrzeug nicht nutzen kann und auch keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu, und zwar für die tatsächliche Dauer der Reparatur bzw. für die Dauer der Wiederbeschaffung.

Abschleppkosten

Die aufgrund eines Unfalls entstehenden Abschleppkosten sind ebenfalls zu ersetzen.

Standkosten

Wenn während der Zeit bis zur Reparatur, zum Verkauf oder zur Verschrottung Ihr Fahrzeug auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, so gehören auch die dadurch entstehenden Standkosten zum Schaden und sind zu ersetzen.

Sie müssen jedoch hier, wie auch in den übrigen Fällen, Ihre Schadensminderungspflicht beachten.

Ingo Losch

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Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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Kfz-Versicherung

Kfz-Versicherung

Zu den Themen Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung finden Sie weitere Hinweise unter der Rubrik Verkehrsrecht/Fahrzeugversicherung.

Versicherungsrecht
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Immobilienversicherungen

Immobilienversicherungen

Grundstückseigentümer benötigen – über die allgemein verbreiteten Hausrat- und Haftpflichtversicherungen hinaus – finanzielle Absicherung gegen die typischen Risiken, insbesondere eine Gebäudeversicherung gegen Unwetter- oder Brandschäden und eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung wegen der gesetzlichen Haftungsrisiken, die jedem Grundstücksbesitzer drohen, beispielsweise wegen baulicher Mängel oder nicht erfüllter Verkehrssicherungspflichten.

Bei der Gebäudeversicherung können Risiken alleine oder in Kombination versichert werden (Brand, Leitungswasser, Sturm, Hagel). Weitere Elementarschäden können zusätzlich mitversichert werden, ebenso sonstige typische Risiken wie beispielsweise Überspannungsschäden. Die Gebäudeversicherung wird mittels des sog. „gleitenden Neuwertfaktors“ dynamisiert und damit an die Wertentwicklung der Gebäude angepasst. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer selbst für eine ausreichende Versicherungssumme verantwortlich, ansonsten besteht eine sog. Unterdeckung, die den Versicherer im Schadensfall zu einer Kürzung der Versicherungsleistung berechtigen kann. Für Versicherungsnehmer ist es insofern günstig, wenn der Versicherer in den Vertragsbedingungen bereits auf dieses Recht verzichtet (sog. Unterdeckungsverzicht).

Im Totalschadenfall hat der Versicherungsnehmer zunächst Anspruch auf Auszahlung des Zeitwertes des Gebäudes. Die Differenz zum versicherten Neuwert kann verlangt werden, sobald der Versicherungsnehmer den Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes nachweislich betreibt.

Bei vermietetem Eigentum, gerade soweit Wohnungseigentum betroffen ist, sollte eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die das Risiko durch von Mietern verursachte Schäden abdeckt. Auch im nachbarrechtlichen Bereich gibt es diverse Haftungsrisiken, die möglichst versichert werden sollten.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in der Auseinandersetzung mit Ihrem Versicherer nach einem Schadensfall.

Versicherungsrecht
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Unfallversicherung

Unfallversicherung

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es,

  • mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
  • nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Arbeitsunfall, Wegeunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, insbesondere während der Ausübung der nichtselbständigen Beschäftigung oder der Ausbildung. Unfälle sind gesetzlich definiert als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Hierbei muss ein zweifacher Ursachenzusammenhang vorliegen: Erstens muss ein der versicherten Tätigkeit zuzurechnendes Verhalten des Versicherten das Unfallereignis herbeigeführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität), und zweitens muss das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden zur Folge haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Hierfür ist die Lehre von der „wesentlichen Bedingung“ maßgebend. Geht beispielsweise der Unfall auf verschiedene Ursachen zurück, genügt es, dass die versicherte Tätigkeit wesentliche Mitursache ist. Die Unterscheidung dient der Abgrenzung zwischen dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der eigenwirtschaftlichen Sphäre des Versicherten andererseits (insofern kann eine private Unfallversicherung eingreifen).

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sowie weitere gesetzlich geregelte Fälle von Wegeunfällen. Hierbei kann ebenfalls der Ursachenzusammenhang zwischen dem versicherten Weg und den konkreten Unfallumständen eine wesentliche Rolle spielen.

Berufskrankheit

Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Berufskrankheiten. Das sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als solche bezeichnet sind und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 der BKV sind die anerkannten Berufskrankheiten aufgelistet. Häufig sind vor allem die folgenden Berufskrankheiten betreffend die Wirbelsäule:

  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2108 der Anlage 1 BKV).
  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2109 der Anlage 1 BKV).
  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2110 der Anlage 1 BKV).

Bei den anerkannten Berufskrankheiten sind Gruppen gebildet zwischen solchen, die durch chemische Einwirkungen verursacht sind, durch physikalische Einwirkungen (mechanische Einwirkungen, Druckluft, Strahlen), durch Infektionserreger oder Parasiten sowie Tropenkrankheiten, Hautkrankheiten oder sonstige Krankheiten. Eine Krankheit, die (noch) nicht in der BKV ausdrücklich bezeichnet ist oder bei der bestimmte Voraussetzungen nicht vorliegen, kann im Einzelfall wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sind die Heilbehandlung des Versicherten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Kraftfahrzeughilfe), Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie bestimmte Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente).

