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Fristen beachten: Die Verjährung von Erbrechtsansprüchen hängt von den Umständen ab

Es kommt immer wieder vor, dass ein Erbe erst Jahre nach dem Erbfall erfährt, dass er Erbe geworden ist, etwa weil er im Ausland lebt oder weil ein Testament verschollen war. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die Ansprüche verjährt sind.

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Erbrechtliche Ansprüche, also zum Beispiel auch der Pflichtteilsanspruch oder der Anspruch auf Herausgabe eines Vermächtnisses, unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – wie beim Herausgabeanspruch gegen einen falschen Erben oder dem Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft – beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Entscheidend ist hierbei, wann die Verjährung zu laufen beginnt. Verjährungsbeginn ist grundsätzlich der Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis tritt jedoch in jedem Fall 30 Jahre nach Entstehung des erbrechtlichen Anspruchs die Verjährung ein. Verstirbt der Erblasser also zum Beispiel am 20.03.2016 und hinterlässt er ein Testament, in dem er seinen Sohn enterbt, wovon dieser auch umgehend Kenntnis erlangt, beginnt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs am 31.12.2016 und endet am 31.12.2019. Erfährt der Sohn hingegen (ohne sein Verschulden) erst am 15.06.2020 von seinem Anspruch, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12.2020 und endet entsprechend auch erst am 31.12.2023.

Davon abweichend ist für einige Fälle – wie zum Beispiel für Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung – geregelt, dass die Verjährung bereits mit dem Erbfall beginnt.

Hinweis: Gerade zum Ende eines Jahres sollte geprüft und gegebenenfalls rechtlicher Rat eingeholt werden, ob eventuell bestehende erbrechtliche Ansprüche verjähren und wie die Verjährung verhindert werden kann, da sonst die Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr möglich ist.

zum Thema: Erbrecht

Eigentumsnachweis: Bei Zweifeln der gegnerischen Versicherung reicht die Vorlage des Fahrzeugbriefs nicht aus

Als ein Fahrzeughalter zu seinem ordnungsgemäß abgestellten Auto zurückkam, musste er feststellen, dass dieses beschädigt wurde. Die Reparaturkosten wurden auf etwa 1.250 EUR geschätzt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung behauptete allerdings, dass der Schaden nicht durch das bei ihr versicherte Fahrzeug verursacht worden war, und bestritt zudem im Laufe des Gerichtsverfahrens, dass der Geschädigte überhaupt Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei.

Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage dann auch schließlich abgewiesen, weil der Geschädigte in der Tat nicht nachweisen konnte, dass er Eigentümer des betreffenden Wagens sei. Im Gerichtsverfahren hatte er zwar den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgelegt; das Gericht wies den Geschädigten in seinem Urteil jedoch darauf hin, dass der Fahrzeugbrief keine Auskunft über den Eigentümer, sondern nur über den Halter des Fahrzeugs gibt. Auch der Antrag des Geschädigten auf Parteivernehmung dazu, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei, wurde abgelehnt, da die beklagte Versicherung ihre hierzu erforderliche Zustimmung verweigerte.

Hinweis: Nach einem Verkehrsunfall ist der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs schadensersatzberechtigt. Die Zulassungsbescheinigung gibt jedoch lediglich Auskunft über den Halter des Fahrzeugs, nicht über den Eigentümer, den berechtigten Fahrer oder den Versicherungsnehmer. Der Geschädigte hätte im Verfahren zum Nachweis seiner Eigentümerstellung den Kaufvertrag für das beschädigte Fahrzeug vorlegen und den Verkäufer als Zeugen benennen müssen.

Quelle: AG Leipzig, Urt. v. 05.11.2014 – 109 C 10089/13

Thema: Verkehrsrecht

Störender Geschäftsführer: Das Recht des Betriebsrats, Entlassungen zu verlangen, ist auf Arbeitnehmer beschränkt

Betriebsräte haben zahlreiche Rechte – auch jenes, die Entfernung von störenden Arbeitnehmern zu verlangen. Doch gilt das auch für den Geschäftsführer?

Der Betriebsrat kann von seinem Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung von Arbeitnehmern verlangen. In diesem Fall ging der Betriebsrat noch einen Schritt weiter und verlangte die Entlassung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Der Geschäftsführer habe den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich dadurch gestört, dass er den Betriebsrat mehrfach objektiv unzutreffend und zumindest in drei Fällen bewusst wahrheitswidrig informiert habe. Dadurch sei die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig gestört. Als der Arbeitgeber dem Ansinnen nicht nachkam, zog der Betriebsrat vor die Arbeitsgerichte. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag allerdings zurück. Zwar kann der Betriebsrat grundsätzlich die Entlassung von Arbeitnehmern verlangen, ein Geschäftsführer ist jedoch kein Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hatte daher vor Gericht keinen Erfolg.

Hinweis: Von dem Recht auf Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer machen Betriebsräte selten Gebrauch. Es ist ein scharfes Schwert, das tatsächlich Arbeitsverhältnisse beenden kann.

Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 02.08.2016 – 7 TaBV 11/16

Thema: Arbeitsrecht

Ungeborenes Trennungskind: Bei Streit um die Namenswahl können werdende Eltern das Gericht anrufen

Streit ist in der ersten Phase der Trennung über so ziemlich alles möglich. Kommt es kurz vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes zur Trennung, kann auch der Streit über die Frage der Namensgebung des Kindes Gerichte beschäftigen. Für die juristische Auseinandersetzung ist wie so meist auch hier auf Besonderheiten zu achten.

