Skip to main content

Schlagwort: Sicherungsmaßnahmen

Nur vor schwerem Unwetter: Vermieter muss Müllcontainer nach Leerung nicht sofort auf das Grundstück zurückbringen

Wer haftet eigentlich ab welchem Zeitpunkt unter welchen äußeren Umständen, wenn ein Müllcontainer gegen ein Auto rollt und dadurch ein Schaden entsteht? Diese Fragen hatte das Landgericht Darmstadt (LG) zu beantworten, bei dem es immerhin um einen Fahrzeugschaden in Höhe von knapp 9.000 EUR ging.

Weiterlesen

Warnblinker, Sicherheit, Warndreieck: Richtiges Handeln nach einer Autopanne schützt vor Mithaftung bei Anschlussunfall

Das Aufstellen des Warndreiecks kann von einem Unfallbeteiligten nicht verlangt werden, wenn es nicht gefahrlos möglich ist oder die gegebene Gefahr für andere nicht unbedingt mindert.

Während einer Autobahnfahrt löste sich bei einem Pkw, der auf der mittleren Spur fuhr, die Lauffläche des rechten Vorderreifens. Die rechte Felge hinterließ auf der Fahrbahn der mittleren Spur danach eine Kratzspur von etwa 260 m. Die Fahrzeugführerin beließ das Fahrzeug auf der mittleren Spur, stieg aus dem Fahrzeug aus und brachte ihre beiden 13 und 17 Jahre alten Söhne auf den Standstreifen. Anschließend ging sie zum Fahrzeug zurück. Als sie den Kofferraumdeckel öffnete, um das Warndreieck herauszuholen, fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer in das liegengebliebene Fahrzeug hinein. Hierbei wurde die Fahrzeugführerin erheblich verletzt.

Die geschädigte Fahrzeugführerin muss sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ein Mitverschulden in Höhe von 30 % anrechnen lassen. Zum einen hätte sie nach der Reifenpanne nicht auf der mittleren Spur bleiben dürfen, sondern hätte ihr Fahrzeug nach rechts bzw. auf den Standstreifen lenken müssen. Zum anderen bestand ihrerseits keine Verpflichtung, zu ihrem Fahrzeug zurückzukehren, um das Warndreieck aufzustellen. Ausreichend wäre gewesen, dass sie anderweitig – etwa durch Handzeichen oder auch durch Winken mit einem Kleidungsstück – auf das liegengebliebene Fahrzeug aufmerksam gemacht hätte.

Hinweis: Es ist grundsätzlich anerkannt, dass ein verunfallter Fahrzeugführer bei einem erforderlichen raschen Handeln nach dem Einschalten des Warnblinklichts zunächst seine Angehörigen bergen und in Sicherheit bringen darf, bevor notwendige Sicherungsmaßnahmen durch das Aufstellen eines Warndreiecks ergriffen werden. Kann ein Warnschild nach den gegebenen Umständen die Warnsituation nicht verbessern, ist das Nichtaufstellen nicht vorwerfbar.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2015 – 12 U 718/14

Thema: Verkehrsrecht

Rollender Einkaufswagen: Marktbetreiber trifft Verkehrssicherungspflicht nach Betriebsschluss

Für den Betreiber eines Lebensmittelmarkts besteht die Verkehrssicherungspflicht, Einkaufswagen vor einer unbefugten Benutzung durch Dritte und vor einem unbeabsichtigten Wegrollen nach Geschäftsschluss zu sichern.

Gegen ein Uhr nachts kollidierte ein Pkw bei stürmischem Wetter innerorts auf Höhe eines Lebensmittelmarkts mit einem vom Parkplatz auf die Fahrbahn rollenden Einkaufswagen.

Der Marktbetreiber ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zum Schadensersatz verpflichtet, da er dafür zu sorgen hat, dass seine Einkaufswagen nach Geschäftsschluss sicher abgestellt sind. Zum einen um zu vermeiden, dass sie von Unbefugten benutzt werden, zum anderen, um ein Wegrollen der Einkaufswagen zu verhindern. Die von dem Lebensmittelmarkt ergriffenen Sicherungsmaßnahmen genügten diesen Anforderungen nicht – besonders auch deshalb, da der Gehsteig vor dem Ladengeschäft, an den der Abstellplatz für die Einkaufswagen angrenzt, zur Fahrbahn hin ein Gefälle aufweist. Die auf dem Abstellplatz in drei nebeneinander gelegenen Reihen stehenden Einkaufswagen wurden nach Landschluss von einer Mitarbeiterin lediglich mit einer durch die Einkaufswagen geführten Kette gesichert, die um einen am Kopfende des Abstellplatzes vorhandenen Metallpfosten geschlungen wurde, ohne jedoch durch ein Vorhängeschloss gesichert zu sein.

Hinweis: Die unbefugte Entnahme eines nicht mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagens durch einen Dritten war im vorliegenden Fall leicht möglich, da es nur eines leichten Anhebens des Einkaufwagens zur Überwindung der am Boden liegenden Kette bedurfte. Daher liegt eine die Verkehrssicherungspflicht auslösende abhilfebedürftige Gefahrenstelle vor. Ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn die Einkaufswagen durch ein Pfandmarkensystem gesichert gewesen wären, wurde offengelassen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 18.08.2015 – 9 U 169/14 
Thema: Verkehrsrecht

Verkehrssicherungspflicht: Schaden bei Mäharbeiten am Straßenrand

Das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses bei einem Unfall setzt nicht automatisch eine absolute Unvermeidbarkeit voraus. Es reicht die Durchführung der erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, um den Unabwendbarkeitsnachweis zu führen.

Ein Pkw-Fahrer befuhr eine Bundesstraße. Neben der Bundesstraße wurden Mäharbeiten durch einen Traktor mit einem Mähausleger ausgeführt. Während der Vorbeifahrt flog ein Holzstück gegen das Auto und verursachte Sachschaden. Der Halter des Pkw verlangte von dem Verkehrssicherungspflichtigen Schadensersatz.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm besteht aber kein Anspruch auf Schadensersatz. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Schaden an dem Pkw durch ein hochgeschleudertes Holzstück verursacht wurde, wären Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, weil das Schadensereignis ein für das Land unabwendbares Ereignis darstellt.

Die Unabwendbarkeit eines Unfalls setzt dabei keine absolute Unvermeidbarkeit voraus. Vielmehr ist hierfür ausreichend, dass das schadensstiftende Ereignis auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Werden Mäharbeiten durchgeführt, sind die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers verpflichtet, solche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer zu ergreifen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind. Umfangreiche Sicherungsmaßnahmen – wie das Aufstellen einer mitführbaren Schutzplane, der Einsatz eines weiteren Fahrzeugs sowie das vorherige Absuchen der zu schneidenden Fläche auf etwaige Steine – ist bei einer großen Rasenfläche wirtschaftlich unzumutbar und somit nicht möglich. Ausreichend war hier der am Traktor angebrachte Ausleger, der die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstands aus dem Mähkopf auf ein Minimum reduziert.

Hinweis: Von dem Verkehrssicherungspflichtigen wird nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass er die Sicherungsmaßnahmen ergreift, die erforderlich und zumutbar sind. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist vom Einzelfall abhängig. So ist es durchaus möglich, dass nach Mäharbeiten mit einem motorgetriebenen Rasenmäher eine andere Beurteilung erfolgt wäre.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2014 – 11 U 169/14 
Thema: Verkehrsrecht