Verletztengeld

Verletztengeld wird vor allem dann gezahlt, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Durch einen Arbeitsunfall kann der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sein, z.B. durch den Verlust von Gliedmaßen. Die MdE wird in Graden von 10 bis 100 bestimmt. Zuständig sind die für die Berufsgenossenschaften tätigen sozialmedizinischen Gutachter, im Streitfall ein gerichtlicher Sachverständiger.

Verletztenrente

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente gezahlt, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) beträgt. Ansonsten wird eine Teilrente gewährt, z.B. bei 25 % MdE eine Rente in Höhe von 25 % der Vollrente. Der maßgebliche Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

Für den Fall, dass die zuständige Berufsgenossenschaft Ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder die Bewilligung von Verletztengeld oder Verletztenrente ablehnt, vertreten wir Ihre Interessen zunächst im Widerspruchsverfahren und, wenn nötig, selbstverständlich auch im Klageverfahren beim Sozialgericht.

Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle mit dauerhaften Schädigungen kommt der sozialmedizinischen Bewertung der Folgen besondere Bedeutung zu. Erfahrungsgemäß werden oft sehr strenge Maßstäbe von den Gutachtern der Berufsgenossenschaften angelegt, die erst im gerichtlichen Verfahren korrigiert werden können. Hierbei stellen wir unsere Fachkenntnisse gerne zu Ihrer Verfügung.

Zivilrechtliche Haftung beim Arbeitsunfall

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzen die zivilrechtliche Haftung für Personenschäden. Daher sind Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern grundsätzlich von der Haftung freigestellt. Ausgenommen hiervon sind nur vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle und Wegeunfälle. Auch die Arbeitnehmer haften untereinander nur in diesen Ausnahmefällen.

Der Versicherungsträger kann bei einem haftungsfreigestellten Verursacher nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress nehmen.

Carola König

T. 0202-38902-18

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Sozialrecht und Rentenrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Carola König

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Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es einen Schutz bei Berufsunfähigkeit nur noch eingeschränkt. In § 240 SGB VI ist geregelt, dass nur noch Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Berufsunfähigkeit eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden gesunken ist und die nicht auf eine entsprechende Tätigkeit verwiesen werden können (sog. Verweisungstätigkeit). Für alle nach dem Stichtag Geborenen gelten nur noch die Vorschriften über die Erwerbsminderungsrente, die nur dann greifen, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt keine Tätigkeit zu mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich mehr ausgeübt werden kann. Eine Verweisung auf anspruchslose Tätigkeiten wie den eines Pförtners oder einer Bürohilfskraft ist zulässig, wobei es generell noch nicht einmal eine Rolle spielt, ob der Betroffene die tatsächliche Chance hat, eine solche Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu bekommen.

Aus diesem Grund ist der Abschluss einer privaten Versicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit wichtig und empfehlenswert, zumal auch die Versicherungsleistung an die konkreten Bedürfnisse angepasst werden kann und nicht von den aufgebauten Anwartschaften beim Rentenversicherungsträger abhängt. Berufsunfähigkeitsschutz kann als selbständige Versicherung abgeschlossen werden („BU“-Versicherung) oder, was häufig der Fall ist, zusammen mit einer Lebensversicherung. In dem Fall spricht man von einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung („BUZ“).

Der Versicherungsfall der BU/BUZ-Versicherung tritt ein, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausgeübt werden kann. Wann dies genau der Fall ist, kann auf verschiedene Weise geregelt sein (§ 172 VVG). Für den Versicherungsnehmer günstig ist die Regelung, dass der zuletzt ausgeübte Beruf zu 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. Als weitere Voraussetzung kann vereinbart werden, dass auch keine andere Tätigkeit ausgeübt werden kann, die auf Grund von Ausbildung und Fähigkeiten möglich ist und die der bisherigen Lebensstellung entspricht (sog. abstrakte Verweisungsklausel). Ein Beamter gilt typischerweise dann als berufsunfähig, wenn er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustands wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird („Beamtenklausel“).

Im Einzelfall ist genau zu prüfen, worin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestand und in welcher Weise sich nunmehr Einschränkungen ergeben. Diese müssen auch auf Dauer angelegt sein, was bei einem Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten anzunehmen ist und bei entsprechend lang bestehender ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit in der Regel auch vermutet wird. Anwaltliche Vertretung bereits bei Antragstellung und in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Versicherer ist dringend zu empfehlen, um Fehler zu vermeiden und den Rentenanspruch nicht zu gefährden.

Versicherungsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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Private Pflegeversicherung

Private Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung folgt in der Regel der Krankenversicherung, so dass 90 % der Bevölkerung als gesetzlich Krankenversicherte auch gesetzlich pflegeversichert sind. Wer nicht gesetzlich pflichtversichert ist, hat bei seinem privaten Krankenversicherer auch eine Pflegeversicherung abzuschließen. Die Versicherer sind umgekehrt zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrags verpflichtet.

Die Versicherungsbedingungen entsprechen größtenteils den Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie sind in der Regel angelehnt an die vom Verband der privaten Krankenversicherer vorgeschlagenen Musterbedingungen (z.B. MB/PPV 2015). Im Einzelfall ist selbstverständlich anhand der zum Vertrag vereinbarten Bedingungen näher zu prüfen, welche Leistungen dem Versicherungsnehmer zustehen.

In Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung ist die Besonderheit zu beachten, dass nicht der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, sondern der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Geht es also um abgelehnte Kosten – beispielsweise für den Einbau eines Treppenliftes – durch den privaten Pflegeversicherer, ist Klage beim Sozialgericht zu erheben.

Versicherungsrecht
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Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Für den Großteil der Bevölkerung (ca. 90 %) erfolgt die Sicherung im Krankheitsfall durch die gesetzliche Krankenversicherung. Wer nicht gesetzlich pflichtversichert im System der Krankenkassen ist – beispielsweise Selbständige oder beihilfeberechtigte Beamte – muss sich privat krankenversichern.

Das Recht der privaten Krankenversicherung ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt (§§ 192 bis 208 VVG) sowie in den zum einzelnen Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarten Bedingungen. Die Bedingungen sind an die vom Verband der privaten Krankenversicherer e.V. herausgegebenen „Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung“ (MB/KK) sowie die „Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung“ (MB/KT) angelehnt.

Die Beobachtung, dass ca. 200.000 Einwohner über keinen angemessenen und bezahlbaren Krankenversicherungsschutz verfügten, hat den Gesetzgeber dazu bewogen, eine Krankenversicherungspflicht (sog. Bürgerversicherung) sowie einen Kontrahierungszwang zu Lasten der privaten Krankenversicherer im Basistarif einzuführen. Letzteres regeln die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif“ (MB/BT).

Anders als die gesetzlichen Krankenkassen erbringen private Krankenversicherer Geldleistungen (Kostenerstattungsprinzip). Der Versicherer ist zur Erstattung der Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen oder sonstiger vereinbarten Leistungen verpflichtet, wenn der Versicherte den geforderten Nachweis erbringt, also beispielsweise eine Arztrechnung einreicht. Gerne unterstützten wir Sie bei der Auseinandersetzung mit Ihrem Versicherer, wenn es um die Erstattungsfähigkeit bestimmter Behandlungskosten geht.

Die monatlichen Versicherungsbeiträge werden in der Höhe nach versicherungsmathematischen Prinzipien vom Versicherer berechnet. Aus bestimmten Vorerkrankungen können sich verschieden hoch errechnete Risikozuschläge ergeben. Beim Vertragsschluss muss der Versicherungsnehmer daher auf die vollständige Angabe sämtlicher relevanter Vorerkrankungen achten, nach denen der Versicherer fragt. In der Regel werden Formulare verwendet, die vollständig auszufüllen sind. Stellt sich nachträglich ein andere Risiko wegen nicht angezeigter Vorerkrankungen heraus, die der Versicherungsnehmer hätte mitteilen müssen (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung), hat der Versicherer das Recht, den Vertrag zu beenden oder rückwirkend Beiträge nachzuerheben (Vertragsanpassung). Bei der Ausübung dieser Rechte muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür eingehalten sind, etwa der bei Vertragsschluss deutliche Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben erfolgt ist.

Im Fall von Beitragsschulden ruht der Vertrag mit der Folge, dass der Versicherer keine Leistungen zu erbringen braucht. Ausgenommen sind nur Leistungen im Notlagentarif, der ausschließlich Leistungen vorsieht, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Mit der Gesundheitsreform 2007 ist zum Schutz der Versicherten der sog. „Basistarif“ eingeführt worden. Das Ruhen des Vertrages tritt danach nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB II/XII) wird. Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II/XII, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Diesen Tarif zahlt dann das zuständige Jobcenter bzw. die Gemeinde als Sozialhilfeträger.

Versicherungsrecht
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Fahrzeugversicherung

Fahrzeugversicherung

Im Rahmen der Fahrzeugversicherung vertreten wir Sie bei Schwierigkeiten mit Ihrer Teilkasko-/Vollkaskoversicherung.

Als versicherte Risiken in der Teilkaskoversicherung kommen in Betracht Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Wildschaden, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung.

Als versicherte Risiken in der Vollkaskoversicherung kommen in Frage Unfallschäden sowie mut- und böswillige Beschädigungen durch betriebsfremde Personen.

In bestimmten Konstellationen kann der Versicherer Ihnen Obliegenheitsverletzungen vorwerfen und den Anspruch kürzen bzw. überhaupt nicht zahlen. Auch in dieser Konstellation werden Sie von uns vertreten.

Ingo Losch

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