Trennen sich Eltern, wird das Sorgerecht für die Kinder oft trotz Trennung gemeinsam ausgeübt. In Einzelfällen kann die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil angezeigt sein. So ein Einzelfall liegt vor, wenn Gewalt und Drohungen des einen Elternteils gegen den anderen Elternteil ausgesprochen und ausgeübt werden. Das folgt aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Streiten sich Eltern so sehr, dass die Beziehung „hochkonflikthaft“ genannt wird, wissen Gerichte oft keinen besseren Rat zum Schutz der Kinder, als den Kontaktabbruch zum Umgangselternteil zu akzeptieren. So war es im Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG). Hier waren die beiden Söhne vom Haushalt der Mutter in den des Vaters gewechselt und verweigerten nun den Kontakt zur Mutter.
Typische Falle nach Trennung von Eltern: Das Kindergeld wird an den Elternteil weitergezahlt, der nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt. Dann ist es an den Finanzgerichten – wie hier am Finanzgericht Bremen (FG) -, die Sache nicht nur zu klären, sondern auch die unberechtigt gezahlten Beträge wieder in die Familienkasse zurückzuholen.
„Wir lassen uns erstmal scheiden und können danach immer noch die finanziellen Dinge klären“ – so häufig diese entspannt wirkende Vereinbarung auch getroffen wird, ist sie fast nie eine gute Idee. Auch nicht in diesem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete.
Der folgende Fall zeigt, wie schnell einem Elternteil im Inland das eigene Kind entzogen und bis zu einer gerichtlichen Klärung entfremdet werden kann. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) musste hier – so die Grundlage des Familienrechts in Kindersachen – zugunsten der Kinder entscheiden.
Wenn Eltern oder Großeltern für minderjährige Kinder Sparbücher anlegen, stellt sich gelegentlich die Frage, wem das Geld gehört. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) konnte anhand der folgenden – durchaus ungewöhnlichen – Konstellation mit hohen Geldbeträgen dazu Ausführungen machen, die auch für „Normalfälle“ gelten.
Wenn Frauen im Falle der Trennung durch die Kindererziehung und Haushaltsführung während der Ehe einen ehebedingten Nachteil geltend machen wollen, müssen sie diesen auch darlegen können. Denn Ehefrauen und Mütter verpassen nicht in jedem Beruf automatisch eine Karriere – so wie die Physiotherapeutin des folgenden Falls vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG).
Finden Eltern nach Trennung keine einvernehmliche Lösung über die Frage, wann wer mit den Kindern Umgang hat, können sie sich zum einen an das Jugendamt wenden, um eine Verständigung herbeizuführen. Zum anderen steht ihnen der Weg der gerichtlichen Klärung offen. Ob bei diesen beiden Optionen eine rechtlich zwingende Reihenfolge einzuhalten ist, klärte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) im folgenden Fall.
Hier lebten die Kinder bei der Mutter, und der Vater begehrte einen entsprechenden Umgang. Da er sich von einem Vermittlungsversuch über das Jugendamt nichts versprach, beantragte er gleich eine gerichtliche Umgangsregelung. Diesen Antrag sah die Mutter als unzulässig an – ihrer Ansicht nach fehle es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis. Und so meinte sie, dass sich der Mann zuerst an das Jugendamt hätte wenden müssen. Das Scheitern einer solchen Vermittlung sei schließlich Voraussetzung, das Gericht anzurufen. Das zuständige Amtsgericht (AG) gab der Frau in erster Instanz Recht. Doch dann wendete das OLG als zweite Instanz das Blatt.
Das OLG entschied, das nicht erst der Weg zum Jugendamt beschritten werden müsse, bevor ein gerichtliches Verfahren zur Regelung des Umgangs eingeleitet werden kann. Das Gericht hob deshalb die Entscheidung der Erstinstanz auf und verwies die Sache zurück, damit sich das AG nun mit der Sache befasst.
