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Schlagwort: Streitigkeiten

Getrennt unter einem Dach: Unterhaltsberechnung bei wirtschaftlicher Verflechtung

Vieles spricht für eine Trennung „im Guten“ – gerade wenn Kinder involviert sind. Dennoch zeigt ein Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) die rechnerischen Herausforderungen auf, die eine solche Ausnahme mit sich bringt. Denn leider beweist sich auch hier, dass es früher oder später zu (finanziellen) Streitigkeiten kommt, die gerichtlich gelöst werden müssen.

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Bundesurlaubsgesetz: Ohne konkreten Hinweis des Arbeitgebers verfällt der Resturlaub auch aus Vorjahren nicht

Urlaub – wahrlich ein Klassiker im Arbeitsrecht. Dass dieses Thema jedoch immer wieder ein weites Feld an Streitigkeiten mit sich bringt, zeigt auch der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG), das mit seinem Urteil für neue Hinweispflichten für Arbeitgeber sorgt.

Ein Arbeitnehmer hatte eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart. Im Arbeitsvertrag gab es dazu folgende Regelung: „Auf eigenen Wunsch nimmt der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub in Form von wöchentlicher Arbeitsverkürzung in Anspruch. Er arbeitet statt den bezahlten 30 Stunden pro Woche nur 27,5 Stunden pro Woche.“ Als das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, wollte der Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub aus den Jahren 2014 bis 2016 ausbezahlt erhalten. Und damit lag er auch ganz richtig.

Denn ihm stand laut LAG aus § 7 Abs. 4 BUrlG tatsächlich ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen zu. Die arbeitsvertragliche Regelung war nämlich unwirksam, da sie gegen das Bundesurlaubsgesetz verstieß. Denn eine Arbeitszeitverkürzung ist kein Erholungsurlaub. Und ein Verfall des Urlaubs kann nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass er andernfalls verfällt. Da der Arbeitgeber dieses nicht getan hatte, war der Urlaub auch nicht verfallen – er muss bezahlt werden. Zwar hatte der Arbeitgeber die Aufrechnung mit der aus seiner Sicht zu viel gezahlten Vergütung erklärt. Der Arbeitnehmer hatte jedoch vorgetragen, trotzdem jede Woche 30 Stunden gearbeitet zu haben. Dagegen hatte der Arbeitgeber nichts mehr vorgebracht.

Hinweis: Urlaub kann nach diesem Urteil nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Das gilt auch für den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Quelle: LAG Köln, Urt. v. 09.04.2019 – 4 Sa 242/18

Thema: Arbeitsrecht

Das verschwundene Original: Auch die Kopie eines Testaments kann als Nachweis ausreichen

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten darüber, ob der Erblasser ein Testament verfasst hat und wenn ja, mit welchem Inhalt. Ist das Testament nicht mehr auffindbar, kann der Nachweis des Willens des Erblassers schwierig sein. So auch im folgenden Fall des Berliner Kammergerichts (KG).

Nach dem Tod eines Mannes beantragten seine zwei Söhne einen Erbschein, der sie als  aufgrund der gesetzlichen Erbfolge auswies. Ihre Stiefschwester legte jedoch die Kopie eines handschriftlichen Testaments vor, in dem Erblasser sie zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Das Originaltestament war nicht mehr auffindbar.

Das KG entschied, dass in diesem Fall die Kopie ausreichend ist und somit die Stieftochter zur Alleinerbin wurde. Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wird nicht dadurch berührt, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verlorengegangen oder sonst nicht auffindbar ist. Errichtung und Inhalt eines Testaments können in diesen Fällen mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Da die Sachverständigenbegutachtung der Kopie ergeben hatte, dass der Erblasser das Originaltestament mit großer Wahrscheinlichkeit selbst verfasst hatte, war der Beweis hier für das Gericht erbracht. Es wies auch darauf hin, dass die Söhne hätten beweisen müssen, dass das Testament deshalb verschwunden war, weil der Erblasser es vernichtet hatte, um es zu widerrufen – und das ist ihnen nicht gelungen.

