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Nebenklage und Adhäsionsverfahren/Opfervertretung

Nebenklage und Adhäsionsverfahren/Opfervertretung

Wir setzen uns für Sie ein, wenn Sie Verletzter einer Straftat geworden sind.

Wenn es gegen den Beschuldigten zu einer Anklage kommt, können Sie sich bei einer Reihe von Delikten per Nebenklage der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen.

Dies ist etwa bei Missbrauchs- und Vergewaltigungsdelikten, Körperverletzung, Tötungsdelikten, Raub und räuberischer Erpressung der Fall.

Als Nebenkläger ist der Verletzte vollumfänglich am Strafverfahren beteiligt und hat wichtige Akteneinsichts-, Antrags- und Anwesenheitsrechte.

Wir setzen für Sie im Strafverfahren Ihre vermögenrechtlichen Ansprüche, wie beispielsweise Schmerzensgeldansprüche durch (sog. Adhäsionsverfahren).

Das Adhäsionsverfahren hat im Gegensatz zum zivilrechtlichen Verfahren den Vorteil, dass hier für Sie keinerlei Gerichtskosten anfallen.

Ingo Losch

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Notfall 0163-2571847


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Berufung und Revision

Berufung und Revision

Wir führen für Sie auch Berufungen und Revisionen im Strafverfahren durch.

Bei der Berufung handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz. In der Berufungsinstanz wird also nochmals eine neue Beweisaufnahme durchgeführt.

Die Einlegung einer Berufung macht dann Sinn, wenn wir der Auffassung sind, dass das erstinstanzliche Gericht die vorliegenden Beweise falsch gewürdigt hat oder wenn neue Beweismittel in das Berufungshauptverfahren eingeführt werden können.

Bei der Revision handelt es sich im Gegensatz zur Berufung nicht um eine zweite Tatsacheninstanz. Das angegriffene Urteil wird vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler hin überprüft, also darauf, ob das Verfahrensrecht und das materielle Strafrecht beachtet und richtig angewendet wurden.

Was als Rechtsfehler anzusehen ist und welche von ihnen in der Revision zur Aufhebung des Urteils führen, ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch aus der Rechtsprechung der Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichte). Jedoch ist zu beachten, dass die Verteidigungsaktivitäten in der Hauptverhandlung, an dessen Ende das angefochtene Urteil des Tatgerichts steht, maßgeblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Revisionsanfechtung haben.

Denn nur wenn bereits in der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt werden, die das Tatgericht fehlerhaft beschieden hat, Widersprüche gegen Beweisverwertungsverbote erhoben und Gerichtsbeschlüsse herbeigeführt wurden, können formelle Fehler des tatgerichtlichen Urteils mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Mit der allgemeinen Sachrüge wird untersucht, ob das Verfahren korrekt verlaufen ist. Hier ergeben sich mögliche Fehler des Tatgerichts unmittelbar aus der Urteilsbegründung.

Im Zweifel gilt jedoch: Suchen Sie uns bereits im Ermittlungsverfahren auf!

Ingo Losch

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Anwaltliche Vertretung in Haftsachen

Anwaltliche Vertretung in Haftsachen

Bei Haftsachen unterscheidet man zwischen Untersuchungs- und Strafhaft.

Bei der Untersuchungshaft liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Untersuchungshaft kann lediglich dann verhängt werden, wenn ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten und ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) vorliegt.

Strafhaft dagegen setzt ein rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, im Urteilsspruch voraus.

Gegen die Untersuchungshaft kann die Haftprüfung oder die Haftbeschwerde eingeleitet werden. Beide Rechtsmittel müssen jedoch vorbereitet werden. Dies wiederum erfolgt durch Akteneinsicht und Aufsuchen des Mandanten in der zuständigen Justizvollzugsanstalt. Der Verteidiger kann in U-Haft-Sachen eine Reihe von Rechten für den inhaftierten Mandanten durchsetzen.

