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Schlagwort: unterhaltsanspruch

Volljährige Tochter: Kein Unterhalt, wenn zweite Ausbildung Resultat einer beruflichen Umorientierung ist

Eltern schulden ihren volljährigen Kindern Unterhalt während einer Ausbildung. Zu Konflikten kommt es, wenn das Kind mit seinem ersten Abschluss nicht zufrieden ist und für eine weitere Ausbildung weiterhin Unterhalt verlangt. Im Fall vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) war daher zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt, für deren letztlich angestrebte Qualifikation der erste Abschluss ein sinnvoller Zwischenschritt war, oder um zwei voneinander unabhängige Ausbildungen.

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Auskunft vor Verwirkungseinwand: Ob Unterhalt verwirkt ist, wird erst ganz am Ende geprüft

Wird gerichtlich um Unterhalt gestritten, folgt zunächst die Auskunftserteilung, dann die Belegvorlage, die Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und letztendlich die Bezifferung des Anspruchs. Oft wird aber schon auf der ersten Stufe – der Auskunft – darüber gestritten, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Im vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall wollte der Ehemann keine Auskunft erteilen, weil die Frau den Unterhalt verwirkt habe. Damit kam er aber nicht durch.

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Nachehelicher Unterhalt: Unterhalt kann trotz Ehedauer bis kurz vor der Silberhochzeit befristet werden

Wenn Frauen im Falle der Trennung durch die Kindererziehung und Haushaltsführung während der Ehe einen ehebedingten Nachteil geltend machen wollen, müssen sie diesen auch darlegen können. Denn Ehefrauen und Mütter verpassen nicht in jedem Beruf automatisch eine Karriere – so wie die Physiotherapeutin des folgenden Falls vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG).

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Kein Mehrbedarf: Hortkosten können im Regelfall nur als berufsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden

Aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern besuchen viele Kinder regelmäßig einen Hort. Sie erhalten dort neben der Hausaufgabenbetreuung auch sonstige Betreuung und Mittagessen. Die Eltern können deshalb unabhängig von den schulischen Unterrichtszeiten arbeiten. Wie sich dieser Umstand auf den Unterhalt auswirkt, musste das Amtsgericht Pforzheim (AG) im folgenden Fall klären.

Eine Mutter, die nach der Trennung die Kinder bei sich hatte und die Hortkosten erst einmal übernahm, war der Ansicht, dass diese anteilig zu tragen seien. Entsprechend verlangte sie vom Vater, dass er sich hälftig an diesen Kosten beteilige, da es sich nach ihrer Ansicht um Mehrbedarf der Kinder handle. Das angerufene AG sah es jedoch anders.

Zwar gebe es den Fall, dass ein Kinderhort aus pädagogischen Gründen von den Eltern ausgesucht werde und die Kinder aus erzieherischen Gründen dorthin gingen. Das sei aber zum einen der Ausnahmefalll und zudem nicht der Grund des Hortbesuchs im vorgelegten Fall. Im Regelfall – und um einen solchen handelte es sich hier – erfolgt die Hortunterbringung, damit die Kinder versorgt sind und die Eltern ihrer Berufstätigkeit nachgehen können. In einem solchen Fall sind die Hortkosten laut Ansicht des AG nicht Mehrbedarf, sondern berufsbedingte Aufwendungen der Frau. Soweit ihr Unterhalt zustehe, kann sie also die Aufwendungen als Belastung vor der Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs in Abzug bringen. Denn die Hortkosten fallen an, damit der sonst betreuende Elternteil seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Hinweis: In der Praxis ist es durchaus von Bedeutung, ob Hortkosten Mehrbedarf des Kindes oder berufsbedingte Aufwendungen sind. Denn Mehrbedarf ist von beiden Eltern anteilig zu bezahlen. Wenn aber der betreuende Elternteil selbst keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, bringt es ihm nichts, die Kosten als berufsbedingte Aufwendungen in Ansatz bringen zu können. Er muss dann die Hortkosten selbst in vollem Umfang tragen.

