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Schlagwort: Verwaltungsrecht

Abgelehntes Sanierungskonzept: Wahrnehmung des Vorkaufsrechts setzt valide Ermessensabwägung der Gemeinde voraus

Auch wenn eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück besitzt, heißt das noch lange nicht, dass sie die Interessen des Eigentümers nicht berücksichtigen muss. Stur auf dieses Recht zu beharren, ohne beide Interessenseiten abzuwägen, geht mit dem Verwaltungsgericht Mainz (VG) nicht – wie der folgende Fall beweist.

Eine Käuferin schloss über ein in einem Sanierungsgebiet gelegenes Grundstück einen Kaufvertrag ab. Sie beabsichtigte, in dem sich dort befindenden Einkaufsmarkt ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft zu eröffnen. Auf dem Grundstück sollten jedoch nach der Sanierungssatzung der Gemeinde Parkplätze zur Entlastung des Ortskerns vom ruhenden Verkehr geschaffen werden. Unter Hinweis auf dieses Ziel erklärte die Gemeinde gegenüber dem Grundstücksverkäufer das Vorkaufsrecht. Die Käuferin monierte jedoch eine fehlende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen durch die Gemeinde.

Das VG gab der Klage statt. Sich mit der Planung eines Einzelhandelgeschäfts durch die Grundstückserwerberin auseinanderzusetzen, wäre nach Ansicht der Richter auch deshalb unabdingbar gewesen, da mit dem Sanierungskonzept auch Erhalt und Stärkung des Einzelhandels im Ortskern verfolgt würden. Die Gemeinde hatte in diesem Fall jedoch nachweislich keinerlei Ermessenserwägungen angestellt, wie die entsprechenden Protokolle nahelegten. Und genau das ginge nicht. Man hätte sich auch mit den Interessen der Käuferin und den Auswirkungen auf die Gemeinde auseinandersetzen müssen, um daraufhin eine valide Abwägung vornehmen zu können.

Hinweis: Es zeigt sich wieder einmal, dass die Feinheiten im Verwaltungsrecht zu beachten sind. Häufig können diese Fallstricke nur von Experten ausfindig gemacht werden. Ein Gang zum Anwalt lohnt sich meistens.

Quelle: VG Mainz, Urt. v. 06.05.2020 – 3 K 532/19.MZ

 Thema: Mietrecht

Verwaltungsrecht

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Wir beraten und vertreten Mandanten außergerichtlich, vor Behörden wie auch vor Gerichten. Wir begleiten Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Interessen in Rechtssetzungsverfahren und bei Verhandlungen zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge.

Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist die rechtmäßige Ausführung der Gesetze. Die öffentliche Verwaltung besorgt hierbei Aufgaben des Staates. Dies können Ordnungsaufgaben, sozialpolitische Aufgaben, Lenkungsaufgaben oder Infrastrukturaufgaben sein. Die Erfüllung ihrer Aufgaben betrifft im Wesentlichen das Verhältnis zwischen Staat und Bürger.

Verwaltungsrecht

Je nach Aufgabengebiet bedient sich die öffentliche Verwaltung unterschiedlicher Handlungsformen. So handelt sie zur Regelung eines Einzelfalles zumeist durch Erlass eines Verwaltungsakts. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie stattdessen auch einen öffentlich rechtlichen Vertrag schließen. Andere Aufgaben, insbesondere Planungsaufgaben, besorgt die öffentliche Verwaltung mittels Rechtsetzung durch Satzung oder Rechtsverordnung. Hierbei hat die öffentliche Verwaltung insbesondere auch die Rechte der von ihrer Tätigkeit, sei es durch Verwaltungsakt oder Rechtsetzungsakt, betroffenen Bürger zu berücksichtigen und zu wahren.

Der Vielzahl der Sachgebiete entsprechend, das Verwaltungsrecht aus einer Fülle von Spezialgesetzen. Diese unterliegen häufigen Änderungen, da sie insbesondere aufgrund technischer Neuerungen ständig an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden. Für den Bürger ist die Rechtslage daher oft kaum zu überblicken.

Zur Wahrnehmung des eigenen Rechts laufen zumeist nur kurze Fristen. Bei Erlass eines Verwaltungsakts ist dies in der Regel eine Frist von einem Monat. Reagiert der Bürger innerhalb dieser Frist nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel, dem Widerspruch oder der Klage, wird ein Verwaltungsakt bestandskräftig. Ein Vorgehen gegen einen solchen bestandskräftigen Verwaltungsakt ist dann regelmäßig nicht mehr möglich und zwar selbst dann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

Es ist in jedem Fall wichtig, frühzeitig Rechtsrat einzuholen.

Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts befassen wir uns schwerpunktmäßig mit den folgenden Themen.

Öffentliches Baurecht

Das Öffentliche Baurecht befasst sich zum einen Teil mit der Bebauung und Nutzung der Grundstücke im Interesse einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Zum anderen Teil befasst es sich mit den einzelnen Bauwerken und will von baulichen Anlagen ausgehende Gefahren für Leben und Gesundheit und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren sowie Verunstaltungen durch bauliche Anlagen vermeiden.

Denkmalschutzrecht

Das Denkmalschutzrecht befasst sich mit dem Schutz, der Erhaltung, Pflege und wissenschaftlichen Erforschung der Kulturdenkmale. Dies sind im Wesentlichen Bau- und Gartendenkmale, aber auch Denkmalbereiche und Bodendenkmale.

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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