Hinweis: Bei handschriftlichen Testamenten besteht immer die Gefahr, dass diese verlorengehen oder durch Unberechtigte vernichtet werden. Daher ist es (zumindest bei werthaltigen Nachlässen) empfehlenswert, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Für den Nachweis einer Erbschaft ist grundsätzlich das Originaltestament vorzulegen. Andernfalls muss der Berechtigte nicht nur beweisen, dass der Erblasser ein formgültiges, rechtswirksames Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat – er ist auch dafür beweispflichtig, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf gehandelt hat. Dies kann in der Praxis sehr schwierig sein.

Quelle: KG, Beschl. v. 03.08.2018 – 6 W 52/18

Thema: Erbrecht

Firmeneigener Facebook-Account: Arbeitgeber scheitert mit seinem Anspruch auf Übertragung gegen Ex-Mitarbeiter

Das folgende Urteil zeigt deutlich, dass sich Arbeitgeber bei Social-Media-Auftritten mehr Gedanken machen sollten.

Das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber wurde durch einen Aufhebungsvertrag beendet. In diesem Vertrag war unter anderem geregelt, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten. Dann meinte der Arbeitgeber allerdings, Inhaber des Facebook-Account zu sein, der auf seinen Namen lief. Schließlich beantragte er vor dem Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Arbeitnehmer untersagt werden sollte, Änderungen auf der Facebook-Seite vorzunehmen und bereits vorgenommene Änderungen wieder rückgängig zu machen.

Der Antrag war jedoch unzulässig – denn hier wären die Arbeitsgerichte zuständig gewesen. Das Amtsgericht wies allerdings noch darauf hin, dass ein Arbeitgeber einen auf seinen Namen lautenden Account grundsätzlich herausverlangen könne. Doch „grundsätzlich“ heißt ja bekanntlich auch, dass es Ausnahmen gibt. Und genau das war hier der Fall. Angemeldet hatte der Arbeitnehmer den Account nämlich auf seinen Namen; er wurde dadurch zum Vertragspartner von Facebook. Außerdem nutzte er den Account auch privat. Der Antrag des Arbeitgebers war also unzulässig und zudem unbegründet.

Hinweis: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, ist für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern fast immer das Arbeitsgericht zuständig.

Quelle: AG Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 – 31 C 212/17

Thema: Arbeitsrecht

Stundung des Pflichtteils: Auch in Härtefällen müssen Ansprüche nicht sofort ausgezahlt werden

Aufgrund des gesetzlichen Erbrechts ist es grundsätzlich nicht möglich, Angehörige gänzlich vom Erbe auszuschließen: Sie erhalten vielmehr den gesetzlich festgelegten Pflichtteil.

Dies führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten, insbesondere wenn das Erbe hauptsächlich aus Immobilien oder Sachwerten besteht und dem Erben eine Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen nicht ohne weiteres sofort möglich ist.

Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch zwar sofort fällig, jedoch sieht das Gesetz auch eine Stundungsmöglichkeit für Härtefälle vor. Als Beispiel für solche Härtefälle nennt das Gesetz Fälle, in denen die Auszahlung des Pflichtteils zwangsläufig zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts führen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. In solchen Fällen müssen die Interessen abgewogen und die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden. Hat der Pflichtteilsberechtigte beispielsweise einen dringenden und nachvollziehbaren Bedarf, seinen Anteil zu erhalten, oder hat er von dem Verstorbenen Unterhalt bekommen, wird eine Stundung in der Regel abgelehnt. Grundsätzlich kann dem Erben aber auch zugemutet werden, zur Auszahlung des Pflichtteils einen Kredit aufzunehmen.

Hinweis: Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht, sofern der Erbe diese beantragt. Das Gericht kann auch Ratenzahlung oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung anordnen. Um solche Fälle zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, schon zu Lebzeiten des Erblassers einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren und den Pflichtteilsberechtigten anderweitig zu entschädigen.

zum Thema: Erbrecht

Schiedsverfahren im Erbrecht: Schiedsklauseln zu Pflichtteilsansprüchen überschreiten die Grenzen der Verfügungsfreiheit

Um jahrelange kostenintensive Erbstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden, kann eine sogenannte Schiedsklausel in das Testament aufgenommen werden. Bei Streitigkeiten entscheiden dann nicht die ordentlichen Gerichte, sondern spezialisierte Schiedsgerichte.