Quelle: AG Pforzheim, Beschl. v. 22.02.2019 – 3 F 160/18

Thema: Familienrecht

Schlechte Altersversorgung: Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt schließt den ehebedingten Nachteil aus

Das Maß des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten sind die ehelichen Lebensverhältnisse. An ihnen orientiert sich der Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung, der unter sogenannten Billigkeitsgesichtspunkten im Regelfall befristet ist. Doch auch diese Befristung genießt eine Ausnahme – und zwar dann, wenn ein ehebedingter Nachteil nachgewiesen kann. Mit der Frage, wann ein solcher ehebedingter Nachteil vorliegt, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

In dem betreffenden Fall machte die Ehefrau geltend, dass sie ohne ihre Ehe und die ehelichen Kinder weiterhin gearbeitet hätte – zumindest umfangreicher als tatsächlich geschehen. Sie hätte dann in der Ehezeit höhere Versorgungsanwartschaften erwirtschaftet. Aber aufgrund ihrer Lebensführung sei sie nun künftig nicht mehr in der Lage, entsprechend gut zu verdienen und damit solch hohe Versorgungsanwartschaften zu erwirtschaften, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn sie nicht geheiratet hätte. Also habe sie ihrer Ansicht nach einen ehebedingten Nachteil erwirtschaftet. Die Meinung teilte der BGH jedoch nicht.

Für die Zeit der Ehe ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten durchgeführt wurde: Die Ehefrau nimmt damit an den höheren Versorgungsanwartschaften teil, die der Ehemann in der Ehezeit erwirtschaftet hat. Dadurch ist abschließend die gemeinsame Phase der Verheirateten gerecht und auch ohne ehebedingte Nachteile ausgeglichen.

Doch dieser Versorgungsausgleich erfasst lediglich die Zeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, in der Folgezeit profitiert die Frau nicht mehr von den weiteren Anwartschaften des Mannes. Jedoch hat sie neben dem Anspruch auf den allgemeinen Elementarunterhalt auch einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegen den Mann, den sie geltend machen kann (und im zur Entscheidung vorgelegten Fall auch geltend machte). Dadurch erfolgt ein Ausgleich auch für die Zukunft, der laut BGH so bemessen ist, dass somit kein ehebedingter Nachteil vorliegt.

Hinweis: Ehegattenunterhalt umfasst neben dem Anspruch auf Elementarunterhalt den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt und gegebenenfalls auch den auf Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung. Bei fachkundiger Beratung wird der Unterhaltsanspruch vollständig geltend gemacht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – XII ZB 122/17

Thema: Familienrecht

Facebook löscht Unterhalt: Offensiv dargestellte neue Beziehung kann Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirken

Trennen sich Ehegatten, ist zu prüfen, ob einer dem anderen Unterhalt zahlen muss. Einer der Gründe, aus denen der Unterhaltsanspruch entfallen kann, ist der, dass eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Diese nachzuweisen, ist nicht immer leicht. Aber das Internet und dessen Soziale Medien können helfen.

Zu entscheiden war folgender Fall: Der Mann war nach der Trennung bedürftig und erhielt Trennungsunterhalt. Als dieser sich mit seiner früher von ihm geschiedenen Frau wieder versöhnt hatte und zu ihr gezogen war, machte die unterhaltspflichtige Frau geltend, sie habe nichts mehr zu bezahlen. Der Mann hielt entgegen, er wohne zwar bei seiner Ex, habe dort aber lediglich ein Zimmer – regulär liiert seien die beiden aber nicht.

Das Gericht versagte ihm jedoch den Unterhalt für die Zukunft. Eines der wesentlichen Argumente war, dass der Mann bei Facebook unter seinem Profil ein Hochzeitsfoto mit der früheren Frau mit dem Kommentar gepostet hatte: „Geduld zahlt sich aus. Endlich habe ich meine große Liebe zurück.“ Ähnliches hatte die betreffende Ex-Frau auf ihrem Profil geschrieben. Zudem bildeten die beiden als Bezieher öffentlicher Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch eine Bedarfsgemeinschaft.

Ein Facebookeintrag allein hätte dem Gericht womöglich nicht ausgereicht, um sogleich den Unterhalt zu versagen. Nach allgemeinen Kriterien ist es erforderlich, dass eine neue Lebenspartnerschaft über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren besteht, bevor sie als verfestigt gilt. Aufgrund des Eintrags ging das Gericht allerdings davon aus, dass die neue Partnerschaft nun schon so offensiv nach außen tritt, dass der Unterhaltsanspruch sofort abgelehnt wurde.

Hinweis: Es lohnt sich, auf die Internetauftritte des Ex-Partners zu achten, wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen bestehen. Gleichermaßen ist es auch wichtig, darauf zu achten, wie die eigene Darstellung ausfällt. Facebook ist also für das Familienrecht in jedem Fall von Bedeutung.

Quelle: KG, Beschl. v. 28.04.2016 – 13 UF 17/16
Thema: Familienrecht

Auf sich gestellt: Kein Elternunterhalt bei früherer Vernachlässigung der Kinder

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren: Also Eltern ihren Kindern, aber auch wirtschaftlich eigenständige Kinder ihren Eltern gegenüber. Wie es sich bei Regelwerken jedoch zumeist verhält: Auch hier gibt es Grenzen.

