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Schlagwort: Scheidung

Scheidung der Eltern: Kinderschutzklausel kann Leiden unter der Trennung nicht verhindern

Manchmal möchte ein Ehegatte auch nach mehr als zwölf Monaten Trennung nicht geschieden werden. Das ist in Fällen eines sogenannten Kindeswohlhärtegrunds sogar auch möglich. Denn nach § 1568 erste Alternative Bürgerliches Gesetzbuch soll selbst eine gescheiterte Ehe nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Mit einem solchen Fall wurde das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) betraut.

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Versorgungsausgleich und Mütterrente: Geschiedener Mann bekommt seine Rente zurück

2014 wurde die sogenannte Mütterrente I und 2019 die Mütterrente II eingeführt, mit der Frauen aus Kindererziehungszeiten eigene Rentenpunkte erwerben: 1,0 Entgeltpunkte plus 0,5 je Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie sich diese Rentenpunkte nachträglich auf einen bereits berechneten Versorgungsausgleich auswirken, war Kern des Falls, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

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Betreuungsunterhalt und Volljährigkeit: Mutter eines behinderten Kindes darf nicht überlastet werden

Einer der Gründe, warum nach der Scheidung noch Unterhalt an den Expartner zu zahlen ist, ist die Kinderbetreuung. In dem Umfang, in dem die Kinderbetreuung an Erwerbstätigkeit hindert, schuldet der andere Elternteil quasi Ersatz des Verdienstausfalls. Die typische Fallgestaltung hierfür sind kleine Kinder bis zum Ende des Grundschulalters. Dass dies bei besonders betreuungsbedürftigen Kindern jedoch auch über die Volljährigkeit hinaus gilt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt.

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Nicht zusammen eingeklagbar: Ansprüche zur Nutzungsentschädigung vor und nach der Scheidung sind getrennt zu behandeln

„Wir lassen uns erstmal scheiden und können danach immer noch die finanziellen Dinge klären“ – so häufig diese  entspannt wirkende Vereinbarung auch getroffen wird, ist sie fast nie eine gute Idee. Auch nicht in diesem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete.

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Berechnung von Trennungsunterhalt: Berücksichtigung des Differenzunterhalts kann für betreuenden Elternteil entscheidend sein

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (AG) musste über einen Fall entscheiden, in dem die Ehefrau, die die gemeinsamen Kinder betreute, wie so oft weniger verdiente als ihr Mann. Der Mann verlangte dennoch Unterhalt von ihr. Zu Recht? Lesen Sie hier, wie eine solche Fallgestaltung zustande kommt und wie sie entschieden wurde.

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Familienbezogene Spende: Nur bei nachgewiesenem elterlichen Missbrauch des Sparguthabens bekommt das Kind sein Geld zurück

Wenn Eltern oder Großeltern für minderjährige Kinder Sparbücher anlegen, stellt sich gelegentlich die Frage, wem das Geld gehört. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) konnte anhand der folgenden – durchaus ungewöhnlichen – Konstellation mit hohen Geldbeträgen dazu Ausführungen machen, die auch für „Normalfälle“ gelten.

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Nachehelicher Unterhalt: Unterhalt kann trotz Ehedauer bis kurz vor der Silberhochzeit befristet werden

Wenn Frauen im Falle der Trennung durch die Kindererziehung und Haushaltsführung während der Ehe einen ehebedingten Nachteil geltend machen wollen, müssen sie diesen auch darlegen können. Denn Ehefrauen und Mütter verpassen nicht in jedem Beruf automatisch eine Karriere – so wie die Physiotherapeutin des folgenden Falls vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG).

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Verfrühter Scheidungsantrag: Die Auskunft zum Versorgungsausgleich darf nicht einfach so verweigert werden

Mit der Scheidung ist in aller Regel verbunden, dass die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Altersversorgung hälftig verteilt werden. Dazu müssen sie über diese Anrechte Auskunft erteilen. Ob dies in jedem Fall gilt, musste vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet werden.

Der Mann hatte den Scheidungsantrag mit der Begründung eingereicht, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei. Die Frau machte hingegen geltend, die Beteiligten würden gar nicht getrennt leben. Mit dem Scheidungsantrag hatte die Frau zudem einen Fragenbogen erhalten, in dem sie Auskunft über ihre in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften erteilen sollte. Das jedoch verweigerte sie. Da die Voraussetzungen für eine Scheidung ihrer Ansicht nach gar nicht vorlägen, könne es folglich auch zu keinem Versorgungsausgleich kommen, weshalb sie auch keine Auskunft in dieser Hinsicht erteilen werde. Das Gericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen die Frau fest – zu Recht, wie der BGH befand.

Wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird, startet damit auch ein Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs. Das bedeute, dass die vom Gericht geforderte Auskunft zu erteilen sei. Das sage nichts darüber, ob und wie es dann zum Versorgungsausgleich auch tatsächlich komme, das heißt, ob er er dann auch durchgeführt wird. Aber die Weigerung, die Auskunft zu erteilen, sei nicht rechtens. Die Frau hatte deshalb den Fragebogen auszufüllen.

