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Schlagwort: Trennung

Nicht zusammen eingeklagbar: Ansprüche zur Nutzungsentschädigung vor und nach der Scheidung sind getrennt zu behandeln

„Wir lassen uns erstmal scheiden und können danach immer noch die finanziellen Dinge klären“ – so häufig diese  entspannt wirkende Vereinbarung auch getroffen wird, ist sie fast nie eine gute Idee. Auch nicht in diesem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete.

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Familienbezogene Spende: Nur bei nachgewiesenem elterlichen Missbrauch des Sparguthabens bekommt das Kind sein Geld zurück

Wenn Eltern oder Großeltern für minderjährige Kinder Sparbücher anlegen, stellt sich gelegentlich die Frage, wem das Geld gehört. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) konnte anhand der folgenden – durchaus ungewöhnlichen – Konstellation mit hohen Geldbeträgen dazu Ausführungen machen, die auch für „Normalfälle“ gelten.

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Nachehelicher Unterhalt: Unterhalt kann trotz Ehedauer bis kurz vor der Silberhochzeit befristet werden

Wenn Frauen im Falle der Trennung durch die Kindererziehung und Haushaltsführung während der Ehe einen ehebedingten Nachteil geltend machen wollen, müssen sie diesen auch darlegen können. Denn Ehefrauen und Mütter verpassen nicht in jedem Beruf automatisch eine Karriere – so wie die Physiotherapeutin des folgenden Falls vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG).

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Antrag auf gerichtliche Regelung: Vorige Einschaltung des Jugendamts ist bei Umgangsverfahren nicht zwingend nötig

Finden Eltern nach Trennung keine einvernehmliche Lösung über die Frage, wann wer mit den Kindern Umgang hat, können sie sich zum einen an das Jugendamt wenden, um eine Verständigung herbeizuführen. Zum anderen steht ihnen der Weg der gerichtlichen Klärung offen. Ob bei diesen beiden Optionen eine rechtlich zwingende Reihenfolge einzuhalten ist, klärte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) im folgenden Fall.

Hier lebten die Kinder bei der Mutter, und der Vater begehrte einen entsprechenden Umgang. Da er sich von einem Vermittlungsversuch über das Jugendamt nichts versprach, beantragte er gleich eine gerichtliche Umgangsregelung. Diesen Antrag sah die Mutter als unzulässig an – ihrer Ansicht nach fehle es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis. Und so meinte sie, dass sich der Mann zuerst an das Jugendamt hätte wenden müssen. Das Scheitern einer solchen Vermittlung sei schließlich Voraussetzung, das Gericht anzurufen. Das zuständige Amtsgericht (AG) gab der Frau in erster Instanz Recht. Doch dann wendete das OLG als zweite Instanz das Blatt.

Das OLG entschied, das nicht erst der Weg zum Jugendamt beschritten werden müsse, bevor ein gerichtliches Verfahren zur Regelung des Umgangs eingeleitet werden kann. Das Gericht hob deshalb die Entscheidung der Erstinstanz auf und verwies die Sache zurück, damit sich das AG nun mit der Sache befasst.

Hinweis: Meist ist es ratsam, bei Spannungen zunächst mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen. Das ist zwar rechtlich nicht zwingend – es lässt sich so aber zügig herausfinden, wie gut die Chancen auf eine einverständliche Regelung stehen. Gerichtliche Verfahren belasten die Beteiligten meist mehr und können zudem länger dauern, obwohl es bei Umgangsfragen wichtig ist, eine zügige Regelung zu finden. Das gilt auch dann, wenn statt eines Hauptsacheverfahrens ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet wird.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 UF 139/20

Thema: Familienrecht

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Auch in Vaterschaftsanfechtungsverfahren spielt die Zeit eine wichtige Rolle

In den meisten Fällen gilt als Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist. Im Idealfall fallen dann leibliche und rechtliche Vaterschaft zusammen. Bei nichtehelich geborenen Kindern entfällt diese gesetzliche Vermutung. Mit einer der Folgen hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) auseinanderzusetzen.