Ziel des Verteidigers ist es, den Mandanten schnellstmöglich aus der U-Haft wieder zurück in Freiheit zu bringen, um der Existenzgefährdung des Mandanten im beruflichen und privaten Bereich entgegen zu wirken.

Ingo Losch

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Arztstrafrecht/Medizinstrafrecht

Arztstrafrecht/Medizinstrafrecht

Das Rechtsgebiet des Arztstrafrechts bzw. Medizinstrafrechts umfasst die Verteidigung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apothekern und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen wie beispielsweise Angehörige von Pflegediensten.

Das Arzt- und Medizinstrafrecht wird überwiegend bestimmt von Verfahren wegen Körperverletzung aufgrund von Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln sowie von Verfahren im Zusammenhang mit Abrechnungsbetrug oder Korruption.

Doch werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch Vorwürfe verfolgt wegen unterlassener Hilfeleistung, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse sowie Verstößen gegen die ärztliche Schweigepflicht gegen das Arzneimittelgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz (Suchtmittelsubstitution).

Im Rahmen der Strafverteidigung ist der Blick insbesondere zu richten auf drohende zulassungs-, berufs- bzw. approbationsrechtliche Verfahren. Der drohenden beruflichen und persönlichen Existenzvernichtung des Mandanten ist unbedingt entgegen zu wirken. Dabei gilt es im Arztstrafverfahren nach Möglichkeit, eine öffentliche Hauptverhandlung mit großer Medienwirkung zu vermeiden.

Ingo Losch

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Allgemeines Strafrecht

Allgemeines Strafrecht

Gegenstand des allgemeinen Strafrechts sind beispielsweise Diebstahl, Körperverletzungsdelikte, Hehlerei, Raub, räuberische Erpressung und Unterschlagung.

Weitere typische Beispiele sind das Erschleichen von Leistungen, Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung, falsche Versicherung an Eides Statt, falsche uneidliche Aussage, Brandstiftung und Urkundenfälschung.

Suchen Sie uns auch bei diesen Delikten unverzüglich auf. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht. Sobald dadurch die umfassende Kenntnis über den Stand der Ermittlungen vorliegt, erörtern wir gemeinsam mit Ihnen die Sach- und Rechtslage.

Aufbauend auf einem intensiven Austausch mit Staatsanwaltschaft, Richtern und Polizei bereiten wir für Sie eine optimale Verteidigungsstrategie vor.

Ingo Losch

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Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht hat in letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts werden alle Straftaten sanktioniert, die durch Verantwortliche von Wirtschaftsunternehmen oder zum Nachteil von Unternehmen begangen werden.

Die Strafverfolgung richtet sich gegen Vorstände, Geschäftsführer oder leitende Angestellte eines Unternehmens.

Die meisten dieser Beschuldigten sind bislang unbescholten und haben keine Voreinträge im Bundeszentralregister.

Im Wirtschaftsstrafrecht erhalten die Beschuldigten häufig erst dann davon Kenntnis, dass gegen sie ermittelt wird, wenn es zu einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder sogar zu einer Festnahme kommt.

Die Folgen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen treffen Unternehmen in doppelter Hinsicht:

Auf der einen Seite durch die Wirkung in der Öffentlichkeit, auf der anderen Seite sehen sich viele betroffene Firmen nach der Sicherstellung von Beweismitteln nicht in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb weiter aufrechtzuerhalten.

Häufig werden insbesondere die EDV sowie Akten aus den laufenden Geschäften beschlagnahmt.

In diesen Fällen ist die zeitnahe Beauftragung eines kompetenten Verteidigers immer wichtig, da dieser im Rahmen einer Akteneinsicht alle notwendigen Informationen erhält, auf deren Basis die Verteidigungsstrategie aufgebaut werden kann.

Schwerpunkte unserer Tätigkeit ist die Verteidigung in Betrugsfällen, Fällen der Untreue sowie Korruptions- und Bestechungsverfahren.

