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Schlagwort: Sorgfalt

Anscheinsbeweis: Wer bei Verlassen der Parkbucht in einen Unfall verwickelt ist, haftet meist vollständig

Das Prinzip „Trau, schau, wem!“ sollte jeder motorisierte Verkehrsteilnehmer beim Ein- und Ausparken befolgen. Denn wenn im Anschluss der genaue Unfallhergang ungeklärt bleibt, bleibt einem Gericht wiederum nichts anderes übrig, als bei seiner Entscheidung dem sogenannten Anscheinsbeweis den Zuschlag zu erteilen. Genau so erging es dem Amtsgericht Hanau (AG) im folgenden Fall.

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Notarielles Nachlassverzeichnis: Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf eidesstattliche Versicherung durch Haupterben

Besteht Grund zur Annahme, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, hat der hierzu Verpflichtete auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand nach bestem Wissen und so vollständig angegeben hat, wie er dazu imstande war. Im Folgenden war es am Bundesgerichtshof (BGH) zu klären, ob diese Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch dann bestehen kann, wenn die Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist.

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Unfall mit Rettungsfahrern: Sonderrechte greifen nur bei Wahrung größtmöglicher Sorgfalt und kompletter Signalgebung

Will der Fahrer eines Rettungswagens die für ihn geltenden Sonderrechte in Anspruch nehmen, muss er beweisen, dass er neben dem Blaulicht auch das Einsatzhorn genutzt hat.

Auf einer großen innerstädtischen Kreuzung kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Fahrer eines Rettungswagens fuhr bei für ihn bestehendem Rotlicht in die Kreuzung ein. Ein Pkw-Fahrer, der bei Grün in die Kreuzung eingefahren war, konnte gerade noch rechtzeitig bremsen. Der ihm nachfolgende Pkw-Fahrer fuhr allerdings auf dieses Fahrzeug auf. Daraufhin verlangte er von der Versicherung des Rettungswagens 50 % des ihm entstandenen Schadens.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Geschädigten Recht gegeben. Zwar habe der auffahrende Pkw-Fahrer entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Pkw nicht eingehalten oder er war unaufmerksam, so dass eine 50%ige Mithaftung seinerseits in jedem Fall gegeben ist. Aber auch den Fahrer des Rettungswagens trifft ein Mitverschulden, da er nicht beweisen konnte, dass er neben dem Blaulicht auch das Einsatzhorn verwendet hatte.

Die für Rettungswagen bestehenden Sonderrechte gelten aber nur dann, wenn der Fahrer des Fahrzeugs die größtmögliche Sorgfalt walten lässt, was zwingend voraussetzt, dass nicht nur der Einsatz des optischen Warnsignals durch das Blaulicht, sondern auch das akustische Warnsignal in Form des Einsatzhorns verwendet wird.

Hinweis: Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dass ihnen insofern zustehende Sonderrecht darf aber nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Will der Fahrer eines Rettungswagens bei Rotlicht eine Kreuzung überqueren, muss er – auch wenn er die Sonderrechte genießt – stets größtmögliche Sorgfalt beachten, da ihm nicht automatisch ein Vorfahrtsrecht zukommt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2017 –  I-1 U 46/16

Thema: Verkehrsrecht