Eine deutsche Frau und ein spanischer Mann hatten zwei minderjährige Kinder und lebten mit ihnen teilweise in Spanien und teilweise in Deutschland zusammen, bevor es zur Trennung kam. Die Kinder blieben bei der Mutter. Der Spanier, der als leiblicher Vater gilt, hatte die Vaterschaft seinerseits jedoch bislang nie anerkannt. Das machte in der Folge stattdessen ein anderer Mann, sein Nachfolger. Der leibliche Vater führte in der Folge zunächst – vergeblich – ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Spanien durch, bevor er in Deutschland die Vaterschaftsfeststellung des neuen Partners der Kindesmutter anfocht. Nur: In der Zwischenzeit waren viele – wertvolle – Jahre vergangen.

Nach deutschem Recht gilt: Der leibliche Vater eines Kindes – hier der Spanier – kann die rechtliche Vaterschaft des anderen Mannes nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Als maßgeblich gilt hierbei der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz. Vor diesem Hintergrund hätte das Begehren des leiblichen Vaters keine Chance mehr gehabt.

Doch die Besonderheit dieses Falls bestand darin, dass der leibliche Vater zunächst erfolglos in Spanien versucht hatte, seine Vaterschaft feststellen zu lassen – untätig war er also nicht gewesen. In dieser Konstellation stellte das OLG daher auf die sozial-familiäre Situation zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Spanien ab. Damals kannte die Kindesmutter den späteren rechtlichen Vater noch kaum und damit lag auch noch keine entsprechend enge Beziehung zu den Kindern vor. Aus diesem Grund ließ das OLG das Anfechtungsrecht in diesem Fall zu.

Hinweis: Wie bei den meisten Rechtsdingen spielt die Zeit auch bei Vaterschaftsanfechtungsfragen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Umso ratsamer ist es, sich frühzeitig über eventuelle Fristen zu erkundigen.

Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 04.09.2019 – 12 UF 82/17

Thema: Familienrecht

Aus Ehewohnung ausgesperrt: Gewohnheitsmäßig längerer Auslandsaufenthalt ist auch nach Trennung keinem Auszug gleichzusetzen

Wem in Krisen- oder Trennungsfällen untersagt werden kann, die eheliche Wohnung oder das eheliche Haus zu betreten, ist im Gesetz sehr streng geregelt. Ob Besonderheiten gelten, wenn einer der Ehegatten erst einmal von sich aus das Feld räumt, musste kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.


Bei beabsichtigter oder bereits laufender Trennung kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere die eheliche Wohnung verlässt, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dabei hat eine einzelfallbezogene umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Im Ergebnis bleibt es eher die Ausnahme, einem Ehegatten den Zugang zu verwehren, weil es objektiv im beschriebenen Maße unzumutbar ist, dass beide weiterhin in der Ehewohnung leben. Zieht ein Ehegatte aber nach der Trennung aus und erklärt nicht binnen sechs Monaten ernsthaft, wieder einziehen zu wollen, steht das alleinige Nutzungsrecht durchaus nur noch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zu.

In diesem Fall brach einer der Ehegatten nach der Trennung zu einem mehrmonatigen Verwandtenbesuch ins Ausland auf. Nach dessen Rückkehr passte sein Schlüssel nicht mehr. Vor Gericht ging er gegen die Aussperrung vor. Damit kam er auch durch. Denn das OLG schenkte einer Besonderheit besonderes Augenmerk: Bereits in der Vergangenheit hatte sich der Ehegatte regelmäßig über mehrere Monate bei seinen Verwandten im Ausland aufgehalten. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sei der Ehegatte folglich auch nicht ausgezogen. Eine unbillige Härte lag somit nicht vor, ebenso wenig das Recht auf Aussperrung, die entsprechend rückgängig zu machen sei.

