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Schlagwort: Verkehrssicherheit

Fehler des TÜV-Prüfers: Nicht ordnungsgemäßes Schließen der Motorhaube führt im Ernstfall zu Schadensersatzansprüchen

Alle zwei Jahre hoffen Kraftfahrzeughalter bundesweit darauf, dass ihre Fahrzeuge die pflichtgemäße Hauptuntersuchung (HU) ohne Mängel durchlaufen. Klebt der Prüfer die begehrte Plakette schließlich ans Kfz-Kennzeichen, darf man sich darauf verlassen, dass alles in bester Ordnung sei. Oder etwa nicht? Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste sich im hier behandelten Fall mit den Folgen einer Nachlässigkeit befassen und die Frage beantworten, wer die finanziellen Konsequenzen zu tragen hat.

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Lkw-Fuhrpark: Fahrzeughalter haben die Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle der Betriebsfahrzeuge

Wenn der betriebseigene Fuhrpark, dessen Wartung auf eine Fremdfirma ausgelagert wurde, rund 300 Fahrzeuge umfasst, die zum Teil von den Lkw-Fahrern mit nach Hause genommen werden, woraufhin sie die Anweisung erhalten haben, sich regelmäßig vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand der Fahrzeuge zu vergewissern – dann sollte man als Chef doch eigentlich fein raus sein, oder? Mitnichten, meint das Amtsgericht Landstuhl (AG), das über die Schuldfrage bei einer motorisierten Rostlaube zu befinden hatte.

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Berliner „Pop-up-Radwege“: Senatsverwaltung hat Gefahrenprognose von Verkehrszählungen und Unfallstatistiken nachgereicht

Kaum sind sie da, sollen sie schon wieder weg, die sogenannten Pop-up-Radwege Berlins. Schließlich war dem Antrag eines Verkehrsteilnehmers auf Beseitigung der Radfahrstreifen erstinstanzlich stattgegeben worden, weil die Senatsverwaltung der Stadt Berlin nach Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichts (VG) die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt hatte. Es dürften Radwege nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei. Doch nach all der Aufregung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) etwas mehr Ruhe in dieses Hin und Her gebracht.

Das OVG hat die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nämlich vorläufig gestoppt. Die Entscheidung des VG sei unter Berücksichtigung dieser Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft. Jedenfalls würden die öffentlichen Belange die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolge angesichts der dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer. Der Antragsteller habe demgegenüber lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können. Selbst wenn die Beschwerde letztlich ohne Erfolg bleiben sollte, sei diese nicht näher belegte Einschränkung für den Antragsteller nicht schwerwiegend. Die Fahrtzeiten verlängerten sich nur minimal.

Hinweis: Die Senatsverwaltung hat im Beschwerdeverfahren erstmals die für die Gefahrenprognose erforderlichen Tatsachen durch Nachreichung von Verkehrszählungen, Unfallstatistiken und Ähnliches belegt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.10.2020 – 1 S 116.20

Thema: Verkehrsrecht

Achtung: Einsatzfahrzeug!: Kein Schadensersatz nach Kollision mit auf dem Seitenstreifen fahrenden Polizeifahrzeug

Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei den Seitenstreifen, weil es zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, ist die Nutzung des Seitenstreifens von Sonderrechten des Polizeieinsatzfahrzeugs gedeckt. Dabei ist es nicht entscheidend, dass sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben.

Nach einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn fuhr ein Autofahrer vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen, um den anderen Fahrzeugen folgend eine Rettungsgasse zu bilden. Hierbei geriet er mit dem rechten Kotflügel auf den Seitenstreifen, wo zu diesem Zeitpunkt ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht fuhr. Es kam zur Kollision.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass dem die Spur wechselnden Fahrer keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Land als Halter des Polizeieinsatzfahrzeugs zustehen. Der Unfall ist allein durch den Fahrer des die Fahrspur wechselnden Autos verursacht worden, weil er über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen geraten ist. Damit hat er gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung verstoßen, weil er in der konkreten Situation nicht die durchgehende Linie überfahren durfte, die Fahr- und Seitenstreifen trennt. Ein weiteres Verschulden sah das Gericht darin, dass der Fahrer das auf dem Seitenstreifen mit Blaulicht und mäßiger Geschwindigkeit (45-50 km/h) fahrende Einsatzfahrzeug nicht bemerkt hat.

Hinweis: Polizei-, Krankenwagen und Feuerwehrfahrzeugen können unter besonderen Umständen Sonderrechte zustehen, die sie allerdings nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben dürfen. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen zu. Das Gericht hat vorliegend zutreffenderweise kein sorgfaltswidriges Verhalten der Polizeibeamten gesehen, weil diese den Seitenstreifen lediglich mit einer Geschwindigkeit von 45-50 km/h befuhren.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 14.03.2016 – 1 U 248/13

Thema: Verkehrsrecht