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Schlagwort: Schadenshöhe

Berücksichtigung von Vorschäden: Abgrenzbarkeit unfallbedingter Schäden mindern Beweis- und Darlegungslast des Geschädigten

Bestanden laut Gutachten an einem durch einen Unfall beschädigten Fahrzeug Vorschäden, liegt die gegenteilige Beweislast beim betreffenden Halter. Beim Erstbesitz sollte dies ein Leichtes sein, doch wie verhält es sich mit der Beweis- und Darlegungslast, wenn das Fahrzeug zuvor einem anderen gehört hat? Das Oberlandesgericht Bremen (OLG) musste diese Zwickmühle lösen.

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Mehr als den Restwert: Mühelos erzielter Erlös darf vom gegnerischen Versicherer angerechnet werden

Wurde nach einem Totalschaden beim Restwert ein Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen ermittelten Betrag übersteigt, ist die tatsächlich erzielte Summe bei der Abrechnung anzusetzen – sofern der Geschädigte diese ohne besondere Anstrengungen erzielt hat.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellen. Der Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 16.900 EUR und den Restwert mit 4.900 EUR am örtlichen Markt. Der Geschädigte suchte das höchstbietende Autohaus auf und fragte, ob man am Restwert noch etwas machen könne. Das Autohaus zahlte daraufhin 5.900 EUR für den Restwert. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erhielt davon Kenntnis und berücksichtigte bei der Schadensregulierung den tatsächlich erzielten Restwert. Der Geschädigte war hiermit nicht einverstanden, da er meinte, dass der höhere Restwert nur durch sein Verhandlungsgeschick erzielt worden sei.

Das mit der Sache befasste Amtsgericht Neumarkt entschied, dass die Abrechnung der Versicherung zutreffend war und der tatsächlich erzielte Restwert zu berücksichtigen ist. Der Geschädigte darf bei seiner Schadensabrechnung im Grundsatz den Restwert zugrunde legen, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige am regionalen Markt ermittelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös erzielt. Dann ist der höhere, tatsächlich erzielte Restwert zu berücksichtigen. Das Gericht konnte hier trotz „Verhandlungsgeschicks“ des Geschädigten keinerlei besondere Anstrengungen erkennen, die es rechtfertigen würden, hier lediglich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert bei der Schadensabrechnung zugrunde zu legen.

Hinweis: Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Grundsätzlich ist der tatsächlich erzielte Verkaufserlös maßgebend, soweit er nicht auf übermäßige Anstrengungen des Geschädigten bei der Verwertung des Restwerts zurückzuführen ist.

Quelle: AG Neumarkt, Urt. v. 11.06.2015 – 1 C 112/15

Thema: Verkehrsrecht

Unbrauchbares Gutachten: Bei fehlerhaften Informationen durch den Geschädigten trägt dieser die Kosten selbst

Hat ein Geschädigter den Gutachter nicht zutreffend über Vorschäden unterrichtet, muss der Schädiger die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten nicht tragen.

Nach einem unverschuldeten Unfall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug einem Sachverständigen vorgeführt, damit dieser die Schadenshöhe ermittelt. In dem Gutachten des Sachverständigen hieß es, dass visuell keine Vorschäden erkennbar seien, obwohl sich am Verdeck des Fahrzeugs ein Vorschaden befand – was dem Fahrzeugbesitzer durchaus bekannt war.

Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb entschieden, dass der Geschädigte die Kosten des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens selbst zu tragen hat. Dies ergibt sich zum einen aus einer Inaugenscheinnahme der von dem Sachverständigen gefertigten Fotos. Wie der Sachverständige dennoch ausführen konnte, dass visuell keine Vorschäden erkennbar waren, blieb für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch dem Geschädigten war der Vorschaden bekannt und er hat ihn dem Sachverständigen gegenüber nicht offenbart. Es ist daher gerechtfertigt, ihm den Erstattungsanspruch für dieses grob fehlerhafte Gutachten vollständig zu versagen – und zwar für solche Fälle, bei denen diese Tatsache nicht auf eigenständigen Fehlern des Sachverständigen, sondern auf unzutreffenden Informationen des Geschädigten beruht, wie etwa zu Vorschäden.

Hinweis: Stellt sich in einem Gerichtsverfahren heraus, dass das vom Geschädigten eingeholte Gutachten unbrauchbar ist, weil der Sachverständige zum Beispiel überhöhte Reparaturkosten ermittelt hat, hat der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen zu tragen.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 13.07.2016 – 14 U 64/16
Thema: Verkehrsrecht