Käufe und Verkäufe von Tieren finden täglich tausendfach in Deutschland statt. Und selbstverständlich gibt es auch hierbei Regeln. Ob eine fehlerhafte Formulierung im Kaufvertrag über ein Pferd so regelwidrig ist, dass sie automatisch einen Rücktritt vom Kaufvertrag ermöglicht oder gar den Umstand einer Täuschung erfüllt, musste das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entscheiden.
In jeder Branche gibt es schwarze Schafe. So leider auch bei Rechtsanwälten.
Der Rechtsanwalt eines in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten ging zur Ehefrau des Inhaftierten und sagte ihr, dass eine Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft unmittelbar bevorstünde. Sie solle ihm deshalb Bargeld und Wertsachen mitgeben, er würde sie aufbewahren. Tatsächlich erhielt er 42.000 EUR, die er dann jedoch für seine Zwecke ausgab. Derselbe Mandant erteilte dem Rechtsanwalt dann noch den Auftrag, zwei Lebensversicherer auf Zahlung von knapp 20.000 EUR in Anspruch zu nehmen. Auch die Lebensversicherer zahlten auf das Konto des Rechtsanwalts – der das Geld prompt behielt. In einem weiteren Verfahren erstritt er für einen Mandanten knapp 26.000 EUR – auch hier behielt er das Geld. Und zu guter Letzt gab es noch ein Ehepaar, das auf Rückzahlung unberechtigter Sozialleistungen in Anspruch genommen wurde. Als der Rechtsanwalt erfuhr, dass die Ehefrau noch 45.000 EUR auf einem Sparkonto hatte, sagte er ihr, dass es für sie besser sei, kein Geld zu haben. Die Frau hob das Geld ab und gab es dem Rechtsanwalt, der es – Sie ahnen es – ausgab. Schließlich wurde der Anwalt erwischt und erhielt eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie ein Berufsverbot von drei Jahren.
Hinweis: Ehrlich währt am längsten. Das gilt insbesondere für diejenigen, die fremde Gelder verwalten.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.01.2016 – 1 Ss 236/15 Thema: Sonstiges
Haftet die Gebäudeversicherung für einen Frostschaden an einem Ferienhaus?
Es geht um den Eigentümer eines entfernt gelegenen Ferienhauses. Im Februar 2012 herrschten Minusgrade im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus des Mannes war nicht bewohnt, als die erst drei Jahre alte Heizungsanlage ausfiel. Die Folge: Mehrere Leitungen und Heizkörper platzten, und es kam zu einem erheblichen Wasserschaden. Der Mann wandte sich an seine Gebäudeversicherung und verlangte rund 11.000 EUR von ihr. Er trug vor, dass ein Ehepaar mit der regelmäßigen Kontrolle des Ferienhauses beauftragt war und die Ventile der Heizkörper stets auf Stufe 1 gestanden hätten. Damit sei eine ausreichende Frostsicherung gewährleistet gewesen. Die Versicherung hingegen meinte, dass dies allein nicht genüge. Vor Gericht bekam der Eigentümer Recht. Eine Heizungsanlage muss nur so häufig kontrolliert werden, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden kann. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung ist bei einer drei Jahre alten Heizungsanlage eine Kontrolle, die zweimal in der Woche erfolgt, ausreichend.
Hinweis: Ein Versicherungsnehmer ist also nicht verpflichtet, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könnte.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 23.12.2015 – 5 U 190/14 Thema: Mietrecht