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Schlagwort: vorweggenommene Erbfolge

Enterbte Landwirtswitwe: Zu Lebzeiten auf den Sohn übertragener Hof zählt nicht mehr zum Nachlass

Dass sich bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Höfen durch Sonderregelungen in der Höfeordnung (HöfeO) einiger Bundesländer unerwartete Besonderheiten ergeben können, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

Ein Landwirt hinterließ eine Frau und zwei Kinder. In einem Testament setzte er den Sohn als Alleinerben seines Vermögens ein. Zudem übertrug er seinen Hof schon zu Lebzeiten notariell im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Zustimmung der Ehefrau auf seinen Sohn. Nach dem Tod des Mannes verlangte die Ehefrau ihren Pflichtteil unter Berücksichtigung des Werts des Hofs.

Das OLG entschied jedoch, dass der Frau weder nach den Sonderbestimmungen in der HöfeO noch nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen ein Ausgleichsanspruch zusteht. Die HöfeO sieht nur einen Ausgleichsanspruch für Miterben vor. Da die Frau nach ihrer Enterbung weder zum Zeitpunkt der Hofübertragung noch bei Eintritt des Erbfalls Miterbin nach dem Erblasser war, kam dies hier nicht in Frage. Auch ein Pflichtteilsanspruch stand ihr nicht zu, da bei der Berechnung des Pflichtteils auf den Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Hof allerdings aufgrund der lebzeitigen Übertragung nicht mehr zum Nachlass gehört, weshalb er bei der Berechnung des Pflichtteils keine Berücksichtigung mehr finden konnte. Auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch als Ausgleich schied aus, da die Übertragung des Hofs mehr als zehn Jahre zurücklag. Die Frau ging daher leer aus.

Hinweis: Für die Vererbung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg gibt es Sonderbestimmungen in der HöfeO. Grundsätzlich wird demnach nur eine Person Erbe des Hofs, damit dieser als Einheit erhalten bleibt, und die Miterben haben einen geringen Ausgleichsanspruch. Die Weitergabe eines Hofs erfolgt dabei entweder durch gesetzliche Erbfolge, durch Bestimmung des Hoferben in einem Testament oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Übergabevertrag.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 20.07.2018 – 10 W 97/17

Thema: Erbrecht

Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Mit dem Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ wird eine Reihe von Vertragsgestaltungen bezeichnet, deren Zweck es ist, schon zu Lebzeiten die Weichen für die gewünschte Vermögensnachfolge zu stellen. In der Regel werden einzelne Vermögensgegenstände zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen. Werden Gegenleistungen vereinbart, die den Wert der Schenkung nicht erreichen, spricht man von einer „gemischten Schenkung“, weil entgeltliche und unentgeltliche Leistungen miteinander vermischt werden.

Häufig wird hierfür auch der Begriff „Übergabevertrag“ benutzt.

Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien sollten Absicherungen des Schenkers bei der Gestaltung von Verträgen berücksichtigt werden.

Fast immer empfiehlt es sich, für bestimmte Konstellationen Rückforderungsrechte zu vereinbaren und im Grundbuch zu sichern. Wer verhindern möchte, dass die Immobilie in fremde Hände gerät, sollte sich ein Rückforderungsrecht vorbehalten.

Wir erarbeiten mit Ihnen die vertraglich bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten, wobei wir die rechtlich zulässigen Möglichkeiten wie Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrecht in die Überlegungen mit einbeziehen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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