Mit einem solchen Grenzfall musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich beschäftigen. Die Mutter lebte in einem Pflegeheim und konnte die Kosten dafür aus eigener Rente nicht bestreiten. Der Sohn war als Polizeibeamter finanziell in der Lage, zumindest einen Teil der Heimkosten beizusteuern. Er machte hingegen geltend, dass dies von ihm nicht verlangt werden könne. Seine Mutter habe sich um ihn in seiner Jugend nicht bzw. nicht ausreichend gekümmert. Als die Familie noch zusammenlebte, sei der Vater arbeiten gegangen – als Krankenpfleger oft auch nachts. Die Mutter habe nicht gearbeitet, sich allerdings auch nicht um die Kinder gekümmert. Sie habe das der Familie zur Verfügung stehende Geld für sich ausgegeben und nur das Nötigste für den Haushalt eingekauft. Die Mahlzeiten hätten sein Bruder und er sich meist selber zubereiten müssen. Abends sei die Mutter unterwegs gewesen, oft mit anderen Männern. Als er elf Jahre alt war, trennten sich die Eltern. Seither bestünde auch keinerlei Kontakt mehr. Die Mutter ist dann in Kliniken gekommen, u.a. wegen Schizophrenie.

Wer seine eigene Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt, kann dadurch seinen Unterhaltsanspruch verlieren. Kümmern sich Eltern also nicht hinreichend um ihre Kinder, kann dies dazu führen, dass sie im Alter ihren Kindern gegenüber keinen Unterhaltsanspruch besitzen. Aber Achtung: Das ist zumeist die Ausnahme; es muss in der Regel schon viel passiert sein, damit es zu dieser Rechtsfolge kommt. Im vorliegenden Fall nahm das Gericht aber eine solche Ausnahme an.

Hinweis: Schwierig kann es sein, die Vorfälle der Vergangenheit nach langer Zeit noch klar darzustellen und zu beweisen. Das ist in erster Linie Aufgabe desjenigen, der keinen Unterhalt zahlen will. Je detaillierter die Vergangenheit dargestellt werden kann, desto eher kann das gewünschte Ergebnis erreicht werden.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.03.2016 – 2 UF 15/16
Thema: Familienrecht

Nachscheidungsunterhalt: Die Geltendmachung von Unterhalt darf nicht auf die lange Bank geschoben werden

Unterhalt ist monatlich zu zahlen. Derjenige, dem Unterhalt zusteht, muss ihn allerdings auch geltend machen. Er muss dabei konsequent vorgehen, sonst kann der Unterhalt verwirkt sein. Das gilt vor allem für den Unterhalt, der einem Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung gezahlt werden muss.

Mit dieser Problematik hat sich das Oberlandesgericht Zweibrücken befasst. Die Ehegatten im zugrundeliegenden Fall wurden Ende 2011 geschieden. Gleich danach verlangte die Frau für sich Nachscheidungsunterhalt. Der Mann zahlte nicht. Nennenswerte Schritte, um den geltend gemachten Anspruch zu realisieren, unternahm die Frau zunächst keine. Im März 2013 wendete sie sich an das Gericht und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, weil sie ihren Exmann gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch nehmen wollte. Erst im Februar 2014 machte sie dann den Unterhaltsanspruch tatsächlich gerichtlich geltend.

Ob der Frau bereits ab dem Zeitpunkt der Scheidung Unterhalt zugestanden hätte, hat das Gericht nicht geprüft. Es hat stattdessen eine oft übersehene Gesetzesvorschrift angewendet: Der Nachscheidungsunterhalt kann mithilfe eines gerichtlichen Antrags (für die Zeit von mehr als einem Jahr vor Rechtshängigkeit) nur dann verlangt werden, wenn sich der zum Unterhalt Verpflichtete der Unterhaltspflicht absichtlich entzogen hat. Deshalb hat das Gericht die Unterhaltspflicht nur für die Zeit ab Februar 2013 geprüft. Der Unterhalt davor war verwirkt.

Hinweis: Die hier angewandte Norm bezieht sich nicht auf den Unterhaltsanspruch von Kindern oder den Unterhalt für den Ehegatten in der Zeit bis zur Scheidung. Wichtig ist außerdem, dass es für die sogenannte Rechtshängigkeit nicht ausreicht, dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Unterhaltsverfahren gestellt wird. Das Unterhaltsverfahren selbst muss eingeleitet werden.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.03.2016 – 2 UF 152/15
Thema: Familienrecht

Ehegattenunterhalt: Auch Jahre nach der Scheidung kann erstmals Unterhalt verlangt werden

Normalerweise wird im Zuge der Scheidung geklärt, ob ein Ehegatte nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss. Was, wenn dies nicht geschieht? Kann sich der potentiell Unterhaltspflichtige darauf verlassen, dass er damit aus der Unterhaltsverantwortung entlassen ist?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) auseinandergesetzt. Im zugrundeliegenden Fall lag die Scheidung bereits zwölf Jahre zurück, als die Frau erstmals von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt verlangte.

