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Schlagwort: Schäden

Schadensersatz nach Wassereinbruch: Wer vom Nachbarn verschuldete Schäden selbst repariert, kann fiktive Kosten geltend machen

Wer Wasser von seinem Grundstück abpumpt, sollte besser aufpassen, wohin es fließt. Andernfalls kann es teuer werden, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) beweist. Besonders interessant ist hierbei die fiktive Abrechnung, wie man sie sonst aus der Regulierung von Kfz-Schäden kennt.

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Trotz Alarmanlage: Wer die Anlage ordnungsgemäß und mängelfrei installiert, haftet nicht bei Einbruchsschäden

Da erwirbt man eine teure Alarmanlage und wird nur kurz danach dennoch als Opfer eines Einbruchs um einen Warenwert von rund 9.000 EUR gebracht. Wer meint, dass der Verkäufer der Alarmanlage der Geschädigten daraufhin Schadensersatz schuldet, sollte sich den Fall, der kürzlich vom Landgericht Frankenthal (LG) entschieden wurde, kurz zu Gemüte führen.

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Undichte Duschabtrennung: Kosten für Abnutzungserscheinungen einer Wohnung haben Vermieter zu tragen

Der Streit um eine Mietwohnung beginnt häufig erst dann, wenn das Mietverhältnis zu Ende geht. Zu diesem Zeitpunkt werden die Mietverträge herausgeholt und geprüft, wer welche Pflichten hatte. Das Amtsgericht Hamburg (AG) war im Folgenden damit beauftragt, die Folgen einer undichten Duschkabine rechtskonform auszuloten, und musste dafür etwa nicht in den Mietvertrag, sondern schlicht und ergreifend ins Gesetz schauen.

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Angeblicher EC-Kartendiebstahl: Anscheinsbeweis zu nicht ausreichend geschützter PIN ist schwer zu entkräften

Der Verlust der EC-Karte ist nicht nur ärgerlich sein, sondern kann auch zu wirtschaftlichen Schaden führen. Wenn man sich dann noch dem Vorwurf ausgesetzt sieht, an dem Drama selbst schuld zu sein, quält einen das natürlich zusätzlich. Ob und wann es sich lohnt, bei solch einer Unterstellung gegen seine Bank vor Gericht zu ziehen, weil diese sich eben deshalb weigert, den Verlust auszugleichen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

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Seltene Nebenwirkungen unerheblich: Coronaschutzimpfung wird bei gesetzlich Betreuten als nicht als genehmigungspflichtig angesehen

Sie ist für viele Menschen derzeit eine der entscheidenden Fragen zur Bekämpfung der Coronapandemie: Impfen oder nicht? So schwierig diese Entscheidung für einige zu sein scheint, wenn es um ihre eigene Impfwilligkeit geht: Wie ist hier die rechtliche Lage von gesetzlich bestellten Betreuern, wenn diese die Frage für andere zu entscheiden haben? Das Landgericht Stuttgart (LG) gibt im Folgenden darauf Antwort.

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Verstoß gegen Hassredeverbot: Facebook muss Nutzer vor Kontosperrung informieren und Möglichkeit zur Gegenäußerung einräumen

Für viele Nutzer ist ein Social-Media-Konto nicht nur persönlich, sondern auch geschäftlich sehr wichtig. Eine Kontensperrung kann daher zu empfindlichen Schäden führen. Daher ist es selbst nach dem folgenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wichtig, die eigenen Äußerungen dahingehend zu prüfen, ob diese noch unter Meinungsfreiheit fallen oder gar Hassrede darstellen.

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Wisente im Rothaargebirge: Betreiberverein muss Maßnahmen gegen Beschädigung von Nachbargrundstücken treffen

Dass Natur- und damit auch Tierschutz wichtig und unterstützenswert ist, kommt immer dann ins Wanken, wenn man dazu auch selbst empfindliche Einschränkungen in Kauf nehmen muss. Wer nun mit dem Kopf schüttelt, hatte sicherlich noch kein 600 kg schweres Wisent als Nachbarn, oder? Man ahnt: Nicht umsonst wurde ein solcher Umstand zum Fall für das Oberlandesgericht Hamm (OLG).

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Verletzung der Aufsichtspflicht: Klären Eltern ihr neunjähriges Kind nicht ausreichend über Gefahren auf, haften sie im Ernstfall

Allgemein gilt, dass Eltern für ihre Kinder haften. Doch ganz so pauschal gilt das nicht. Wenn Eltern ihre Kinder altersentsprechend frei sich bewegen lassen, dann sind sie für eintretende Schäden nicht ohne weiteres verantwortlich.

Das zeigt sich an einem Fall, den das Landgericht Wuppertal (LG) zu entscheiden hatte. Eine Neunjährige fuhr mit dem Fahrrad in Begleitung ihres knapp achtjährigen Bruders von der Sportstunde nach Hause. Dabei fuhr sie schließlich in einen geparkten Pkw, dessen Halter die Eltern des Mädchens auf Schadensersatz verklagte.

