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Schlagwort: Urteil

Kontrollpflicht zu WhatsApp: Mutter muss schriftliches Einverständnis aller Kontakte ihres minderjährigen Kindes einholen

Dieses Urteil trifft alle 37 Mio. WhatsApp-Nutzer in Deutschland. Ob es richtig ist, mag noch an anderer Stelle beurteilt werden.


Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat einer Mutter in einem Streit um das Umgangsrecht für ein Kind auferlegt, von allen Kontakten im Smartphone ihres minderjährigen Kindes das schriftliche Einverständnis dazu einzuholen, dass die Daten gespeichert und auch weitergegeben werden dürfen. Letzteres geschieht automatisch durch WhatsApp. Das Kind verfügte über 20 Kontakte auf dem Smartphone. WhatsApp verlangt von seinen Nutzern die Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach diese zusichern, dass sie die Befugnis zur Datenweitergabe haben. Diese Übermittlung von Daten an „WhatsApp“ umfasst zumindest die Telefonnummern sowohl von „WhatsApp“-Nutzern als auch von allen anderen Kontakten, die sich im digitalen Adressbuch des Smartphones befinden.

 

Hinweis: Ein wirklich lebensfremdes Urteil, das aber auf den ersten Blick die geltende Rechtslage widerspiegelt. Interessant, wie sich der Fall weiterhin entwickeln wird.

Quelle: AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 20.03.2017 – F 111/17 EASO

  Sonstiges

Arzthaftungsrecht: Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler

Wird ein grober Behandlungsfehler begangen, muss nicht mehr der Patient, sondern vielmehr der Arzt beweisen, dass die Schäden nicht ihm zuzurechnen sind.

Eine Studentin ging zu einem Orthopäden. Sie hatte unter anderem Schmerzen im rechten Bein. Der Orthopäde untersuchte sie und diagnostizierte einen Kiefergelenkschaden, einen Kopfschmerz, eine Fibulaköpfchenblockierung und ein HWS-Syndrom. Zwei Jahre später ergab eine Kernspintomographie Anhaltspunkte für eine Tumorerkrankung. Diese wurde operiert, es stellte sich jedoch eine dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche ein. Nun wollte die Studentin Schmerzensgeld von dem Orthopäden haben, da eine frühzeitigere Behandlung des Tumors mit weniger schwerwiegenden Folgen verbunden gewesen wäre. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR. Das Oberlandesgericht sprach ihr 15.000 EUR zu. Es hielt die Behandlung des Orthopäden für grob fehlerhaft. Er hätte die Beschwerden weiter abklären müssen. Wäre die Kernspintomographie bereits im Jahr 2010 erfolgt, wäre der Tumor bereits zu erkennen gewesen. Dieser grobe Behandlungsfehler führte dazu, dass eine Beweislastumkehr zugunsten der Studentin stattfand. Daher war davon auszugehen, dass die verzögerte Behandlung die heutige Komplikation bewirkt hat.

Hinweis: Anhand dieses Falls ist sehr gut erkennbar, wie die Beweislast in solchen Verfahren geregelt ist. Wenn ein grober Behandlungsfehler bewiesen werden kann, trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass die Schäden nicht dadurch hervorgerufen wurden.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 18.02.2015 – 3 U 166/13

Rauchwarnmelder: Mieter muss Ersatz selbstinstallierter Geräte durch den Vermieter dulden

In immer mehr Wohnungen werden Rauchwarnmelder installiert. Nun ging es um die Frage, ob Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch ihre Vermieter auch dann dulden müssen, wenn sie ihre Wohnung schon selbst mit Warnmeldern ausgestattet haben.

Mieter hatten bereits Rauchwarnmelder in ihren Mietwohnungen installiert, als ihre Vermietungsgesellschaft erklärte, sämtliche Wohnungen einheitlich mit von Ihnen ausgewählten Rauchwarnmeldern ausstatten zu wollen. Die Mieter wollten das nicht dulden, sie hatten ja schon entsprechende Geräte. Schließlich musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Das Gericht führte aus, dass die von der Vermieterin beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen darstellen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen. Deshalb müssen die Mieter den Einbau auch dulden. Durch die spätere gemeinsame Wartung wird ferner ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.