Hinweis: Frühe bzw. verfrühte Scheidungsanträge können in der Praxis ein Problem werden – vor allem, weil dies einen der Ehegatten wirtschaftlich arg benachteiligen kann. Die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, sind rechtstheoretisch vorhanden, praktisch aber begrenzt. Es bedarf hierzu unbedingt fachkundiger Beratung. Wem deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag zugestellt wird, der sollte die Dinge deshalb anwaltschaftlich prüfen lassen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2020 – XII ZB 438/18

Thema: Familienrecht

Schläge und Reue: Scheitert der Versuch, dem anderen zu verzeihen, kann die Scheidung auch vorzeitig erfolgen

In den allermeisten Fällen setzt eine Scheidung voraus, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Erst nach dieser Wartezeit kann die notwendige Prognose erfolgen, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Scheidung nur verlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Ab wann eine solche – in der Praxis nur selten bestätigte – unzumutbare Härte vorliegt, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in diesem Fall entscheiden: Ein Mann hatte seine Gattin mehrfach geschlagen und war auch gegenüber den gemeinsamen Kindern gewalttätig geworden. Die Frau wollte deshalb vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Der Mann trat dem entgegen und lehnte die Scheidung ab. Da die Frau kein Geld hatte, das Scheidungsverfahren zu bezahlen, beantragte sie deshalb vorab Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Scheidung seines Erachtens nach nicht vorlägen. Die Gewalttätigkeiten würden zwar die vorzeitige Scheidung zulassen. Im parallel geführten Verfahren zur Regelung des Umgangs des Vaters mit den Kindern habe die Frau aber erklärt, sie habe ihrem Mann verziehen und wolle wieder mit ihm zusammenleben. Wegen dieser Verzeihung könne eine vorzeitige Scheidung deshalb nicht erfolgen.

Doch auf die daraufhin erfolgte Beschwerde sprach das OLG als nächste Instanz der Frau die Verfahrenskostenhilfe durchaus zu. Das Verzeihen ist nämlich wie ein Versöhnungsversuch anzusehen. Soweit bei einer „normalen“ Scheidung während des Trennungsjahres ein solcher Versöhnungsversuch unternommen wird und dann jedoch scheitert, wird dadurch der Lauf des Trennungsjahres nicht unterbrochen. Dasselbe gilt daher auch für den Fall, dass eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres begehrt wird: Scheitert der Versuch zu verzeihen, ist die vorzeitige Scheidung dennoch auszusprechen.

Hinweis: Scheidungsanträge wegen unzumutbarer Härte bleiben die absolute Ausnahme.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.12.2016 – 5 WF 133/16
 Familienrecht

Solvente Ex-Partner: Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss durch Ehegatten gilt nur bis zur Scheidung

Es ist keine ungewöhnliche Prozesskonstellation, dass ein Mittelloser gegen einen wirtschaftlich Bessergestellten sein persönliches Recht durchsetzen möchte. Betrifft das Ehegatten, hat der Schlechtergestellte ein Anspruch darauf, dass der andere ihm die dafür benötigten Kosten vorschießt. Der Anspruch dem Ehepartner gegenüber ist dem einer staatlich gewährten Verfahrenskostenhilfe gegenüber vorrangig. Doch wie weit geht dieser Anspruch – und vor allem: Wie lange besteht er?

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen. Um ihre güterrechtlichen Ansprüche gegen ihren Ehegatten nach Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahrens geltend machen zu können, verlangte die Ehefrau einen Vorschuss von rund 60.000 EUR, den sie auch zugesprochen bekam. Nach der Scheidung – aber vor abschließender Klärung der Ansprüche – machte sie dann weitere 10.000 EUR geltend.

Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Vorschuss der Kosten nicht nur die Kosten meint, die sich auf ein gerichtliches Verfahren gegen Dritte beziehen (z.B. im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses nach Kündigung). Um eine persönliche Angelegenheit handelt es sich vielmehr auch, wenn der Ehegatte auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich in Anspruch genommen werden soll. Daher kann ein Ehegatte, der ein Gerichtsverfahren zur Klärung seiner Unterhaltsansprüche nicht selbst bezahlen kann, vom anderen verlangen, dass dieser die anfallenden Gerichtskosten und die anfallenden Kosten des Anwalts im Vorschussweg finanziert. Für den Part, der zahlen muss, ist das natürlich eine wenig erfreuliche Situation.

Aber die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten besteht in solchen Fällen nur bis zur Scheidung. Ist eine Ehe einmal geschieden, kann vom anderen Ehegatten nicht mehr verlangt werden, weitere Kosten zu übernehmen. Nachdem das Scheidungsverfahren beendet war, bekam die Ehefrau die weiteren 10.000 EUR daher nicht zugesprochen.

Hinweis: Oft sind die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten schlecht, weshalb der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht geltend gemacht werden kann. Das ist im Einzelfall fachkundig zu prüfen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 12.04.2017 – XII ZB 254/16

zum Thema: Familienrecht