Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es,
- mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
- nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Arbeitsunfall, Wegeunfall
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, insbesondere während der Ausübung der nichtselbständigen Beschäftigung oder der Ausbildung. Unfälle sind gesetzlich definiert als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Hierbei muss ein zweifacher Ursachenzusammenhang vorliegen: Erstens muss ein der versicherten Tätigkeit zuzurechnendes Verhalten des Versicherten das Unfallereignis herbeigeführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität), und zweitens muss das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden zur Folge haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Hierfür ist die Lehre von der „wesentlichen Bedingung“ maßgebend. Geht beispielsweise der Unfall auf verschiedene Ursachen zurück, genügt es, dass die versicherte Tätigkeit wesentliche Mitursache ist. Die Unterscheidung dient der Abgrenzung zwischen dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der eigenwirtschaftlichen Sphäre des Versicherten andererseits (insofern kann eine private Unfallversicherung eingreifen).
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sowie weitere gesetzlich geregelte Fälle von Wegeunfällen. Hierbei kann ebenfalls der Ursachenzusammenhang zwischen dem versicherten Weg und den konkreten Unfallumständen eine wesentliche Rolle spielen.
Berufskrankheit
Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Berufskrankheiten. Das sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als solche bezeichnet sind und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 der BKV sind die anerkannten Berufskrankheiten aufgelistet. Häufig sind vor allem die folgenden Berufskrankheiten betreffend die Wirbelsäule:
- Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2108 der Anlage 1 BKV).
- Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2109 der Anlage 1 BKV).
- Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2110 der Anlage 1 BKV).
Bei den anerkannten Berufskrankheiten sind Gruppen gebildet zwischen solchen, die durch chemische Einwirkungen verursacht sind, durch physikalische Einwirkungen (mechanische Einwirkungen, Druckluft, Strahlen), durch Infektionserreger oder Parasiten sowie Tropenkrankheiten, Hautkrankheiten oder sonstige Krankheiten. Eine Krankheit, die (noch) nicht in der BKV ausdrücklich bezeichnet ist oder bei der bestimmte Voraussetzungen nicht vorliegen, kann im Einzelfall wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sind die Heilbehandlung des Versicherten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Kraftfahrzeughilfe), Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie bestimmte Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente).
Verletztengeld
Verletztengeld wird vor allem dann gezahlt, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts.
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Durch einen Arbeitsunfall kann der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sein, z.B. durch den Verlust von Gliedmaßen. Die MdE wird in Graden von 10 bis 100 bestimmt. Zuständig sind die für die Berufsgenossenschaften tätigen sozialmedizinischen Gutachter, im Streitfall ein gerichtlicher Sachverständiger.
Verletztenrente
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente gezahlt, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) beträgt. Ansonsten wird eine Teilrente gewährt, z.B. bei 25 % MdE eine Rente in Höhe von 25 % der Vollrente. Der maßgebliche Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Für den Fall, dass die zuständige Berufsgenossenschaft Ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder die Bewilligung von Verletztengeld oder Verletztenrente ablehnt, vertreten wir Ihre Interessen zunächst im Widerspruchsverfahren und, wenn nötig, selbstverständlich auch im Klageverfahren beim Sozialgericht.
Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle mit dauerhaften Schädigungen kommt der sozialmedizinischen Bewertung der Folgen besondere Bedeutung zu. Erfahrungsgemäß werden oft sehr strenge Maßstäbe von den Gutachtern der Berufsgenossenschaften angelegt, die erst im gerichtlichen Verfahren korrigiert werden können. Hierbei stellen wir unsere Fachkenntnisse gerne zu Ihrer Verfügung.
Zivilrechtliche Haftung beim Arbeitsunfall
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzen die zivilrechtliche Haftung für Personenschäden. Daher sind Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern grundsätzlich von der Haftung freigestellt. Ausgenommen hiervon sind nur vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle und Wegeunfälle. Auch die Arbeitnehmer haften untereinander nur in diesen Ausnahmefällen.
Der Versicherungsträger kann bei einem haftungsfreigestellten Verursacher nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress nehmen.