Hinweis: Der Vermieter hat es also in der Hand, eigene Rauchmelder zu installieren und der Mieter muss den Einbau trotz bereits vorhandener selbst eingebauter Melder dulden.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.06.2015 – VIII ZR 216/14

Thema: Mietrecht

Unfallmanipulation: Unbeherrschbarer, gefährlicher Unfallhergang spricht gegen eine Absprache

Die Unbeherrschbarkeit und die besondere Gefahrenträchtigkeit des Unfallhergangs sind wichtige Umstände, die gegen eine Unfallmanipulation sprechen.

Im Bereich einer Baustelle auf einer Bundesautobahn kam es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Pkw-Fahrer von der rechten auf die linke Spur hinüberzog und dort mit einem anderen Fahrzeug kollidierte, das daraufhin gegen die Leitplanke fuhr. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte die Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung ab, der Unfall sei vorsätzlich herbeigeführt worden.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) sprach den Schadensersatz dennoch zu. In der Entscheidung weisen die Richter darauf hin, dass wesentliche, für einen fingierten Unfall typische Beweisanzeichen fehlen. Von Bedeutung war für das OLG der Unfallablauf. Zum einen ist die Kollision nicht durch ein Fahrmanöver des Fahrers eingeleitet worden, der auf der linken Fahrspur fuhr. Dies ergab sich nach Vernehmung der Unfallzeugen. Weiterhin haben die Zeugen in ihren Aussagen einen Unfallablauf dargestellt, der mit einer offensichtlichen und erheblichen Gefahr für Leib und Leben der beteiligten Fahrer verbunden war. Diese bestehende Unbeherrschbarkeit und insbesondere die Gefahrenlage des Unfallereignisses sind wichtige Umstände, die gegen einen manipulierten und somit vorsätzlich herbeigeführten Unfall sprechen. Schließlich hat ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigt, dass der Unfallhergang, den der Fahrer des auf der linken Spur fahrenden Autos geschildert hatte, zutreffend sein kann. Auch aus der Vernehmung beider Fahrer ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Unfallhergang abgesprochen hatten.

Hinweis: Ob ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt und insofern manipuliert ist, sodass Schadenersatzansprüche ausgeschlossen werden können, ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Gerichte müssen mit Hilfe von Indizien klären, ob von einem gestellten Unfall auszugehen ist. Einzelne Indizien müssen ein Mosaik bilden, das in der Gesamtheit auf eine Unfallmanipulation hinweist.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 22.04.2015 – 11 U 154/14

Mängelbeseitigungsansprüche: Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wird teuer

Seit Jahren versucht der Bundesgerichtshof (BGH) die Schwarzarbeit einzudämmen. Nun gibt es ein weiteres wichtiges Urteil zur Rückforderung von Schwarzarbeitergeld.

Ein Dachgeschoss sollte ausgebaut werden. Der Eigentümer schloss mit einem Handwerker einen Vertrag, der die Zahlung von 10.000 EUR vereinbarte – und zwar ohne Umsatzsteuer! Gesagt, getan: Die Arbeiten wurden erledigt und es wurde eine Rechnung ohne Steuerausweis erteilt. Der Eigentümer zahlte den Betrag, forderte aber dann 8.300 EUR wegen Mängeln bei der Bauausführung zurück. Schließlich klagte er das Geld ein und die Angelegenheit ging bis zum BGH.

Der wies die Klage ab. Es gibt wegen des bewussten Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz weder Zahlungs- noch Mängelbeseitigungsansprüche. Das war schon vorher klar. Nun urteilten die Richter aber zudem, dass ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen bezahlt hat, vom Unternehmer grundsätzlich zwar die Herausgabe der Leistungen verlangen kann. Sie erklärten aber auch, dass dies nicht gilt, wenn mit der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wurde. Denn entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung – und somit auch die Zahlung.

Hinweis: Das Geld ist weg! Der Unternehmer muss es trotz mangelhafter Arbeiten nicht zurückzahlen. Das ist laut BGH die logische Folge bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.06.2015 – VII ZR 216/14

Kündigung: Risiko der Vorteilsnahme im Amt

Am besten ist es, Privates und Berufliches voneinander zu trennen – so umgeht man Missverständnisse. Einer Mitarbeiterin des Jobcenters Halle war gekündigt worden. Sie arbeitete seit vielen Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit und seit Januar 2011 als Geschäftsführerin eines Jobcenters.

