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Schlagwort: Verkehrssicherungspflicht

Nur vor schwerem Unwetter: Vermieter muss Müllcontainer nach Leerung nicht sofort auf das Grundstück zurückbringen

Wer haftet eigentlich ab welchem Zeitpunkt unter welchen äußeren Umständen, wenn ein Müllcontainer gegen ein Auto rollt und dadurch ein Schaden entsteht? Diese Fragen hatte das Landgericht Darmstadt (LG) zu beantworten, bei dem es immerhin um einen Fahrzeugschaden in Höhe von knapp 9.000 EUR ging.

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Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen: Erscheinungsbild der Baumkrone gibt ausreichend Hinweise auf notwendige Zusatzkontrollen

Straßenbäume haben es nicht leicht – besonders hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse müssen sie oft mehr aushalten, als sie können. Wenn einer von ihnen Ballast abwirft, kommt es naturgemäß meist zu Schäden. In diesem Fall litt glücklicherweise nur geparktes Blech. Dennoch musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären, ob dessen Halterin Anspruch auf Schadensersatz hat.

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Fehlfunktion der Parkplatzschranke: Wer als Betreiber nicht regelmäßig eine Wartung veranlasst, haftet voll

Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG) zeigt auf, welche Gefahr droht, wenn man Wartungen und Überprüfungen von technischen Anlagen nicht ernst genug nimmt und dafür keinerlei entsprechende Unterlagen vorlegen kann. Dann haftet der Betreiber im Ernstfall auch ohne weitere Anhaltspunkte für die Schäden eines Unfalls.

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Kollision mit Blumenkübel: Kein Schadensersatz für streckenkundigen Autofahrer, der Schritttempo hätte fahren müssen

Dass Fahrzeugführer ihre Fahrweise stets den vorherrschenden Bedingungen anpassen sollten, um im Schadensfall nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist bekannt. Der folgerichtigen These steht oftmals die sogenannte Verkehrssicherungspflicht gegenüber, deren Nichteinhaltung so manchen Geschädigten die Schadensregulierung bereits erleichtert hat. Das Landgericht Koblenz (LG) hatte nun im folgenden Fall beide Sichtweisen miteinander abzuwägen, nachdem ein Autofahrer bei Dunkelheit mit einem zur Verkehrsberuhigung in einer Spielstraße aufgestellten Blumenkübel kollidiert war.

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Auf mobiler Treppe gestürzt: Auch bei Stürzen ohne erkennbaren Grund haftet laut EuGH die Fluggesellschaft

Bei Stürzen und darauf gerichteten Klagen ist immer die Frage, ob entweder die sogenannte Verkehrssicherungspflicht oder aber die gebotene Vorsicht verletzt wurde. So war auch im folgenden Fall der zu klärende Punkt, ob eine Fluggesellschaft allein haftet, wenn eine Flugreisende beim Ausstieg auf einer mobilen Ausstiegstreppe ohne ersichtlichen Grund stürzt. Die Feinheiten musste – nach Vorlage eines österreichischen Gerichts – vorab der Europäische Gerichtshof (EuGH) unter die Lupe nehmen.

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Baugrube vor Tiefgarage: Unerwartet entfernte Abdeckungen und verlassener Sicherungsposten führen zur Haftung durch Baufirma

Während einige Fälle rund um die Verkehrssicherungspflichten knifflig erscheinen, ist der folgende Fall, der vor dem Landgericht Frankenthal (LG) landete, recht klar. Arbeiter, die für die Pflicht, vor unerwarteten Gefahren zu warnen, abgestellt werden, sollten sich merken, ihre Posten besser nicht zu verlassen – denn sonst wird es für deren Arbeitgeber teuer.