Hinweis: Die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung spielen in der Trennungszeit eine allenfalls untergeordnete Rolle. Anders ist dies erst, wenn sich die Frage stellt, wer nach der Scheidung in der bisherigen Ehewohnung verbleibt.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.03.2019 – 4 UF 188/18

Thema: Familienrecht

Engagement mehrfach angemahnt: Erwerbsloser und untätiger Familienvater verwirkt Anspruch auf Trennungsunterhalt

Waren die ehelichen Lebensverhältnisse davon geprägt, dass nur einer der Ehegatten arbeitete, ist dem zuhause Gebliebenen bei Trennung zumindest vorübergehend Unterhalt zu zahlen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss dann nicht sofort arbeiten gehen. Aber dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, wie das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) zeigt.


Nach der Trennung verlangte der Mann von der erwerbstätigen Frau Trennungsunterhalt. Er selbst hatte in der Ehezeit nur unregelmäßig gearbeitet, zuletzt gar nicht mehr. Allein unter diesen Umständen hätte die Frau dem Mann zweifellos Unterhalt zahlen müssen. Während des Trennungsjahres wäre der Mann auch nicht darauf verwiesen worden, sogleich eine Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Die Besonderheit des Falls sah das OLG jedoch in folgender Tatsache: Die Frau hatte sich neben der Erwerbstätigkeit nämlich zusätzlich um die Erziehung der Kinder gekümmert und den Haushalt geführt. In dieser Hinsicht hatte der aus Algerien stammende Mann jede Mitwirkung verweigert.

So wurde dem Mann entsprechend auch der Unterhalt verweigert, weil die Ehefrau allein dafür sorgte, dass die Familie nicht in Schwierigkeiten geriet, während er seinerseits untätig zusah. Somit hat er in den Augen der Richter seine Pflicht, zum Familienunterhalt in welcher Form auch immer beizutragen, in der gemeinsamen Zeit gröblich vernachlässigt. Er hatte seinen Unterhaltsanspruch verwirkt.

Hinweis: Das OLG wies darauf hin, dass die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein Verschulden voraussetzt. Dieses wurde vorliegend nicht einfach nur darin gesehen, dass der Mann in der Ehezeit letztlich zu keinem Zeitpunkt im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder jedenfalls dem Bemühen darum, eine solche zu finden, zum Familienunterhalt beigetragen hatte. Es stellte vielmehr fest, dass das Verschulden deshalb gegeben sei, weil der Mann untätig war, obwohl die Frau ihn immer aufgefordert hatte, endlich arbeiten zu gehen und nicht nur zu Hause rumzusitzen. Stoisch einen unzumutbaren Zustand hinzunehmen, reicht demnach also nicht aus, um später ein mangelndes Engagement einzuklagen!

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.02.2019 – II-1 UF 12/19

Thema: Familienrecht

Definition der ehelichen Verhältnisse: Auch kurz vor der Scheidung geborene Kinder finden beim Unterhalt Berücksichtigung

Bei der Unterhaltsberechnung wird zunächst der Unterhalt für die minderjährigen Kinder festgelegt, erst danach kommt der Ehegatte an die Reihe. Was gilt, wenn ein Kind nach der Trennung zur Welt kommt, das kein gemeinsames Kind der Ehegatten ist?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg auseinanderzusetzen. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, die bei Trennung alle drei noch minderjährig waren. Sie blieben bei der Mutter. Der Ehemann wurde nach der Trennung, aber noch vor der Scheidung Vater eines weiteren Kindes – und zwar nicht von seiner Nochehefrau. Er machte dennoch geltend, das zunächst der Unterhalt für alle vier Kinder zu bestimmen sei und erst danach ein etwa noch zu zahlender Unterhalt für die Frau aus dem verbleibenden Rest. Die Frau hingegen wendete ein, dass das vierte Kind bei der Frage, welcher Unterhalt ihr zustehe, unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Argumentation der Frau klang schlüssig: Ihr Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung bestimme sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht von dem vierten Kind geprägt gewesen, dessen Mutter sie schließlich nicht sei.