Aufgrund einer Strafanzeige war ihre Arbeitgeberin nun der Auffassung, sie habe durch einen Ein-Euro-Jobber Ausstellungsstücke auf ihr Grundstück bringen und dort aufbauen lassen. Die Geschäftsführerin wurde abberufen und in eine Regionaldirektion versetzt. Schließlich wurde ihr wegen des dringenden Verdachts einer Straftat im Amt das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, gekündigt.

Dagegen klagte die Mitarbeiterin und behauptete, die Ausstellungsgegenstände habe sie aufgrund eines mündlichen Vertrags gekauft und den Werklohn für das Aufstellen bezahlt. 600 EUR seien vereinbart gewesen. Von der Beauftragung des Ein-Euro-Jobbers auf ihrem Grundstück habe sie nichts gewusst.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigungen für unwirksam, da Beweise fehlten. Die Versetzung hielt es jedoch für rechtmäßig.

Hinweis: Da hat die Arbeitnehmerin wohl Glück gehabt. Kaufen oder mieten Sie etwas, das Ihrem Arbeitgeber gehört, sollte das stets schriftlich erfolgen.

Quelle: ArbG Halle, Urt. v. 24.06.2015 – 7 Ca 2470/14

Thema: Arbeitsrecht

Bestellerprinzip: Makler scheitern vor Gericht

Seit dem 01.06.2015 ist der Makler einer Mietwohnung vom Besteller, also in der Regel vom Vermieter, zu bezahlen. Gegen diese Gesetzesänderung versuchten sich, mehrere Makler vor Gericht zu wehren.

Zwei Immobilienmakler, die sich durch die Einführung des sogenannten Bestellerprinzips in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sahen, zogen vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Neben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sie mit den gleichen Rügen Verfassungsbeschwerde erhoben. Denn die einstweilige Anordnung ermöglicht nur eine vorläufige Sicherung gefährdeter Rechte. Das BVerfG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten des Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge jedoch abgelehnt. Die Makler konnten keinen hinreichenden, schwerwiegenden Nachteile darlegen – weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation.

Hinweis: Es bleibt also bei der Neuregelung: Wenn ein Vermieter sich eines Maklers bedient und diesen beauftragt, muss er ihn auch zu bezahlen. Die Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgewälzt werden.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 13.05.2015 – 1 BvR 9/15

Thema: Mietrecht

Präventivcharakter: Unkontrolliertes Aggressionspotenzial kann zum Führerscheinverlust führe

Entstehen wegen Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet und im Fahreignungsregister eingetragen sind, Bedenken zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf beschränkt, lediglich auf Maßnahmen des Punktesystems zurückzugreifen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf aber trotzdem nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen angeordnet werden.

Ein Autofahrer befuhr innerorts eine Straße, als ein Fußgänger diese überqueren wollte. Das Auto streifte den Fußgänger, der reflexartig gegen selbiges schlug. Der Fahrer stieg aus und schlug mit einem gezielten Faustschlag gegen den Kopf des Mannes. Anschließend versetzte er seiner Ehefrau, die versuchte, ihn zu beruhigen, mehrere Schläge ins Gesicht. Weiterhin schlug er vor lauter Wut mit der rechten Faust die Heckscheibe seines Wagens ein und bedrohte weitere Passanten massiv. Wegen des Vorfalls wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde für die Dauer von drei Monaten ein Fahrverbot auferlegt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin die Überprüfung der Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Dies verweigerte der Fahrzeugführer, sodass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wogen so schwer, dass unter Sicherheitsgesichtspunkten ein Durchlaufen der einzelnen Stufen des Punktsystems nicht abgewartet werden konnte. Die vom Fahrzeugführer begangenen Straftaten ließen eine Neigung zur Rohheit vermuten, die wiederum zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führte. Aufgrund des Risikos, das von Kraftfahrern mit erhöhtem Aggressionspotenzial ausgeht, müssen deren persönlichen Interessen zurückstehen.

