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Schlagwort: Quelle: LG Berlin

Einordnung als Umgehungsgeschäft: Keller ist als ortsüblicher Bestandteil einer Berliner Wohnung nicht separat vermietbar

Wer als Vermieter meint, dass rechtliche Rahmenbedingungen leicht zu umgehen sind, wenn man nur will, sollte dieses Urteil des Landgerichts Berlin (LG) unbedingt kennen. Denn was bei Pkw-Stellplätzen oder Garagen gilt, ist in Berlin bei Kellerräumen nicht ohne weiteres möglich – nämlich, sie separat zu vermieten. Wer das dennoch tut, legt sich durch eine Umgehung der Mietpreisbremse mit den Gerichten an.

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Finanzielle Notlage: Vorsicht vor dem Aussetzen von Mietzahlungen

Gerät der Mieter in eine finanzielle Notlage, muss der Vermieter darauf keine Rücksicht nehmen.

Ab Sommer 2014 zahlte ein Wohnungsmieter seine Miete nicht mehr. Er hatte bewusst über einen längeren Zeitraum von der Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht aus dem Mietvertrag – der Zahlung der vereinbarten Miete an die Vermieterin – abgesehen. Die Vermieterin kündigte dem Mieter daher fristlos. Dieser wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, dass er sich in einer besonderen persönlichen Belastungssituation befunden habe. Das reichte dem Landgericht Berlin allerdings nicht aus. Die außergewöhnliche persönliche Belastungssituation des Mieters war unerheblich.

Hinweis: Aus dem Mietverhältnis ergibt sich keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter Hilfestellung bei der Bewältigung seiner persönlichen Probleme zu leisten. Kommt die Miete nicht rechtzeitig, kann ein Kündigungsgrund vorliegen.

Quelle: LG Berlin, Beschl. v. 22.01.2016 – 65 S 442/15
Thema: Mietrecht

Nutzerkonten: Erben haben Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account

Schlimm genug, wenn ein Angehöriger verstirbt. Da heute viele Menschen in sozialen Netzwerken wie Facebook unterwegs sind, beschäftigt viele Angehörige inzwischen auch die Frage, was folglich mit dem Nutzerkonto passiert.

Eine 15-Jährige war Mitglied bei Facebook. Als sie plötzlich durch einen Suizid verstarb, veranlasste ein unbekannter Nutzer, den Facebook-Account zu sperren. Der Account der Verstorbenen wurde in den Status „Gedenkzustand“ versetzt. Ein Zugriff war für die Eltern somit nicht mehr möglich und die Einräumung eines Zugriffs wurde von Facebook abgelehnt. Dagegen klagten die Eltern. Obwohl eigentlich Facebook Irland zuständig war, konnten sie in Berlin, ihrem Wohnsitz, klagen. Und einen Anspruch auf Zugang zu dem Account hatten sie auch. Denn weder der postmortale Persönlichkeitsschutz der Tochter noch die Datenschutzgesetze sprachen dagegen.

Hinweis: Dieses Urteil dürfte entsprechend auch für andere soziale Netzwerke gelten.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015 – 20 O 172/15
Thema: Sonstiges