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Schlagwort: Quelle: OLG Celle

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Strafbarkeit setzt nicht das Erreichen der technischen Höchstgeschwindigkeit voraus

Der folgende Fall ist wieder ein Beispiel dafür, wie schnell Bürger der falschen Interpretation eines rechtlichen Begriffs unterliegen. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) wurde durch die Revision eines von der Vorinstanz verurteilten Rasers damit beauftragt, über die Bedeutung der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ zu entscheiden.

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Jugendamt erzwingt Schulbesuch: Homeschooling aus religiöser Überzeugung ist nicht erlaubt

Homeschooling war zum Leidwesen vieler Eltern wegen Corona 2020 und 2021 an der Tagesordnung. Wenn das Homeschooling aber nicht staatlich verordnet ist, sondern auf einer Ablehnung des staatlichen Schulsystems beruht, kann das zum Sorgerechtsentzug führen. Über einen solchen Fall musste das Oberlandesgericht Celle (OLG) entscheiden.

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Bebilderte Schulwebsite: Bei Urheberrechtsverletzung durch verbeamtete Lehrer haftet das Land als Dienstherr

Auch ein Lehrer darf keine fremden Bilder auf die Website einer Schule einstellen, wenn er dafür nicht die Erlaubnis des Fotografen besitzt.

Ein Gymnasium warb im Internet für sein Fremdsprachenangebot. Ein Lehrer hatte die Internetseiten erstellt und dafür ein Foto genutzt, das er nicht selber gefertigt hatte. Der Fotograf verlangte nun Schadensersatz vom Arbeitgeber des Lehrers – vom Land Niedersachsen. Schließlich musste das Oberlandesgericht Celle entscheiden. Das stellte fest: Der Lehrer hat in Ausübung eines öffentlichen Amts gehandelt und mit der Verwendung des Bilds das Urheberrecht des Fotografen verletzt. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Verantwortlichkeit dafür trifft den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Hinweis: Niemand sollte fremde Bilder auf seiner Website einstellen. Das gilt natürlich insbesondere auch für Angehörige des öffentlichen Diensts.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 09.11.2015 – 13 U 95/15
Thema: Sonstiges

Teure Blitzer-App: Auch ein Smartphone stellt ein verbotenes technisches Warngerät dar

Gegen denjenigen, der während der Fahrt im Straßenverkehr auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon eine Blitzer-App aufgerufen hat, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Gegen einen Fahrzeugführer wurde ein Bußgeld von 75 EUR verhängt, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte. Nachdem der Fahrzeugführer auf einem Parkplatz nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von Polizeibeamten angehalten wurde, hatten diese auf dem Display seines Smartphones die Blitzer-App festgestellt.

Hiermit hat der Betroffene nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) gegen das Verbot verstoßen, ein technisches Gerät zu betreiben bzw. betriebsbereit mitzuführen, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt. Den Einwand des Betroffenen, dass der Betrieb einer sogenannten Blitzer-App auf einem Smartphone keinen Verstoß gegen bußgeldrechtliche Vorschriften darstelle, weil ein Smartphone nicht dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, hat das Gericht als unerheblich eingestuft. Der Betroffene hatte während der Fahrt sein eingeschaltetes Smartphone am Armaturenbrett befestigt, auf dem die Blitzer-App betriebsbereit war. Das Smartphone stellt somit ein technisches Gerät dar, das während einer konkreten Fahrt (auch) dazu bestimmt war, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Zudem sei diese Konstellation vergleichbar mit dem betriebsbereiten Mitführen eines Navigationssystems mit Ankündigungsfunktion. Auch bei Benutzung dieser Geräte wird gegen das entsprechende Verbot verstoßen.

Hinweis: Bei der Entscheidung des OLG handelt es sich um eine erste obergerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob Mobiltelefone, auf denen Blitzer-Apps installiert sind, ein technisches Gerät darstellen, das geeignet ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Ob andere Oberlandesgerichte der Entscheidung folgen, bleibt abzuwarten.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15
Thema: Verkehrsrecht