 

Doch allein der Umstand, dass die Eltern ihr Kind unbeaufsichtigt vom Sport nach Hause fahren ließen, als es zu dem Vorfall kam, führe laut LG nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Einem neunjährigen Kind attestiert das Gericht die Fähigkeit, ein Rad sicher zu führen. An einer Verkehrserziehung habe es im Zweifel teilgenommen und verfüge auch über eine gewisse ausreichende Fahrpraxis. Auf bekannten Wegen – wie denen zwischen Schule und zu Hause – könne es deshalb unbeaufsichtigt fahren. Wenn es dennoch zu einem Unfall komme, so sei es nicht möglich, die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zur Verantwortung zu ziehen.

Aber – und das war vorliegend das Besondere: Die Aufsichtspflicht der Eltern umfasse auch die Pflicht, darauf zu achten, dass das Fahrrad des Kindes technisch in Ordnung ist und das Kind beim Fahren geeignete Kleidung trägt. Ferner sei es unerlässlich, dass die Eltern ihr Kind darauf hinweisen, dass das Fahren mit ungeeigneter Kleidung und einem technisch unsicheren Rad Gefahren mit sich bringe.

Im entschiedenen Fall trug das Mädchen eine Jogginghose und das Rad hatte keinen Kettenschutz (Schutzblech). Die mit diesen Umständen einhergehende Gefahr hatte sich realisiert: Die Hose geriert „in die Kette“, das Kind schaute runter, versuchte, die Hose zu befreien, und fuhr genau dabei in das stehende Fahrzeug. Für diesen Schaden hatten die Eltern dann in der Tat geradezustehen – und das wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Hinweis: Richten Kinder einen Schaden an, so haften die Eltern nicht automatisch. Dafür bedarf es stets einer konkreten Aufsichtspflichtverletzung.

Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 17.10.2017 – 16 S 19/17
Thema: Familienrecht

Impfung im Betrieb: Arbeitgeber müssen sich die Folgen mangelnder Aufklärung nicht zurechnen lassen

Ob der Arbeitgeber haftet, wenn der Betriebsarzt eine Angestellte bei einer Impfung verletzt, musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Die Verwaltung eines Herzzentrums bot ihrer Arbeitnehmerin die Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung durch eine freiberufliche Betriebsärztin an. Die Kosten wollte die Arbeitgeberin übernehmen. Bei der darauffolgenden Impfung durch die Betriebsärztin in den Betriebsräumen der Arbeitgeberin wurde die Angestellte jedoch erheblich verletzt und wollte sich nun die Schäden von der Arbeitgeberin ersetzen lassen. Eines ihrer Argumente war, von der Ärztin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein.

Die Arbeitgeberin hatte allerdings keine Pflichtverletzung begangen. Die Richter meinten, dass zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin kein Behandlungsvertrag zustande gekommen war. Insoweit bestand für die Arbeitgeberin auch keine Aufklärungsverpflichtung. Etwaige Pflichtverletzungen der Ärztin musste sie sich nicht zurechnen lassen.

Hinweis: Der Arbeitgeber haftet also nicht für Schäden durch eine vom Betriebsarzt durchgeführte Impfung – ein gutes und wichtiges Urteil zum Schutz von Arbeitgebern. Wäre das Urteil anders ausgefallen, würde wohl kein Arbeitgeber mehr die Kosten für eine Impfung übernehmen.

Quelle: BAG, Urt. v. 21.12.2017 – 8 AZR 853/16
Thema: Arbeitsrecht

Tierhalterhaftpflicht: Schutz greift nicht bei großzügig tolerierter Zerstörungswut

Grundsätzlich können Schäden, die Tiere in der Mietwohnung verursachen, durch eine Versicherung abgedeckt werden. Die vierbeinigen Freunde einfach gewähren lassen, geht allerdings trotzdem nicht.

Eine Frau wohnte bei ihrem Schwiegervater zur Miete. Laut Mietvertrag durfte sie in der Wohnung Haustiere halten, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere den allgemein üblichen Vorstellungen entsprach. Nun hatte die Mieterin eine Katze. Diese Katze hatte die Dichtungen an der Terrassentür der Wohnung stark zerkratzt und zerstört. Die Mieterin war der Ansicht, es habe sich hier die typische Tiergefahr verwirklicht, wofür ihre Privathaftpflichtversicherung, in die eine Tierhalterhaftpflicht eingeschlossen worden war, zahlen müsse.

Das Amtsgericht urteilte jedoch, dass die Versicherung zwar grundsätzlich zahlen müsse, hier der Schaden aber durch eine übermäßige Beanspruchung verursacht worden war. Die übermäßige Beanspruchung lag hier darin, dass die Mieterin die Verursachung von Substanzschäden durch ihre Katze dadurch begünstigt hatte, dass sie das Tier einfach frei gewähren ließ. Dafür muss aber keine Versicherung zahlen.

Hinweis: Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Fälle der übermäßigen Beanspruchung grundsätzlich nicht mitversichert. Und so hat das Amtsgericht in diesem Fall nachvollziehbar entschieden.

Quelle: AG Offenbach am Main, Urt. v. 07.05.2015 – 33 C 291/14

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