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Schlagwort: Verwertung

Nach langer Trennungszeit: Ehewohnung darf nach offensichtlichem Scheitern der Ehe schließlich versteigert werden

Die Immobilie, in der Eheleute zusammen gewohnt haben, ist auch nach der Trennung noch die sogenannte „Ehewohnung“. Das entfaltet bis zur Scheidung gewisse Schutzmechanismen zugunsten desjenigen, der noch darin wohnt. Was jedoch passiert, wenn es trotz langer Trennung immer noch nicht zur Scheidung gekommen ist, während eine der beiden Parteien jedoch finanziell so schlecht gestellt ist, dass er auf die Teilungsversteigerung drängt, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

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Sozialhilfeempfänger erbt „Denkmal“: Ein Hausgrundstück mit Immobilie stellt nicht unbedingt verwertbares Vermögen dar

Dass ein Hausgrundstück als Erbschaft nicht immer nur Gutes verheißt, ist sicherlich den meisten klar. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage beschäftigen, ob und wann ein Sozialhilfeträger vom leistungsbeziehenden Erben verlangen kann, sein geerbtes Grundstück zu verwerten.

Der Leistungsberechtigte hatte während des Bezugs von Leistungen von seiner Mutter ein Hausgrundstück geerbt, auf dem sich ein denkmalgeschütztes Gebäude befand. Zwischen dem Erben und dem Träger der Sozialhilfe entstand im Kern ein Streit darüber, ob eine Verpflichtung zur Verwertung der Immobilie bestehe. Nach erfolgter gerichtlicher Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass eine Verwertung des Grundstücks jedoch nur nach einem Abbruch des Hauses möglich sei. Dabei blieb unklar, ob die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch überhaupt erteilt werde.

Nach Ansicht des LSG handelt es sich bei dem Grundstück nach der maßgeblichen Rechtslage weder um ein einzusetzendes Einkommen noch um verwertbares Vermögen. Der Umstand, dass es sich nicht um einzusetzendes Einkommen handelt, beruhe dabei auf der bis 2016 geltenden Rechtslage, nach der die Erbschaft nur zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn diese tatsächlich als liquide Mittel zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung gestanden hätte. Darüber hinaus handelte es sich bei der Erbschaft nicht um ein verwertbares Vermögen. Aufgrund der aus Denkmalschutzgründen resultierenden Ungewissheiten über die Zulässigkeit eines Abrisses könne eine solche Immobilie nicht als „marktgängig“ eingestuft werden. Daher konnte auch nicht davon auszugehen sein, dass die Immobilie tatsächlich verwertbar sei.

Hinweis: Nach der ab 2016 geltende Rechtslage würde die Erbschaft einer Immobilie nicht von vorneherein als Einkommen zu qualifizieren sein. Wäre die Immobilie allerdings verwertbar, hätte eine sozialrechtlich bedarfsmindernde Anrechnung durchaus in Betracht kommen können.

Quelle: Hessisches LSG, Urt. v. 30.04.2021 – L 9 AS 361/17

Thema: Erbrecht

Falschangaben zu Hartz IV: Eine beschönigende Flächenangabe zum Eigenheim führt zu empfindlichen Rückforderungen

Vorsätzliche Falschangaben zur Erlangung von Hartz-IV-Leistungen sowie von anderen Sozialleistungen können auch nach Jahren noch gravierende Folgen haben. Das musste ein Hauseigentümer in diesem Fall bitter erfahren.

Der alleinstehende Mann war Eigentümer einer Immobilie, die er selbst bewohnte. Zugleich bezog er Arbeitslosengeld II – also Hartz IV. Ein selbstgenutztes Eigenheim ist an sich beim Hartz-IV-Bezug vor einer Verwertung geschützt. Alleinstehenden wird dabei nur eine Wohnfläche von 90 m² zugebilligt. Entsprechend hatte der Mann dem Jobcenter gegenüber jahrelang angegeben, dass die Wohnfläche unter 100 m² liegen würde. Dann stellte das Jobcenter allerdings fest, dass die Gesamtwohnfläche tatsächlich 130 m² betrug. Gegen einen entsprechenden Rückforderungsbescheid klagte der Mann.

 

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Sozialgericht entschied, dass er ca. 75.000 EUR zurückzahlen muss. Auf eine Schutzwürdigkeit konnte der Mann sich hierbei nicht berufen, da er durch seine falschen Angaben die Zahlungen überhaupt erst veranlasst hatte.

Hinweis: Der Mann in dem Fall hatte offensichtlich versucht, sich auf Kosten der Allgemeinheit Leistungen zu erschleichen. Nun wird er sich vermutlich von seinem Haus verabschieden müssen. Deshalb gilt: Ehrlich währt am längsten!

Quelle: SG Koblenz, Urt. v. 27.04.2017 – S 14 AS 656/15

zum Thema: Sonstiges

Mehr als den Restwert: Mühelos erzielter Erlös darf vom gegnerischen Versicherer angerechnet werden

Wurde nach einem Totalschaden beim Restwert ein Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen ermittelten Betrag übersteigt, ist die tatsächlich erzielte Summe bei der Abrechnung anzusetzen – sofern der Geschädigte diese ohne besondere Anstrengungen erzielt hat.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellen. Der Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 16.900 EUR und den Restwert mit 4.900 EUR am örtlichen Markt. Der Geschädigte suchte das höchstbietende Autohaus auf und fragte, ob man am Restwert noch etwas machen könne. Das Autohaus zahlte daraufhin 5.900 EUR für den Restwert. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erhielt davon Kenntnis und berücksichtigte bei der Schadensregulierung den tatsächlich erzielten Restwert. Der Geschädigte war hiermit nicht einverstanden, da er meinte, dass der höhere Restwert nur durch sein Verhandlungsgeschick erzielt worden sei.

Das mit der Sache befasste Amtsgericht Neumarkt entschied, dass die Abrechnung der Versicherung zutreffend war und der tatsächlich erzielte Restwert zu berücksichtigen ist. Der Geschädigte darf bei seiner Schadensabrechnung im Grundsatz den Restwert zugrunde legen, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige am regionalen Markt ermittelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös erzielt. Dann ist der höhere, tatsächlich erzielte Restwert zu berücksichtigen. Das Gericht konnte hier trotz „Verhandlungsgeschicks“ des Geschädigten keinerlei besondere Anstrengungen erkennen, die es rechtfertigen würden, hier lediglich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert bei der Schadensabrechnung zugrunde zu legen.

Hinweis: Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Grundsätzlich ist der tatsächlich erzielte Verkaufserlös maßgebend, soweit er nicht auf übermäßige Anstrengungen des Geschädigten bei der Verwertung des Restwerts zurückzuführen ist.

Quelle: AG Neumarkt, Urt. v. 11.06.2015 – 1 C 112/15

Thema: Verkehrsrecht