Allein der Umstand, dass die Frau zwölf Jahre lang keinen Unterhalt verlangte, bedeutet nach Ansicht des OLG jedoch nicht, dass nun kein Unterhalt mehr verlangt werden könne. Es käme vielmehr darauf an, ob der Frau seit der Scheidung ununterbrochen ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch zugestanden habe – selbst wenn er von ihr nicht geltend gemacht wurde. Damit folgt das Gericht dem Gesetz, das vorgibt, dass nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch von vornherein nur dann besteht, wenn besondere Umstände gegeben sind – wie etwa die Betreuung von minderjährigen Kindern oder alters- bzw. krankheitsbedingte Beeinträchtigungen. Zudem müssen diese besonderen Umstände ununterbrochen vorliegen. Steht zum Beispiel einem Ehepartner wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder Unterhalt zu, kann dieser später nicht automatisch Unterhalt verlangen, weil er inzwischen altersbedingt unzureichend versorgt ist. Denn hat er zum Beispiel nach der Kinderbetreuung gearbeitet und deshalb keinen Unterhalt mehr zugesprochen bekommen, ist der damit einmal entfallene Unterhaltsanspruch insgesamt entfallen.

Wer jahrelang keinen Unterhalt verlangt hat, muss zunächst nachweisen, dass ihm Unterhalt zugestanden hätte, selbst wenn er ihn nicht verlangt hat. Nur dann kann er Zahlungen verlangen. Diesen Nachweis zu führen, ist sehr schwer – der Frau in diesem Fall gelang es nicht.

Hinweis: Gelingt der Nachweis ausnahmsweise doch, kann der Unterhalt nur zukünftig verlangt werden, nicht aber für die Vergangenheit.

OLG Koblenz, Beschl. v. 19.02.2016 – 13 WF 22/16

Thema: Familienrecht

Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Unterschiedliche Rechte und Pflichten bei Unterhaltseinigung und Unterhaltsverfahren

Wer Unterhalt zahlen muss, erteilt Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen.

Der Unterhalt wird danach errechnet und bezahlt. Im Idealfall gibt es dabei weder eine Verzögerung bei der Auskunftserteilung noch Streitigkeiten bei der Unterhaltsbestimmung oder den Zahlungen. Die Realität ist von diesem Idealfall allerdings oft weit entfernt.

Oft dauert es, bis nach einer Trennung geklärt ist, welcher Unterhalt zu zahlen ist. Auskünfte werden nur schleppend erteilt, Belege nicht vorgelegt. Es kommt zum Streit, wie die Belege auszuwerten sind, und vieles mehr. Ist dann endlich alles abgeschlossen, kehrt meist nur vorübergehend Ruhe ein. Denn einmalig erhobene Einkommensverhältnisse sind schließlich nicht in Stein gehauen. Wann – so fragt sich der Unterhaltsberechtigte – kann erneut Auskunft verlangt werden, um herauszufinden, ob sich die Situation in der Zwischenzeit verbessert hat und ein höherer Unterhaltsanspruch besteht?

Ein erneuter Auskunftsanspruch besteht, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass mittlerweile wesentlich höhere Einkünfte erzielt werden oder weiteres Vermögen erworben wurde. Das ist oft wenig hilfreich, weil genau das nicht bekannt ist und nur vermutet werden kann – und diese Vermutung reicht eben nicht aus, um einen erneuten Auskunftsanspruch zu begründen.

Davon jedoch unabhängig kann alle zwei Jahre erneut Auskunft verlangt werden. Wann jedoch beginnt diese Frist, wenn ein lang andauerndes Verfahren zur Regelung des Unterhalts geführt wurde? Im Fall von gerichtlich ausgeführten Streitigkeiten ist dann auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen.

Hinweis: Gestritten wird auch über die Frage, ob es eine ungefragte Pflicht gibt, über geänderte Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren. Eine solche Pflicht gibt es. Sie besteht immer dann, wenn es zu einer Einigung über den Unterhalt kam. Denn eine Einigung ist ein Vertrag, die Informationspflicht ist dann eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2016 – 5 UF 213/15
Thema: Familienrecht

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