Ingo Losch

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Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Die Tatbestände im Betäubungsmittelgesetz sind wegen der vorausgesetzten Kenntnisse über Arten, Mengen und Verwendung hoch komplex und umfangreich.

Bei Ermittlungen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität nutzen die Strafverfolgungsbehörden moderne technische Methoden, z.B. die Auswertung der Verbindungsdaten vom Mobiltelefon.

Zudem kommen verdeckte Ermittler (unter falscher Identität auftretende Polizisten) und V-Leute (Spitzel aus der Drogenszene) zum Einsatz. Aufgrund dieser Methoden ist die Gefahr, Verdächtiger oder Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren zu werden, besonders hoch. Die Anwendung vorgenannter Methoden kann im Einzelfall jedoch rechtswidrig sein. Solche Fehler sind möglichst frühzeitig aufzudecken und im Interesse des Mandanten geltend zu machen. Die Strafandrohung ist im Betäubungsmittelrecht nicht selten eine mehrjährige Haftstrafe. Das konkrete Strafmaß, sollte es zu einer Verurteilung kommen, richtet sich nach der Art des Betäubungsmittel, der Menge, der konkreten Verwendung und der begleitenden Umstände.

Bei der „Art“ kommt es auf den tatsächlichen Wirkstoff an. Je nach Wirkungsgrad können schon geringste Mengen ausreichen, um eine empfindliche Freiheitsstrafe nach sich zu ziehen. Bei der „Menge“ kommt es darauf an, ob noch von einer „geringen Menge“ gesprochen werden kann, oder ob die Grenze zur „nicht mehr geringen Menge“ bereits erreicht wurde. Die Grenzwerte dafür sind nicht bundeseinheitlich geregelt und variieren von Bundesland zu Bundesland.

Als strafverschärfende Begleitumstände sind insbesondere die „Gewerbsmäßigkeit“, der Begriff der „Bande“ oder die Frage, ob eine „Waffe“ mitgeführt wurde, anzusehen.

Schließlich bleibt immer die Frage zu klären, ob nur konsumiert oder ob gehandelt wurde.

Besondere Möglichkeiten für den Strafverteidiger im Bereich des Betäubungsmittelrechts sind die Ersetzung einer Strafvollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt durch eine Drogentherapie („Therapie statt Strafe“), Strafmilderung oder das gänzliche Absehen von Strafe im Falle der sogenannten „Aufklärungshilfe“. Hierbei handelt es sich um die „Kronzeugenregelung“ des Betäubungsmittelstrafrechts.

Bei einer Verurteilung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts drohen auch weitere Nebenstrafen, so beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis inklusive der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU).

Beauftragen Sie daher schnellst möglich einen Rechtsanwalt, der mit Ihnen eine optimale Strategie erarbeitet.

Ingo Losch

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Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht

Als Sexualstraftaten werden alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet. Im Falle einer Verurteilung für eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung droht dem Täter meistens eine Freiheitsstrafe. Das Sexualstrafrecht ist ein besonderes Gebiet im Strafrecht. Überwiegend gibt es hier keine Zeugen. Es steht Aussage gegen Aussage.

Ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war oder nicht, können nur der Beschuldigte selbst und das (vermeintliche) Opfer sagen.

Die Beherrschung der Aussagepsychologie und der Technik der Zeugenbefragung trägt wesentlich zum Erfolg bei Sexualstraftaten bei. Häufig werden bereits vor und nach Klageerhebung aussagepsychologische Gutachten darüber eingeholt, ob die Angaben der Beteiligten der Wahrheit entsprechen.

Wir vertreten im Bereich des Sexualstrafverfahrens sowohl Täter als auch Opfer.

Selbstverständlich besteht in diesem hochsensiblen Gebiet wie auch in den anderen Verfahren strikte Diskretion.

