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Schlagwort: Schadensersatzanspruch

Bloßstellung, Erniedrigung, Demütigung: Unternehmensinterne Weiterleitung intimer Abbildungen von Kollegen kann teuer werden

Mit Kollegen verhält es sich wie mit Nachbarn – man kann sie sich nicht aussuchen und ist doch fast täglich mit ihnen befasst. Doch Vorsicht vor unüberlegtem Handeln, vor allem, wenn es das Gegenüber am Schreibtisch in seiner Menschenwürde und den Persönlichkeitsrechten verletzt. Denn sonst kann einen das teuer zu stehen kommen, wie im Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG).

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Beweislastumkehr: Wesentliche Erleichterungen für diskriminierte Bewerber

Wer sich durch eine Absage nach einer Stellenbewerbung diskriminiert fühlt, hat im Gegensatz zu anderen Klägern einige Trümpfe in der Hand. Denn bei Klagen, die sich gegen eine gemutmaßte Diskriminierung richten, sind es die Arbeitgeber, die beweisen müssen, dass sie rechtens gehandelt haben. Wer das wie im folgenden Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht kann, muss Entschädigungszahlungen in Kauf nehmen.

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Befürchteter Datenmissbrauch: Ersatzforderungen auch nach Scraping nur nach konkret entstandenem Schaden möglich

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) brachte viele Unsicherheiten, aber vor allem auch das Versprechen größerer Datensicherheit mit sich. Noch Jahre später scheinen viele sensibilisiert, wenn es um die Verwendung persönlicher Daten angeht. Zu Recht, denn wenn persönliche Daten missbraucht werden, haben Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz. Ob bei aller Vorsicht und berechtigter Skepsis jedoch bereits Ängste vor Datenmissbrauch ausreichen, um einen solchen Anspruch geltend machen zu können, musste hier das Landgericht Gießen (LG) beantworten.

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Halbherzige Datenauskunft: Arbeitnehmerseitiger Schadensersatzanspruch kann begehrter Auskunftserteilung auf die Sprünge helfen

Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, ihnen über gespeicherte Daten Auskunft zu geben. Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG) hat nun ein Urteil über die Auskunftserteilung gesprochen, das Arbeitgebern das Hinauszögern solcher begehrter Informationen ein für allemal abgewöhnen sollte. Denn derartige Verzögerungen können sie teuer zu stehen kommen.

Ein Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber Auskünfte nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt. Danach hat jeder das Recht, vom Arbeitgeber unter anderem darüber eine Bestätigung zu verlangen, ob dieser personenbezogene Daten verarbeitet, welche Zwecke er damit verfolgt, über welche Dauer die Speicherung geplant sei und Ähnliches. Als der Arbeitgeber in diesem Fall auch nach Monaten nur unvollständige Auskünfte erteilte, machte der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch von zwölf Monatsgehältern geltend – knapp 140.000 EUR.

Das ArbG bejahte einen Schadensersatzanspruch – allerdings nur über 5.000 EUR. Der Arbeitnehmer hatte durch die datenschutzrechtlichen Verstöße seines Arbeitgebers durchaus einen Schaden erlitten. Dabei hat das Gericht für die ersten zwei Monate der Verspätung jeweils 500 EUR, für die weiteren etwa drei Monate jeweils 1.000 EUR und für zwei inhaltliche Mängel der Auskunft jeweils 500 EUR angesetzt.

Hinweis: Arbeitgeber sollten solche Auskunftsverlangen ihrer Arbeitnehmer in Sachen Datenschutz gemäß der DSGVO besser ernst nehmen.

Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18

Thema: Arbeitsrecht

Haftungsdetail nach Kollision: Das Förderband einer automatisierten Waschstraße setzt ein Auto „außer Betrieb“

Der Waschstraßenunfall – ein Klassiker, der immer wieder neue Fragen aufwirft, so zum Beispiel, ob sich ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf einem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, im Rechtssinn „in Betrieb“ befindet oder nicht. Der Umstand, ob bei diesem Vorgang die Fortbewegungs- und die Transportfunktionen des Fahrzeugs gefragt sind, gab den Ausschlag für das folgende Urteil zur Haftungsfrage durch das Oberlandesgericht Koblenz (OLG).

Im konkreten Fall befand sich das Fahrzeug des Geschädigten auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße hinter dem Fahrzeug der vermeintlich Unfallverursachenden, die auch selbst am Steuer saß. Auf einem solchen Förderband werden die Fahrzeuge bei ausgeschaltetem Motor mithilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog hier kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ihm vorausliegenden Fahrzeugs durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Daraufhin bremste der Geschädigte sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab – er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen. Allerdings habe sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.