Hinweis: Meist ist es ratsam, bei Spannungen zunächst mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen. Das ist zwar rechtlich nicht zwingend – es lässt sich so aber zügig herausfinden, wie gut die Chancen auf eine einverständliche Regelung stehen. Gerichtliche Verfahren belasten die Beteiligten meist mehr und können zudem länger dauern, obwohl es bei Umgangsfragen wichtig ist, eine zügige Regelung zu finden. Das gilt auch dann, wenn statt eines Hauptsacheverfahrens ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet wird.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 UF 139/20
In den meisten Fällen gilt als Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist. Im Idealfall fallen dann leibliche und rechtliche Vaterschaft zusammen. Bei nichtehelich geborenen Kindern entfällt diese gesetzliche Vermutung. Mit einer der Folgen hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) auseinanderzusetzen.
Eine deutsche Frau und ein spanischer Mann hatten zwei minderjährige Kinder und lebten mit ihnen teilweise in Spanien und teilweise in Deutschland zusammen, bevor es zur Trennung kam. Die Kinder blieben bei der Mutter. Der Spanier, der als leiblicher Vater gilt, hatte die Vaterschaft seinerseits jedoch bislang nie anerkannt. Das machte in der Folge stattdessen ein anderer Mann, sein Nachfolger. Der leibliche Vater führte in der Folge zunächst – vergeblich – ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Spanien durch, bevor er in Deutschland die Vaterschaftsfeststellung des neuen Partners der Kindesmutter anfocht. Nur: In der Zwischenzeit waren viele – wertvolle – Jahre vergangen.
Nach deutschem Recht gilt: Der leibliche Vater eines Kindes – hier der Spanier – kann die rechtliche Vaterschaft des anderen Mannes nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Als maßgeblich gilt hierbei der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz. Vor diesem Hintergrund hätte das Begehren des leiblichen Vaters keine Chance mehr gehabt.
Doch die Besonderheit dieses Falls bestand darin, dass der leibliche Vater zunächst erfolglos in Spanien versucht hatte, seine Vaterschaft feststellen zu lassen – untätig war er also nicht gewesen. In dieser Konstellation stellte das OLG daher auf die sozial-familiäre Situation zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Spanien ab. Damals kannte die Kindesmutter den späteren rechtlichen Vater noch kaum und damit lag auch noch keine entsprechend enge Beziehung zu den Kindern vor. Aus diesem Grund ließ das OLG das Anfechtungsrecht in diesem Fall zu.
Hinweis: Wie bei den meisten Rechtsdingen spielt die Zeit auch bei Vaterschaftsanfechtungsfragen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Umso ratsamer ist es, sich frühzeitig über eventuelle Fristen zu erkundigen.
Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 04.09.2019 – 12 UF 82/17
Wem in Krisen- oder Trennungsfällen untersagt werden kann, die eheliche Wohnung oder das eheliche Haus zu betreten, ist im Gesetz sehr streng geregelt. Ob Besonderheiten gelten, wenn einer der Ehegatten erst einmal von sich aus das Feld räumt, musste kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.
Bei beabsichtigter oder bereits laufender Trennung kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere die eheliche Wohnung verlässt, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dabei hat eine einzelfallbezogene umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Im Ergebnis bleibt es eher die Ausnahme, einem Ehegatten den Zugang zu verwehren, weil es objektiv im beschriebenen Maße unzumutbar ist, dass beide weiterhin in der Ehewohnung leben. Zieht ein Ehegatte aber nach der Trennung aus und erklärt nicht binnen sechs Monaten ernsthaft, wieder einziehen zu wollen, steht das alleinige Nutzungsrecht durchaus nur noch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zu.
In diesem Fall brach einer der Ehegatten nach der Trennung zu einem mehrmonatigen Verwandtenbesuch ins Ausland auf. Nach dessen Rückkehr passte sein Schlüssel nicht mehr. Vor Gericht ging er gegen die Aussperrung vor. Damit kam er auch durch. Denn das OLG schenkte einer Besonderheit besonderes Augenmerk: Bereits in der Vergangenheit hatte sich der Ehegatte regelmäßig über mehrere Monate bei seinen Verwandten im Ausland aufgehalten. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sei der Ehegatte folglich auch nicht ausgezogen. Eine unbillige Härte lag somit nicht vor, ebenso wenig das Recht auf Aussperrung, die entsprechend rückgängig zu machen sei.
Hinweis: Die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung spielen in der Trennungszeit eine allenfalls untergeordnete Rolle. Anders ist dies erst, wenn sich die Frage stellt, wer nach der Scheidung in der bisherigen Ehewohnung verbleibt.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.03.2019 – 4 UF 188/18