Ingo Losch

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Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr zwingend und auf Heranwachsende vom 18. bis einschließlich zum 20. Lebensjahr in bestimmen Fällen anzuwenden. Hier ist der Reifegrad des Heranwachsenden entscheidend, ob das Jugendstrafrecht oder bereits das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.

Im Jugendstrafrecht sind die Vorschriften des Strafgesetzbuches in Bezug auf das Strafmaß nicht anzuwenden. Es gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, dessen primäres Ziel die Erziehung von Jugendlichen und Heranwachsenden ist. So gibt es einen vielfältigen Maßnahmenkatalog:

Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel sowie als letztes Mittel die Verhängung einer Jugendstrafe.

Als bekannte Maßnahmen sind zu nennen die Erbringung von Arbeitsleistungen, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, die Schadenswiedergutmachung sowie der Jugendarrest. Die Dauer des Jugendarrestes darf höchstens 4 Wochen betragen.

Jugendstrafe wird dann verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigung des Jugendlichen oder des Heranwachsenden Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichend sind oder wenn wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist.

Eine gezielte Verteidigung erfordert daher neben der Kenntnis des allgemeinen Straf- und Strafprozessrechts Spezialkenntnisse im Jugendstrafrecht.

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Verkehrsstrafrecht Strafrecht

Verkehrsstrafrecht

Die Rechtsfolgen eines Verkehrsstrafverfahrens reichen von der Auferlegung einer Geldstrafe, Verhängung eines Fahrverbots, Entziehung der Fahrerlaubnis bis hin zur Verhängung einer Freiheitsstrafe sowie Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister.

Im Straßenverkehr besteht ein hohes Risiko, sich strafbar zu machen. Zu den strafrechtlich bedeutsamen Tatbeständen zählen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, unterlassene Hilfeleistung, Nötigung, Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs und das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss, ebenso wie fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung, auch wenn Sie der Auffassung sind, den Unfall nicht verschuldet zu haben. Bei der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Tötung geht es um die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls. Ein Gutachten kann hier zur Klärung beitragen.

Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss, Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Nötigung kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Verkehrsrecht und Strafrecht ist ratsam, weil dieser bereits durch Akteneinsicht Fehler oder Unregelmäßigkeiten aufdecken und die Einstellung des Verfahrens herbeiführen kann.

Sollte in einem Fall der Trunkenheit im Straßenverkehr die Täterschaft und Tat feststehen, so beraten wir Sie über Möglichkeiten zur Sperrfristverkürzung und darüber, wie Sie schnellstmöglich Ihren Führerschein zurückbekommen.

Eine Sperrfristverkürzung kommt beispielsweise in Frage nach einer erfolgreich abgeschlossenen Teilnahme an einem verkehrstherapeutischen Seminar.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (umgangssprachlich „Unfallflucht“) werden Sie bestraft, wenn Sie sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall vom Unfallort entfernt haben ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, des beteiligten Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht zu haben. Voraussetzung für die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist jedoch, dass Sie den Unfall bemerkt haben.

Häufig kommt es bei Ein- oder Ausparkunfällen vor, dass Sie aufgrund der geringen Geschwindigkeit den Unfall weder akustisch noch optisch oder taktil (sinnlich) bemerkt haben. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Häufig droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, nämlich dann, wenn ein Fremdschaden in einer Höhe von über 1.300 € eingetreten ist. Sollte ausnahmsweise keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen, müssen Sie jedoch mit einem Fahrverbot von einem Monat bis zur Dauer von drei Monaten rechnen.

Bei dem Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gibt es mehrere Verteidigungsansätze.

Überwiegend streitet man darüber, ob für den Beschuldigten der Verkehrsunfall bemerkbar war. Zu diesem Aspekt werden häufig Sachverständigengutachten eingeholt.

Ein weiteres Verteidigungsziel ist die Reduzierung des Fremdschadens unter die Grenze von 1.300 €, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Nötigung

Beispiele für eine Nötigung im Straßenverkehr sind zu dichtes Auffahren, Drängeln unter Einsatz der Lichthupe, das Ausbremsen eines anderen Verkehrsteilnehmers oder das Abdrängen von einem Fahrstreifen.

Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In Betracht kommen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Auferlegung eines Fahrverbots von einem Monat bis zur Dauer von drei Monaten.

Sofern Sie einen Anhörungsbogen erhalten, suchen Sie direkt Ihren Rechtsanwalt auf und geben keinerlei eigene Erklärungen ab.

Trunkenheit im Verkehr

Unter Trunkenheit im Straßenverkehr fällt sowohl das Fahren unter Alkoholeinfluss als auch das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss.

Beim Fahren unter Alkoholeinfluss sind folgende Grenzwerte zu beachten:

  • Bei einem Blutalkoholwert (BAK) ab 1,1 ‰ nimmt die Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit an. Ab diesem Wert wird man auf jeden Fall wegen Trunkenheit verurteilt.
  • Bei einer BAK in dem Bereich zwischen 0,3 ‰ und 1,1 ‰ liegt die sog. relative Fahruntüchtigkeit vor. Für eine Verurteilung ist es hier erforderlich, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, wie beispielsweise das Schlangenlinienfahren.
  • Wenn bei Ihnen 0,5 ‰ Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder mehr festgestellt werden und keinerlei Ausfallerscheinungen hinzutreten, werden Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit (Fahren unter Alkoholeinfluss) zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt.
  • Bei Betäubungsmitteln gibt es nicht wie beim Alkohol einen Grenzwert, ab dem man absolut fahrtuntüchtig ist. Hier gilt nur der Grundsatz der relativen Fahruntüchtigkeit; es müssen also Fahrfehler oder rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen wie Torkeln hinzukommen.
  • Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Wir informieren Sie darüber, welche Maßnahmen für eine Sperrzeitverkürzung in Betracht kommen.

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wegen Betäubungsmitteln oder wegen Alkohols mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr wird die Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen die Vorlage einer positiven MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) fordern, damit Sie Ihren Führerschein wieder erhalten.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt dann vor, wenn der Beschuldigte infolge des Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei Alkohol oder Drogen verweisen wir auf unsere Ausführungen unter dem Stichpunkt „Trunkenheit im Verkehr“.

Hinzukommen muss eine Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Diese Gefährdung muss ursächlich durch den Alkoholgenuss oder die Einnahme der berauschenden Mittel entstehen.

Eine Gefährdungslage liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen ist.

Die Wertgrenze für fremde Sachen von bedeutendem Wert liegt derzeit bei 750 €.

Andere geistige oder körperliche Mängel sind z.B. Anfallsleiden, altersbedingte psychofunktionale Leistungsdefizite und auch der sog. „Sekundenschlaf“.

Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs liegt auch vor, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen und dadurch andere gefährdet werden wie beispielsweise fehlerhaftes Überholen, Vorfahrtsverstoß und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt wird.

Die Gefährdung des Straßenverkehrs hat wie die Trunkenheit im Verkehr im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Hier gilt das unter dem vorgenannten Punkt Trunkenheit im Verkehr Gesagte.

Fahrlässige Körperverletzung / Tötung

Ein Augenblick der Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr kann schon zu schwerwiegenden Verletzungen oder sogar Tötungen anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Sofern Sie beispielsweise durch überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt, Fehler beim Abbiegen/Wenden/ Rückwärtsfahren, Fahren unter Alkohol-/ Betäubungsmitteleinfluss einen Unfall verursacht haben und hierdurch ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird oder stirbt, wird gegen Sie ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung eingeleitet.

Hier geht es um die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls. Je schwerwiegender Ihr Verschulden ist, desto höher wird die Strafe ausfallen. Bei einer kleiner Unaufmerksamkeit und nicht schwerwiegenden Verletzung des Unfallgegners wird es häufig gelingen, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Sollte jedoch aufgrund von Alkoholeinfluss ein Mensch sterben, müssen Sie sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird.

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