Der Vorteil solcher Schiedsgerichte ist, dass sie in nur einer einzigen Instanz entscheiden und damit Erbstreitigkeiten schneller, kostengünstiger und u.U. sachgerechter regeln. Bei der Aufnahme solcher Schiedsklauseln ist jedoch einiges zu beachten.

Ein Mann setzte in einem notariellen Testament seine Tochter zur Alleinerbin ein und enterbte damit gleichzeitig seinen Sohn. Zudem bestimmte er, dass über alle Streitigkeiten, die das Testament betreffen, ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden sollte. Das Schiedsgericht entschied in Abwesenheit der Tochter, dass sie ihrem Bruder den Pflichtteil auszuzahlen habe. Dagegen erhob sie Klage.

Das Gericht entschied, dass der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen einem Schiedsverfahren unterstellt werden darf. Da der Pflichtteilsanspruch ein wichtiges Recht ist, kann der Erblasser nicht einseitig darüber entscheiden. Eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind.

Hinweis: Eine testamentarische Schiedsklausel bindet nur Erben, Vermächtnisnehmer, und Testamentsvollstrecker, nicht jedoch Pflichtteilsberechtigte. Will der Erblasser, dass alle Streitigkeiten über seinen Nachlass dem Schiedsverfahren unterstellen werden, muss er mit allen Beteiligten einen notariellen Erbvertrag abschließen. Bei einem solchen Vertrag erfolgt die Festlegung nicht einseitig, sondern wird gemeinsam mit dem Pflichtteilsberechtigten als Vertragspartner wirksam vereinbart.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 25.04.2016 – 34 Sch 12/15
Thema: Erbrecht

Erbrecht

Erbrecht

In einer repräsentativen Umfrage haben fast 20 % der befragten Personen angegeben, anlässlich eines Erbfalls Streitigkeiten in der Familie gehabt zu haben. Etwa 25 % der zukünftigen Erben rechnen damit, dass es rund um den Nachlass Streit geben wird.

Zudem können der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder auch der Vermächtnisnehmer sich selbst und anderen erheblichen Schaden zufügen, wenn sie falsch reagieren oder notwendige Maßnahmen unterlassen.

Erbrecht

Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht

Kania, Tschersich & Partner bietet Ihnen die Expertise eines Fachanwalts für Erbrecht. Dabei bauen wir auf die Erfahrung aus Hunderten von Erbfällen. Zusätzlich verfügen wir über profunde fachanwaltliche Kenntnisse der angrenzenden Rechtsgebiete, insbesondere im Familienrecht. Diese ganzheitliche Kompetenz ermöglicht es uns, erbrechtliche Sachverhalte richtig zu bewerten und Sie erfolgreich zu vertreten.

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Die präventive Vermeidung von Konflikten durch eine frühzeitige Nachlassregelung ist eine Maxime unserer Kanzlei. Eine sichere erbrechtliche Planung ist ohne Kenntnis der Besonderheiten des Erbrechts nicht möglich. Wir sind Ihr fachanwaltlicher Partner bei der Gestaltung Ihrer Nachfolge mit …

  • Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen
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Ist der Erbfall eingetreten, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite bei …

  • Erbscheinverfahren.
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Bei Konflikten richten unsere erbrechtliche Beratung darauf aus, gemeinsam mit Ihnen durchsetzbare Ziele zu definieren, die dazu passende Lösungsstrategie zu entwickeln und Ihnen in einer emotional besonders schwierigen Situation zur Seite zu stehen.


Rechtsanwalt Peter Kania – Erbrecht

„Wenn es ums Geld geht, hört die Freundschaft auf“ – Erbangelegenheiten bilden da keine Ausnahme. Vorprogrammiert ist ein – oftmals sehr belastender – Streit ums Erbe immer dann, wenn im Vorfeld keine hinreichenden Regelungen getroffen wurden. Lesen Sie hierzu auch unseren „Flyer Erbrecht“ als Download (0,9 MB).

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Peter Kania

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T. 0202-38902-20

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