Das OLG hat einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten verneint. Der Senat stellte dabei klar, dass die Beklagte – die Voraus“fahrende“ – nicht nach § 7 StVG haftet. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Ein Kraftfahrzeug sei jedoch nicht „in Betrieb“, wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs kämen bei diesem Vorgang zum Tragen. Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug sei vielmehr vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig. Da dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen war, dass die Beklagte die Störung im Transportvorgang selbst verschuldete – beispielsweise durch ein Abbremsen ihres Autos -, scheide auch insoweit deren Haftung aus.

Hinweis: Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist ein Schaden entstanden, wenn die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeugs typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat. Dies war hier nicht gegeben, wie das OLG zutreffend feststellte.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 05.08.2019 – 12 U 57/19

Thema: Verkehrsrecht

Verletzung der Aufsichtspflicht: Klären Eltern ihr neunjähriges Kind nicht ausreichend über Gefahren auf, haften sie im Ernstfall

Allgemein gilt, dass Eltern für ihre Kinder haften. Doch ganz so pauschal gilt das nicht. Wenn Eltern ihre Kinder altersentsprechend frei sich bewegen lassen, dann sind sie für eintretende Schäden nicht ohne weiteres verantwortlich.

Das zeigt sich an einem Fall, den das Landgericht Wuppertal (LG) zu entscheiden hatte. Eine Neunjährige fuhr mit dem Fahrrad in Begleitung ihres knapp achtjährigen Bruders von der Sportstunde nach Hause. Dabei fuhr sie schließlich in einen geparkten Pkw, dessen Halter die Eltern des Mädchens auf Schadensersatz verklagte.

 

Doch allein der Umstand, dass die Eltern ihr Kind unbeaufsichtigt vom Sport nach Hause fahren ließen, als es zu dem Vorfall kam, führe laut LG nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Einem neunjährigen Kind attestiert das Gericht die Fähigkeit, ein Rad sicher zu führen. An einer Verkehrserziehung habe es im Zweifel teilgenommen und verfüge auch über eine gewisse ausreichende Fahrpraxis. Auf bekannten Wegen – wie denen zwischen Schule und zu Hause – könne es deshalb unbeaufsichtigt fahren. Wenn es dennoch zu einem Unfall komme, so sei es nicht möglich, die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zur Verantwortung zu ziehen.

Aber – und das war vorliegend das Besondere: Die Aufsichtspflicht der Eltern umfasse auch die Pflicht, darauf zu achten, dass das Fahrrad des Kindes technisch in Ordnung ist und das Kind beim Fahren geeignete Kleidung trägt. Ferner sei es unerlässlich, dass die Eltern ihr Kind darauf hinweisen, dass das Fahren mit ungeeigneter Kleidung und einem technisch unsicheren Rad Gefahren mit sich bringe.

Im entschiedenen Fall trug das Mädchen eine Jogginghose und das Rad hatte keinen Kettenschutz (Schutzblech). Die mit diesen Umständen einhergehende Gefahr hatte sich realisiert: Die Hose geriert „in die Kette“, das Kind schaute runter, versuchte, die Hose zu befreien, und fuhr genau dabei in das stehende Fahrzeug. Für diesen Schaden hatten die Eltern dann in der Tat geradezustehen – und das wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Hinweis: Richten Kinder einen Schaden an, so haften die Eltern nicht automatisch. Dafür bedarf es stets einer konkreten Aufsichtspflichtverletzung.

Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 17.10.2017 – 16 S 19/17
Thema: Familienrecht

Ackerland wird Grünland: Wer der landwirtschaftlichen Nutzung wissentlich nicht nachkommt, ist schadensersatzpflichtig

Wird ein Acker nicht bestellt, wächst dort in der Regel Gras. Das wiederum kann auf die Dauer zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Mehrere Grundstücke waren von einem Eigentümer zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet worden. Es ging um ca. 14 ha Ackerland. Bereits bei Übergabe der Grundstücke wurden diese jedoch als Grünland genutzt. Da die Grundstücke zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt und mindestens fünf Jahre lang nicht als Ackerland genutzt wurden, unterlagen sie dann plötzlich der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung und dem Dauergrünland-Erhaltungsgesetz – Normen, die auf die europarechtliche Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zurückgehen.

 

Nun wollte der Eigentümer von dem Pächter Schadensersatz erhalten. Und der Bundesgerichtshof urteilte, dass ein Pächter, der als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt, tatsächlich verpflichtet sein kann, dem Verpächter jenen Schaden zu ersetzen, der durch die europarechtlich vorgegebene Einordnung der gepachteten Flächen als Dauergrünland entsteht. Dabei ist allerdings das Mitverschulden des Verpächters, der von der Angelegenheit insgesamt Kenntnis hatte, zu berücksichtigen. Insgesamt musste der Pächter in diesem Fall 100.000 EUR zahlen.

Hinweis: Pächter von Ackerland sollten also aufpassen, das Land nicht zum Dauergrünland verkommen zu lassen.

Quelle: BGH, Urt. v. 28.04.2017 – LwZR 4/16

zum Thema: Mietrecht