Das Gericht folgt ihr jedoch nicht. Zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören demnach auch noch alle Entwicklungen, die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung eintreten. Unter ehelichen Lebensverhältnissen werden also nicht nur die „ehegemeinsamen“ verstanden – diese enden nicht mit der Trennung, sondern erst mit rechtskräftiger Scheidung. Deshalb konnte die Frau erst nach Berücksichtigung der vier Kinder Unterhalt verlangen.

Hinweis: Der Unterschied hat zur Folge, dass der Frau aufgrund der Geburt des vierten Kindes weniger Unterhalt zusteht. Ein schwacher Trost ist, dass in vielen Fällen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ohnehin nicht dafür ausreicht, allen Berechtigten den ihnen gebührenden Unterhalt zu zahlen. Der Bedarf der minderjährigen Kinder ist vorrangig zu decken und die Frau hätte hier womöglich ohnehin das Nachsehen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.03.2017 – 13 UF 106/15

Thema: Familienrecht

Räumliche Trennung: Wie lange kann ein Ehegatte vom anderen nach Scheidung die Räumung der Ehewohnung verlangen?

Meist verlässt ein Ehegatte in der einer Scheidung vorausgehenden Trennung die Ehewohnung und zieht aus. Das muss aber nicht zwingend der Fall sein. Zwar setzt jede Scheidung ein Getrenntleben der Ehegatten voraus – das heißt aber nicht, dass die Ehegatten auch räumlich getrennt leben müssen. Das führt jedoch naturgemäß oftmals zu Problemen. Denn so kann es dazu kommen, dass die Ehegatten sogar auch noch nach der Scheidung im selben Haus leben.


Genau dies war die Situation in einem vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) entschiedenen Fall. Die Frau lebte nach der Scheidung mit dem Kind im Erdgeschoss des Hauses, das beiden geschiedenen Ehegatten gehörte, während der Mann im Obergeschoss lebte. In dieses gelangte er nur über eine Treppe im Wohnzimmer des Erdgeschosses. Die geschiedenen Ehegatten verhandelten offenbar erfolglos über die Beendigung dieses Zustands – keiner zog aus. Schließlich machte die Frau geltend, der Mann habe das Haus zu verlassen, und beantragte bei Gericht, dass ihr das Haus für sich und die Tochter zur alleinigen Nutzung zugewiesen werde.

 

Das Amtsgericht sprach der Frau das Haus zu und verpflichtete den Mann, es zu verlassen. Das OLG dagegen hob diese Entscheidung auf. Dabei ging das Gericht nicht auf die Frage ein, ob das Anliegen der Frau in der Sache berechtigt sei. Es lehnte den Antrag der Frau ab, da er zu spät gestellt worden war. Denn: Wenn die Frau einen Anspruch darauf hat, mit der Tochter allein im Haus leben zu können, hat sie nach dem Gesetz auch einen Anspruch darauf, dass dies über einen Mietvertrag zwischen dem Mann und ihr geregelt wird. Der Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags besteht aber nur, wenn er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Ist diese Frist abgelaufen, kann nicht nur kein Mietvertrag mehr verlangt werden – es kann überhaupt nicht mehr die alleinige Überlassung der Ehewohnung geltend gemacht werden. Die Frist war im zur Entscheidung anstehenden Fall abgelaufen.

Hinweis: Leben Ehegatten nach der Scheidung noch im selben Haus, ist dies misslich. Und zu lange zu verhandeln und abzuwarten kann zu empfindlichen Rechtsverlusten führen.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 09.11.2016 – 2 UF 154/16

Thema: Familienrecht