Hinweis: Die Rechtfertigung für das Bestehen von Eignungszweifeln bei Straftaten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, folgt daraus, dass bei besonders aggressiven Straftätern davon ausgegangen werden kann, dass sie auch in konfliktreichen Verkehrssituationen emotional impulsiv handeln.

Quelle: BayVGH, Beschl. v. 08.01.2015 – 11 CS 14.2389

Versorgungsausgleich: Scheidung bei bereits laufendem Rentenbezug nur eines Ehegatten

Bei einer Scheidung wird von Gesetzes wegen automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dazu werden die in der Ehezeit von jedem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Die Hälfte eines jeden Anrechts wird dann auf den anderen Ehegatten übertragen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann von dieser Regel abgewichen werden.

Dies gilt zum Beispiel, sobald ein Ehegatte wegen einer Erkrankung eine Invaliditätsrente bezieht, während der andere Ehegatte weder Invalide noch altersbedingt rentenberechtigt ist. In diesem Fall wird aufgrund des gesetzlichen Regelwerks die Invaliditätsrente gekürzt, was die tatsächliche Senkung des laufenden Einkommens des invaliden Ehegatten zur Folge hat, während der andere Ehegatte noch gar keine Leistung erhält.

Die bereits laufende Rente zu kürzen, ist nicht unbillig. Von einer Unbilligkeit kann erst bei Vorliegen weiterer besonderer Umstände ausgegangen werden:

Wenn der Ehegatte, dessen Versorgung gekürzt werden soll, dringend auf die volle Leistung angewiesen ist und
wenn der andere Ehegatte für seine eigene, spätere Altersversorgung durch Einkommen und/oder Vermögen gar nicht auf die finanzielle Beteiligung seines invaliden Ehegatten angewiesen ist.

Hinweis: Die in dieser Hinsicht von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen sind sehr hoch und liegen nur sehr selten vor. Es kann vor diesem Hintergrund sinnvoll sein, von einer Scheidung zumindest vorübergehend abzusehen. Dazu bedarf es dann klarer vertraglicher Absprachen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 08.04.2015 – XII ZB 428/12

Kindesunterhalt: Vormals nicht leistungsfähige Unterhaltszahler sind rückwirkend belangbar

Unterhaltsansprüche müssen stets geltend gemacht werden – andernfalls ist kein Unterhalt zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand den Unterhaltsanspruch geltend macht. Dabei sind Besonderheiten zu beachten.

Trennt sich ein Ehepaar und verlässt einer der Ehegatten die Familie, muss er für den anderen und die gemeinsamen Kinder normalerweise Unterhalt leisten. Diejenigen, denen der Unterhalt zusteht, müssen ihn aber ausdrücklich verlangen. Erst ab diesem Zeitpunkt muss er gezahlt werden. Trennen sich die Ehegatten also beispielsweise im Januar, wird aber erst im Mai zur Unterhaltszahlung aufgefordert, ist auch erst ab Mai Unterhalt zu zahlen.

Anders ist es, wenn die öffentliche Hand eingeschaltet wird. Werden zum Beispiel Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder in Anspruch genommen und meldet sich daraufhin die Unterhaltsvorschusskasse mit einer sogenannten Rechtswahrungsanzeige bei dem zahlungspflichtigen Elternteil, hat diese Anzeige durchaus Rückwirkung. Wenn die öffentliche Hand ab Januar Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht hat und die Rechtswahrungsanzeige im Mai eingeht, kann daher auch für die Zeit ab Januar Unterhalt erstattet verlangt werden.

Dies gilt auch dann, wenn ein arbeistloser Unterhaltspflichtiger zunächst keinen Unterhalt zahlen muss, er später aber eine Arbeitsstelle findet und dies der Unterhaltsvorschusskasse erst noch später bekannt wird. Abzustellen ist auch hier immer auf den Zeitpunkt der Zustellung der Rechtswahrungsanzeige.

Hinweis: Da der Unterhalt monatlich geschuldet wird, wachsen Rückstände auch dann schnell zu großen Summen, wenn der monatliche Betrag nur gering ist. Es ist wichtig, die Unterhaltsregelungen immer auf dem Laufenden zu halten. Sonst kann es nach Ablauf größerer Zeiträume zu bösen Überraschungen kommen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 17.03.2015 – II-2 UF 226/14

Thema: Familienrecht

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