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Schlagwort: Wartezeit

Fluggastrechteverordnung: Alkohol keine erstattungsfähige „Erfrischung“ bei Flugverspätung

Den Ärger über die Folgen von Flugverspätungen sollte man nur dann unter Zuhilfenahme alkoholischer Getränke herunterspülen, wenn man sich diese auch leisten kann. Und das nicht allein aus gesundheitlichen Aspekten, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht. Ob man mit einer großzügigen Ausgabenerstattung seitens des für die Verspätung verantwortlichen Luftfahrtunternehmens rechnen kann, musste das Amtsgericht Hannover (AG) klären.

Ein Fluggast musste eine Flugverspätung von viereinhalb Stunden und infolgedessen unfreiwillige Zwischenaufenthalte in Madrid und London über sich ergehen lassen. Dort kaufte er sich unter anderem alkoholische Getränke, nämlich zwei Aperol Spritz zum Preis von 17,67 EUR. Nun war im Streit, ob die Fluggesellschaft diesen Betrag zu erstatten hatte.

Das AG hatte dabei aber kein Verständnis für den Alkoholkonsum. Nach Vorschriften der Fluggastrechteverordnung hat ein Luftfahrunternehmen den Fluggästen im Fall der Annullierung oder großen Verspätung eines Flugs zwar „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ anzubieten. Alkoholische Getränke fielen jedoch nicht unter Erfrischungen im Sinne dieser Fluggastrechteverordnung.

Hinweis: Unglaublich, welche Rechtsstreitigkeiten die europäische Fluggastrechteverordnung hervorgebracht hat. Hat ein Flug eine Verspätung, sollten Reisende stets ihre Entschädigungsansprüche prüfen lassen.

Quelle: AG Hannover, Urt. v. 13.04.2023 – 513 C 8538/22

 

Schläge und Reue: Scheitert der Versuch, dem anderen zu verzeihen, kann die Scheidung auch vorzeitig erfolgen

In den allermeisten Fällen setzt eine Scheidung voraus, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Erst nach dieser Wartezeit kann die notwendige Prognose erfolgen, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Scheidung nur verlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Ab wann eine solche – in der Praxis nur selten bestätigte – unzumutbare Härte vorliegt, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in diesem Fall entscheiden: Ein Mann hatte seine Gattin mehrfach geschlagen und war auch gegenüber den gemeinsamen Kindern gewalttätig geworden. Die Frau wollte deshalb vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Der Mann trat dem entgegen und lehnte die Scheidung ab. Da die Frau kein Geld hatte, das Scheidungsverfahren zu bezahlen, beantragte sie deshalb vorab Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Scheidung seines Erachtens nach nicht vorlägen. Die Gewalttätigkeiten würden zwar die vorzeitige Scheidung zulassen. Im parallel geführten Verfahren zur Regelung des Umgangs des Vaters mit den Kindern habe die Frau aber erklärt, sie habe ihrem Mann verziehen und wolle wieder mit ihm zusammenleben. Wegen dieser Verzeihung könne eine vorzeitige Scheidung deshalb nicht erfolgen.

Doch auf die daraufhin erfolgte Beschwerde sprach das OLG als nächste Instanz der Frau die Verfahrenskostenhilfe durchaus zu. Das Verzeihen ist nämlich wie ein Versöhnungsversuch anzusehen. Soweit bei einer „normalen“ Scheidung während des Trennungsjahres ein solcher Versöhnungsversuch unternommen wird und dann jedoch scheitert, wird dadurch der Lauf des Trennungsjahres nicht unterbrochen. Dasselbe gilt daher auch für den Fall, dass eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres begehrt wird: Scheitert der Versuch zu verzeihen, ist die vorzeitige Scheidung dennoch auszusprechen.

Hinweis: Scheidungsanträge wegen unzumutbarer Härte bleiben die absolute Ausnahme.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.12.2016 – 5 WF 133/16
 Familienrecht

Kündigungsfrist: Eine Verlängerung zum Vorteil des Arbeitnehmers auf Probe ist rechtens

Häufig wird einem neuen Arbeitsverhältnis eine Probezeit vorangestellt. Aber wie genau sieht es dabei mit den exakten Kündigungsmodalitäten aus?

Das Kündigungsschutzgesetz greift nur,

  • wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt und
  • wenn ein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht.

Bis zum Ablauf der sechs Monate gilt die sogenannte Wartezeit. Nach Ablauf dieser Wartezeit benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund – vorher nicht. Der Arbeitnehmer ist währenddessen nur vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung gesetzlich geschützt. Nun wurde einem Arbeitnehmer innerhalb dieser Wartezeit gekündigt, allerdings nicht mit der gesetzlich kurzen Frist von zwei Wochen, sondern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Dagegen klagte der Mitarbeiter. Er meinte, dass es sich bei der verlängerten Kündigungsfrist von drei Monaten um eine clever gedachte Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes handeln würde.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg war da jedoch anderer Ansicht und wies die Klage ab. Aber: Es lag nur deshalb keine Umgehung des Kündigungsschutzes vor, da in diesem Fall die Verlängerung der Kündigungsfrist im Interesse des Arbeitnehmers gelegen hatte. Denn dieser sollte die Chance erhalten, sich nochmals zu bewähren und für eine Weiterbeschäftigung zu empfehlen. Anders würde das wahrscheinlich aussehen, wenn nur eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitgeberinteresse vorliegt. Will sich ein Arbeitgeber eigentlich gar nicht vom Arbeitnehmer trennen, liegt ein treuwidriges Verhalten vor – und in der Tat eine rechtswidrige Umgehung des Kündigungsschutzes.

Hinweis: Der Arbeitgeber hat hier gewonnen, da er nachweisen konnte, dass er dem Arbeitnehmer noch eine Chance geben wollte, sich zu bewähren – und das lag eindeutig im Arbeitnehmerinteresse. Grundsätzlich sind Kündigungen innerhalb der Wartezeit mit einer Verlängerung der Kündigungsfrist sehr problematisch und können dazu führen, dass eine Kündigung rechtswidrig ist.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 06.05.2015 – 4 Sa 94/14

Thema: Arbeitsrecht