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Unerwarteter Stacheldraht: Unauffällige Absperrvorrichtung führt im Ernstfall zu Haftungsansprüchen gegen die Gemeinde

Radfahrern drohen im Straßenverkehr bekanntlich so einige Gefahren, bei denen selbst die Einhaltung des sogenannten Sichtfahrgebots nicht immer eine gewünschte Sicherheit garantiert. Wie es sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde verhält, die durch eine Absperrung einen Radler zu Fall gebracht hatte, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Der Mann bog mit seinem Mountainbike in einen zum Gebiet der Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg ab. Nach ungefähr 50 m befand sich auf dem Weg eine Absperrung aus zwei mittig angebrachten Holzlatten, an denen ein Sperrschild für Kraftfahrzeuge befestigt war und die durch zwei waagerecht verlaufende verzinkte Stacheldrähte gehalten wurden. Diese Absperrung erfolgte unter Zustimmung der Gemeinde durch den damaligen Jagdpächter. Als der Radfahrer die über den Feldweg gespannten Stacheldrähte bemerkte, führte er eine Vollbremsung durch. Es gelang ihm nicht, sein Mountainbike rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen – er stürzte kopfüber in das Hindernis. Daher machte er gegen eine Gemeinde und zwei Jagdpächter wegen des Verstoßes gegen geltende Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Wie das vorinstanzliche Oberlandesgericht ging auch der BGH davon aus, dass eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung bestehe. Ein quer über einen – für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen – Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht ist im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Ein solches Hindernis ist unter den genannten Aspekten völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen, so dass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen muss. Dem Radfahrer war dabei auch kein Mitverschulden anzurechnen, da er nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Und selbst eine falsche Reaktion stelle dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn der Verkehrsteilnehmer unverschuldet in eine für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage gerate, keine Zeit zu ruhiger Überlegung habe und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternehme, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiere.

Hinweis: Das Sichtfahrgebot verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann. Es gebietet aber nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, die jedoch – bei an sich übersichtlicher Lage – aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind. Ein etwaiges Mitverschulden des Radfahrers könne sich nach Auffassung des Senats allein aus der Tatsache ergeben, dass er auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt „normaler“ Fahrradpedale sogenannte Klickpedale genutzt hätte. Dies könne einen Mitverschuldensvorwurf von allenfalls 25 % rechtfertigen. Hierzu muss das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen treffen.

Quelle: BGH, Urt. v. 23.04.2020 – III ZR 250/17

Thema: Verkehrsrecht

Verkehrssicherung in Kletterhallen: Betriebsführergesellschaft haftet für Gefahrenquellen im stark frequentierten Durchgang

Dass Menschen nicht nur weit, sondern auch hoch hinaus wollen, gehört wohl zu den Grundlagen unserer Entwicklung. Doch die in den letzten Jahren immer beliebter gewordenen Kletterhallen zeigen das Gefahrenpotential des Strebens nach selbst erklommener Höhe auf. Mit den nicht abreißen wollenden Unfallzahlen steigt auch die Fallzahl vor Gericht. Im Folgenden hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) die Aufgabe, über einen besonders folgenreichen Vorfall zu entscheiden.

Ein 36 Jahre alter Mann betrat eine Kletterhalle und wurde von einem abstürzenden anderen Kletterer schwer verletzt. Durch mehrere Frakturen der Wirbelsäule ist er seitdem querschnittsgelähmt, und so klagte er deshalb auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 600.000 EUR.

Doch die Klage gegen den anderen Kletterer und dessen sichernde Helferin wurde mangels Nachweises eines Fehlers abgewiesen. Stattdessen ist laut OLG die Betriebsführergesellschaft der Kletteranlage zur Haftung verpflichtet. Diese hat ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, indem sie zahlreiche Kletterrouten in dem engen und häufig stark frequentierten Durchgang zwischen zwei Kletterhallen angelegt hatte. Allerdings hätte auch der Verletzte, selbst ein Kletterer, die Gefahrensituation erkennen und vermeiden können. Deswegen trifft ihn ein Mitverschulden an dem Unfall von 25 %. In einem zweiten Schritt wird nun auf der Basis dieser Quote über die Höhe der Ansprüche gegen die Betriebsführergesellschaft zu entscheiden sein.

Hinweis: Wer eine Kletterhalle besucht, begibt sich selbst in Gefahr. Doch manchmal muss eben auch der Betreiber der Kletterhalle haften. Da bleibt nur zu hoffen, dass dieser eine gute Haftpflichtversicherung hat.

Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 17.03.2020 – 6 U 194/18

Thema: Sonstiges

Passivlegitimation: Straßenbaufirma haftet nicht für Beschädigung durch ein unzureichend aufgestelltes Verkehrsschild

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sicherlich schon mal über den Schilderwald im Straßenverkehr den Kopf geschüttelt. Wohl seltener wird es geschehen, dass man sich eines Verkehrszeichens direkt erwehren muss, das einem unerwartet entgegenschlägt. So aber passierte es einer Frau, die mit diesem Umstand bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) zog, um die Haftungsfrage geklärt zu wissen.

Die Frau behauptete, ihr sei im Baustellenbereich ein Verkehrsschild entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Dieses Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung habe sich gelöst, weil es nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. Daher nahm die Frau die Firma in Anspruch, die auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig ist und für die Anbringung der dortigen Schilder zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an der Bundesautobahn gemäß der Anordnung des Landesbetriebs Mobilität als Straßenbaubehörde zur Verkehrssicherung verantwortlich zeichnete.

Doch laut BGH steht der Geschädigten gegen die Inanspruchgenommene kein Schadensanspruch zu. Es ist dabei nicht wichtig, ob das Herunterfallen des Verkehrsschilds und die Beschädigung des Fahrzeugs der Geschädigten auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen sind. Denn die Klage scheitert hier bereits daran, dass die in Anspruch genommene Straßenbaufirma nicht „passivlegitimiert“ ist. Sie sei als Beamtin im staatshaftungsrechtlichen Sinne anzusehen – mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit für eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allein die Körperschaft treffe, in deren Dienst sie tätig geworden ist. Das Unternehmen, das in Baustellenbereichen nach Anordnung der Straßenbaubehörde Verkehrsschilder aufstellt, ohne einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessenspielraum zu haben, handelt somit als Verwaltungshelfer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts.

Hinweis: Werden Schadensersatzansprüche wegen einer Verkehrssicherungsverletzung geltend gemacht und kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Anspruchsgegner in Betracht kommen, ist die sogenannte Passivlegitimation besonders zu prüfen. Insoweit kann die Haftung der Körperschaft gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG die unmittelbare Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB verdrängen.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.06.2019 – III ZR 124/18

Thema: Verkehrsrecht

Verkehrssicherung auf Parkplätzen: Weist eine teilweise vereiste Parkfläche sichere Zugänge zu den Fahrzeugen auf, reicht dies aus

Nutzt man bei Glätte auf einem Parkplatz einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg, hat man im Ernstfall womöglich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für durch einen Sturz erlittene Verletzungen. Das folgende Urteil des Amtsgerichts Augsburg (AG) zeigt, unter welchen Umständen das der Fall ist.


Eine Frau fuhr im Januar mit ihrem E-Bike auf einen Parkplatz, um Post auszuliefern. An diesem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse, der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt. Schließlich kam die Frau auf dem Parkplatz zu Fall und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Ihre diesbezüglich beim AG eingereichte Klage begründete sie mit der Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Sie warf dem Pflichtigen vor, dass er die glatten Stellen auf dem Parkplatz nicht geräumt und nicht gestreut habe. Doch so bekannt die Verkehrssicherungspflicht auch sein mag – hier reichte sie für eine Begründung des Schadensersatzanspruchs nicht aus.

Das AG kam nach der Beweisaufnahme nämlich zum Ergebnis, dass der Pflichtige seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte, da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und außerdem sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren. Eben diese Wege hätte auch die E-Bike Fahrerin nehmen müssen. Sie hätte absteigen und ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben müssen.

Dabei stellte das Gericht heraus, dass grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstücks bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee zu befreien und für die Begehbarkeit zu sorgen hat. Auf Gehwegen gelten aber strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf Parkplätzen. Auf Parkplätzen muss nicht die gesamte Fläche geräumt werden – es ist vielmehr ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen.

Hinweis: Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass auf Parkplätzen nicht die gesamte Fläche geräumt werden muss, sofern für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gesorgt ist. Nutzern ist im Eigeninteresse also dringend zu empfehlen, mit offenen Augen nach solchen sicheren Wegen Ausschau zu halten und diese zu nutzen.

Quelle: AG Augsburg, Urt. v. 05.09.2018 – 74 C 1611/18

Thema: Verkehrsrecht
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