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Schlagwort: Vermächtnisses

Erlass von Kaufpreisraten: Benachteiligung der Vertragserben nur bei missbräuchlichen Schenkungen

Durch einen Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen, nicht eingeschränkt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat, um den oder die Vertragserben zu beeinträchtigen. In diesem Fall kann der Erbe von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Diese rechtliche Konstellation war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).

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Bargeldlose Zahlungszeiten: Barvermögen ist das, was man kurzfristig in Bargeld umwandeln oder stattdessen nutzen kann

In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) stritten die Parteien um die Erfüllung eines Vermächtnisses. Die Kernfrage war hierbei, was in den heutigen Zeiten eigentlich unter dem Begriff „Barvermögen“ zu verstehen sei. Das, was wir in den Hosen- und Handtaschen bereits mit uns herumtragen, oder auch das, was wir kurzfristig dahin verfrachten könnten? Lesen Sie hier die Antwort.

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Vererben oder vermachen: Ein womöglich versehentliches Formulierungsdetail kann erhebliche Auslegungsfolgen haben

In handschriftlichen Testamenten werden häufig die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ falsch oder missverständlich verwendet. Rechtlich falsch verwendete Worte ändern grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit der Bestimmungen, können aber bei der Auslegung des Testaments zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Eine Frau hatte in ihrem handschriftlichen Testament bestimmt, dass die zum Nachlass gehörenden zwei Grundstücke sowie verschiedene einzelne Geldbeträge jeweils von unterschiedlichen Personen „geerbt“ werden sollen. Nun stellte sich die Frage, ob diese Personen zu Miterben oder zu Vermächtnisnehmern geworden waren.

Das Gericht legte das Testament aus und kam zu dem Schluss, dass ein Ehepaar – das Patenkind der Erblasserin und deren Mann – zu jeweils hälftigen Miterben geworden war, die restlichen genannten Personen hingegen nur Vermächtnisnehmer. Als Indiz dafür sah das Gericht an, dass das Ehepaar an erster Stelle im Testament genannt wurde, die Erblasserin einen besonderen Bezug zu der Frau des Paars als Patenkind hatte und dem Ehepaar auch das Restvermögen und somit der Vermögensposten mit dem höchsten Wert des Nachlasses zugewendet wurde.

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist von entscheidender Bedeutung. So haftet ein Erbe auch für die Schulden, Forderungen und Pflichtteilsansprüche gegen den Erblasser. Ein Erbe muss sich zudem mit eventuellen anderen Miterben einigen und das Erbe aufteilen. Ein Vermächtnisnehmer hat hingegen einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses und muss sich um das restliche Erbe nicht kümmern. Daher sollte bei der Erstellung eines Testaments genau darauf geachtet werden, in welcher Form jemand bedacht werden soll.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 09.08.2016 – 31 Wx 286/15
Thema: Erbrecht