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Schlagwort: Schenkung

Schwiegerelternschenkung: Rückforderungsansprüche verjähren drei Jahre nach Scheitern der Ehe und nicht erst mit Scheidung

Es ist fast normal, dass Eltern ihren erwachsenen Kindern anlässlich eines Hausbaus oder zur Hochzeit erhebliche Beträge schenken, die dann auch dem Schwiegerkind zugutekommen. Wird das Kind aber später geschieden, ist oft Streit um diese Schenkung vorprogrammiert, weil der Ehegatte des Kindes behauptet, „auch“ beschenkt worden zu sein, nämlich mit der Hälfte. So ist es auch im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

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Abzahlung des Familienheims: Die Tilgung eines Darlehens kann den Pflichtteil erhöhen

Hinsichtlich der Berechnung der Höhe von Pflichtteilsansprüchen gibt es immer wieder Streit – insbesondere wenn der Erblasser den Erben bereits zu Lebzeiten Vermögen zukommen lässt.


Ein Ehepaar nahm gemeinsam einen Kredit für den Bau eines Hauses auf. Der Ehemann bestritt die Tilgung des Darlehens alleinig von seinem Konto. Zudem übertrug er die Hälfte des Grundstücks, das ihm gehörte, auf seine Ehefrau. In einem gemeinschaftlichen Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und enterbten damit die Söhne des Ehemannes aus erster Ehe. Beim Tod des Ehemannes war ungefähr die Hälfte des Darlehens abbezahlt. Die Söhne verlangten nun von der Ehefrau die Erhöhung ihres Pflichtteilsanspruchs um den Wert des übertragenen halben Grundstücks und die Tilgungsleistungen. Dafür klagten sie durch alle Instanzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH), bei dem der Fall schließlich landete, wies darauf hin, dass sowohl die Eigentumsübertragung als auch die Tilgung des Darlehens als Schenkung an die Ehefrau angesehen werden könnten, die somit den Pflichtteilsanspruch entsprechend erhöhen. Der BGH stellte klar, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht etwa dem Grundstück zugutekommt, sondern die Verbindlichkeit der Ehefrau, ihren Teil des Darlehens zurückzuzahlen, vermindert und somit eine Schenkung darstellen kann. Dabei kommt es aber darauf an, was genau zwischen den Eheleuten vereinbart wurde. Denn eine Schenkung liegt nur vor, wenn sie unentgeltlich erfolgte. War die Tilgung des Darlehens also beispielsweise unterhaltsrechtlich geschuldet oder stand ihr eine Gegenleistung gegenüber – etwa weil die Zahlungen als Mietzahlungen anzusehen sind -, erfolgte diese nicht unentgeltlich. Um diese Fragen zu klären, verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Hinweis: Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen, können enterbte Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Schenkungen sind nicht nur die Übergabe von Geld oder Wertgegenständen, sondern auch beispielsweise die Übertragung eines Grundstücks gegen Einräumung eines Wohnrechts oder Zuwendungen unter Ehegatten. Unberücksichtigt bleiben nur sogenannte Anstandsschenkungen – also zum Beispiel Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten etc. – und Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen. Diese Frist läuft bei Lebens- und Ehepartnern jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Scheidung, so dass bei zum Todeszeitpunkt Verheirateten alle Schenkungen angerechnet werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 14.03.2018 – IV ZR 170/16

Thema: Erbrecht

Zugewinngemeinschaft: Die Rückübertragung eines Vermögenswerts kann nur ausnahmsweise verlangt werden

Hat ein Ehegatte dem anderen während der Ehe einen Vermögenswert übertragen, wird er das im Trennungsfall möglicherweise bereuen. Kann er den Vermögenswert dann wegen groben Undanks zurückverlangen? Und falls nein: Gibt es eine sonstige Entschädigung? Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann eine Lebensversicherung auf seine Frau übertragen. Als sich die beiden trennten, verlangte er eine Rückübertragung. Der BGH versagte den Anspruch: Die Übertragung sei nicht als Schenkung zu werten. Denn das setze die vollständige Hergabe des Vermögenswerts voraus, die hier nicht vorliegt. Schließlich hätte der Mann bei Fortbestand der Ehe über seine Frau ebenfalls an dem Geldzufluss aus der Versicherung profitiert.

Eine Absprache, wonach die Versicherung nur treuhänderisch auf die Frau übertragen worden sei, behauptete der Mann zwar, konnte diese aber nicht beweisen. Daher wurde die Übertragung vom BGH als ehebezogene Zuwendung behandelt.

