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Schlagwort: Vergleich

Teure Sturheit: Mehr als 9.000 EUR Strafe für fortgesetztes Parken vor Nachbars Einfahrt

Der folgende Fall ist ein Beispiel für die alte Weise „Wer nicht hören will, muss fühlen“. Was den Beklagten hier zu seinem Verhalten trieb, blieb zumindest gerichtlich ein Rätsel. Da es hierbei aber nicht um seine Motivation ging, sondern um das Ahnden einer zuvor durch gerichtlichen Vergleich angedrohten Konsequenz, war die Urteilsfindung durch das Oberlandesgericht Dresden (OLG) recht schlüssig.

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Kündigung Schwerbehinderter: Ohne Zustimmung des Integrationsamts drohen Entschädigungsansprüche

Vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist unbedingt das Integrationsamt einzuschalten. Wird künftig eine Kündigung ohne die Beteiligung der Behörde durchgeführt, kann das für den Arbeitgeber teuer werden. Zwar hatte der Kläger im folgenden Fall nicht den erhofften Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zu verbuchen – das allerdings lag vielmehr an seiner Nachlässigkeit als an der geltenden Rechtslage.

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Trotz Vergleich: Auszug des minderjährigen Kindes ändert die Aufteilung von Bar- und Naturalunterhalt

Meist bleiben mit der Trennung der Eltern die Kinder im Haushalt eines Elternteils. Dieser leistet dann den Naturalunterhalt, indem er den Nachwuchs betreut. Der andere leistet den Barunterhalt, das heißt, er erbringt finanzielle Leistungen. Schwierigkeiten ergeben sich bei Abweichungen.

Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen. Die minderjährige Tochter lebte bei der Mutter, der Vater zahlte Unterhalt. Dazu hatte er sich durch gerichtlich protokollierten Vergleich verpflichtet. Dann ergeben sich Probleme: Tochter und Mutter überwarfen sich, die Tochter zog zu einer Freundin und war nicht mehr dazu zu bewegen, zur Mutter zurückzukehren. Der Vater richtete ihr ein eigenes Konto ein und zahlte den Barunterhalt darauf ein. Zudem machte er geltend, die Mutter habe sich nun finanziell zu beteiligen. Diese war dazu zunächst nicht bereit. Das Kind könne ja schließlich wieder zu ihr ziehen.

Der BGH sprach der Mutter jedoch das Recht ab, zu bestimmen, in welcher Form sie Unterhalt leistet. Dieses Recht steht nur beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Ob die Mutter Natural- oder Barunterhalt leistet, kann sie deshalb nur im Einvernehmen mit dem Vater bestimmen. Da das Einvernehmen nicht vorlag, hat sie nun den tatsächlichen Umständen folgend auch Barunterhalt zu zahlen.

Da nur der Vater Barunterhalt zahlt, so der BGH weiter, kann er von der Mutter den Betrag erstattet verlangen, der er nach dem Auszug der Tochter für sie mitgezahlt hatte. Es ist nun also für die Zeit nach dem Auszug der Unterhalt auf der Basis einer für beide Eltern bestehenden Zahlungspflicht neu zu bestimmen. Zahlt nach dieser Berechnung der Vater zu viel, kann er diesen Überschuss von der Mutter erstattet verlangen. Dass die Höhe des vom Vater zu zahlenden Betrags durch einen gerichtlichen Vergleich geregelt worden ist, ändere nichts. Der Vergleich ist gegebenenfalls abzuändern.

Hinweis: Wurde der zu zahlende Unterhalt durch eine gerichtliche Entscheidung (Beschluss oder Urteil) festgesetzt, ist die Verfahrenssituation eine andere. Bei Änderungen ist deshalb fachkundiger Rat einzuholen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – XII ZB 116/16
Thema: Familienrecht

Übertriebenes Zeugnis: Arbeitgebern droht bei absichtlich überhöhtem Lob ein Zwangsgeld

Der Arbeitgeber kann beim Thema Zeugnis vieles falsch machen. In diesem Fall hat er es allerdings bewusst auf eine Konfrontation angelegt.

In einem Vergleich hatten sich ein Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeberin geeinigt, dass der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf an die Arbeitgeberin übersenden durfte und diese vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Als die Arbeitgeberin dann den Zeugnisentwurf mit einer sehr guten Bewertung erhielt, steigerte sie diese sehr guten Bewertungen durch Hinzufügung von Begriffen wie „äußerst“, „extrem“ und „hervorragend“. Aus „Wir bewerten ihn mit sehr gut“ machte sie „Wenn es bessere Noten als ,sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“. Die Formulierung „Herr F. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern“ ersetzte sie allerdings durch „Herr F. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen.“ Dem Arbeitnehmer gefiel dies natürlich gar nicht und er beantragte beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Zwangsgelds. Er war der Auffassung, dass die Arbeitgeberin noch kein vernünftiges Zeugnis erteilt hatte.

Das Landesarbeitsgericht sah dies genauso und erachtete die Verhängung eines Zwangsgeldes für rechtmäßig. Die Arbeitgeberin hatte die im Vergleich festgelegte Pflicht zur Zeugniserteilung noch nicht erfüllt.

Hinweis: Der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers kann auch dann nicht erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers „nach oben“ abweicht.

Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 14.11.2016 – 12 Ta 475/16
Thema: Arbeitsrecht