Eine ehebezogene Zuwendung kann nur dann zurückverlangt werden, wenn Alternativen unzumutbar sind. Würden die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wäre der übertragene Vermögenswert somit Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Fließt der Wert auf diesem Weg folglich wieder hälftig zurück, wäre es nicht unzumutbar, wenn ein weitergehender Ausgleich unterbliebe. Das alles könne aber erst beurteilt werden, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen sei. Da diese noch ausstand, lehnte der BGH den Anspruch des Mannes ab.

Hinweis: Überträgt der Mann in der Ehezeit einen Wert von 100.000 EUR und hat selbst (danach) kein Vermögen mehr, während die Frau dann über ein Vermögen von 100.000 EUR verfügt, und waren beide Ehegatten bei Eheschließung vermögenslos, hat nur die Frau in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet und ihn dann in Höhe von 50.000 EUR auszugleichen. Der Mann erhält wertmäßig die Hälfte wieder, weshalb kein weitergehender Anspruch besteht. In allen anderen Konstellationen kann ein jedoch durchaus ein weitergehender Ausgleichsanspruch bestehen.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 18.10.2016 – 4 UF 61/16

Thema: Familienrecht

Zuwendung an Lebensgefährtin: Bei einer vor dem Ableben erfolgten Trennung kann der Erbe die Rückzahlung verlangen

Leben Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zusammen, ergeben sich nach dem Tod eines Partners häufig erbrechtliche Probleme, da das Gesetz für nichteheliche Lebenspartner im Gegensatz zu verheirateten keine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche sowie keine Steuerfreibeträge vorsieht.

Ein Mann veranlasste, dass sein Sparbrief in Höhe von 50.000 EUR aufgeteilt und die Hälfte auf den Namen seiner Lebensgefährtin ausgestellt wurde. Dies geschah, bevor er mit seiner Lebensgefährtin zu einer mehrmonatigen gemeinsamen Europareise aufbrach, um die Partnerin im Fall eines Unglücks abzusichern. Das Paar trennte sich jedoch nach der Rückkehr von der Reise, und der Mann verstarb kurz darauf. Der Erbe verlangte nun von der ehemaligen Lebensgefährtin die Herausgabe des Sparbriefs.

Das Gericht musste entscheiden, ob die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen der Lebensgefährtin eine Schenkung oder eine sogenannte unbenannte Zuwendung darstellte. Bei einer Schenkung darf der Bedachte frei über das Erhaltene verfügen und es in jedem Fall behalten, während eine Zuwendung an die Erwartung des Fortbestehens der Partnerschaft geknüpft ist. Das Gericht ging davon aus, dass hier eine Zuwendung vorlag, da die Übertragung des Sparbriefs der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien und der finanziellen Absicherung der Frau im Fall des Ablebens des Mannes dienen sollte. Da sich das Paar getrennt hatte und damit die nicht eheliche Lebensgemeinschaft beendet war, war die Grundlage für das weitere Behaltendürfen des Sparbriefguthabens entfallen. Der Erbe hatte daher einen Anspruch auf Rückzahlung.

Hinweis: Sind Partner nicht verheiratet, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen, um die erbrechtlichen Angelegenheiten zu regeln – aber auch, um Vorsorge für das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu treffen. Für Ehepartner wie nichteheliche Lebenspartner gilt jedoch, dass Schenkungen nur bei schwerer Verfehlung, grobem Undank des Beschenkten oder bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden können, während Zuwendungen im Fall des Scheiterns der Partnerschaft – auch zu Lebzeiten – zurückgefordert werden können. Dieser Rückzahlungsanspruch verjährt allerdings nach drei Jahren.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.05.2014 – X ZR 135/11
Thema: Erbrecht

Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Mit dem Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ wird eine Reihe von Vertragsgestaltungen bezeichnet, deren Zweck es ist, schon zu Lebzeiten die Weichen für die gewünschte Vermögensnachfolge zu stellen. In der Regel werden einzelne Vermögensgegenstände zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen. Werden Gegenleistungen vereinbart, die den Wert der Schenkung nicht erreichen, spricht man von einer „gemischten Schenkung“, weil entgeltliche und unentgeltliche Leistungen miteinander vermischt werden.

Häufig wird hierfür auch der Begriff „Übergabevertrag“ benutzt.

Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien sollten Absicherungen des Schenkers bei der Gestaltung von Verträgen berücksichtigt werden.

Fast immer empfiehlt es sich, für bestimmte Konstellationen Rückforderungsrechte zu vereinbaren und im Grundbuch zu sichern. Wer verhindern möchte, dass die Immobilie in fremde Hände gerät, sollte sich ein Rückforderungsrecht vorbehalten.

Wir erarbeiten mit Ihnen die vertraglich bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten, wobei wir die rechtlich zulässigen Möglichkeiten wie Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrecht in die Überlegungen mit einbeziehen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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