Im Allgemeinen sind die werdenden Eltern während der Schwangerschaft damit beschäftigt, über den Kindesnamen nachzudenken und ihn schließlich gemeinsam auszuwählen. Im Fall einer Trennung vor der Geburt können sie – unabhängig davon, ob sie getrennt leben oder nicht – zu dieser Problematik das Familiengericht anrufen. Dieses prüft die Angelegenheit und überträgt sodann die Entscheidung zu diesem Punkt der elterlichen Sorge einem Elternteil, womit dann auch geklärt ist, welchen Namen das Kind bekommen wird.

Und wie wird das Gericht angerufen? Normalerweise bestehen zwei Möglichkeiten, um eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten. Es kann das sogenannte Hauptsacheverfahren eingeleitet werden, in dem das Gericht abschließend nach voller Überprüfung der Sach- und Rechtslage inklusive der etwa einzuholenden Beweise entscheidet. Alternativ wird ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingeleitet. Hier entscheidet das Gericht zwar deutlich schneller, jedoch nur vorläufig und vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung in einem späteren Hauptsacheverfahren.

Da es aber in der Natur der Sache liegt, dass der Vorname für einen Menschen Bestand haben sollte, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe nun, dass ein gerichtliches Verfahren hier immer nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geführt werden kann – eine lediglich vorläufige Entscheidung sei in einem solchen Fall nicht möglich.

Hinweis: Eine Streitigkeit wie die hier beschriebene ist in der Regel hoch emotional. Da kann es durchaus sinnvoll sein, sich kompetenten juristischen Rat zu suchen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.06.2016 – 5 UF 74/16

Thema: Familienrecht

Eingetretene Operationsrisiken: Schmerzensgeld und Schadensersatz nach mangelnder Aufklärung durch den Arzt

Steht eine Operation an, muss der Arzt den Patienten über die möglichen Risiken aufklären. Versäumt er dies, haftet er, wenn die Operation nicht gelingt.

Ein Mann hatte Beschwerden im Sprunggelenk, das schon einmal operiert worden war. Er ging zu einem Arzt und dieser diagnostizierte eine Arthrose. Nach verschiedenen Behandlungen empfahl er seinem Patienten eine als Arthrodese bezeichnete Versteifungsoperation. Diese ließ der Mann schließlich auch von seinem Arzt durchführen. Dabei kam es jedoch zu einer Pseudoarthrose, weil die gewünschte knöcherne Verdichtung ausblieb. Hierdurch entstand eine Spitzfußstellung, die eine weitere Operation nach sich zog.

Der Patient verlangte von seinem Arzt daraufhin Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR, da er seiner Meinung nach nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden sei. Und tatsächlich konnte er vor Gericht einen Erfolg verbuchen. Ein derartiges Risiko belief sich bei dieser Operation laut Sachverständigengutachten immerhin auf 14 %. Deshalb hätte der Mann darüber aufgeklärt werden müssen. Der Arzt konnte seinerseits jedoch nicht nachweisen, dass ein solcher Hinweis tatsächlich erfolgt war.

Hinweis: Ärzte müssen ihre Patienten aufklären. Andererseits sollten Patienten sich auch nicht scheuen, bei Unklarheiten vor der Operation nachzufragen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 08.07.2016 – 26 U 203/15

Thema: Sonstiges

Endlich entschieden: Kettenrauchender Mieter darf in seiner Wohnung bleiben

Dieser Fall eines Kettenrauchers ging durch alle Medien und dürfte nun endgültig einen Abschluss gefunden haben.

Eine Vermieterin warf ihrem stark rauchenden Mieter vor, er habe sich durch seine Raucherei vertragswidrig verhalten. Insbesondere seien im Mietshaus Belästigungen durch den Zigarettengestank vorhanden gewesen. Deshalb hatte die Vermieterin dem dauerrauchenden Mieter gekündigt. Als dieser nicht freiwillig auszog, legte die Vermieterin eine Räumungsklage ein. Nachdem das Gericht 13 Zeugen gehört hatte, konnten die Beeinträchtigungen durch Zigarettengestank im Treppenhaus nicht auf ein vertragswidriges Verhalten des rauchenden Mieters zurückgeführt werden. Damit war kein Kündigungsgrund gegeben; der Mieter darf in der Wohnung bleiben.

Hinweis: Die gegenseitige Rücksichtnahme, insbesondere in Mietshäusern, kann viele Streitigkeiten vermeiden. Doch daran halten sich leider nicht alle Bewohner. In jedem Fall gilt: Soll einem Mieter wegen starker Raucherei gekündigt werden, muss dieses Verhalten auch bewiesen werden können.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.2016 – 23 S 18/15

Thema: Mietrecht

Bruder gegen Schwester: Die Bedingungen für eine Erbunwürdigkeit sind sehr eng gefasst

Um zu verhindern, dass eine Person Erbe wird oder auch nur den Pflichtteil erhält, wird häufig vorgetragen, dass diese Person erbunwürdig sei. Dazu reicht jedoch nicht ein beliebiges unmoralisches oder verwerfliches Verhalten des Erben.

Die Erblasserin hinterließ drei Kinder. In einem notariellen Testament aus dem Jahr 2007 bestimmte sie einen ihrer Söhne zum Alleinerben und sprach den anderen beiden Kindern nur den Pflichtteil zu. Nach ihrem Tod legte die Tochter jedoch ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2009 vor, das abweichende Bestimmungen zu ihren Gunsten vornahm und von dem sie behauptete, dass die Erblasserin es selbst verfasst hätte. In den anschließenden Gerichtsverfahren stellte sich heraus, dass dieses handschriftliche Testament zwar von der Erblasserin unterschrieben, aber nicht von ihr selbst verfasst worden war. Daraufhin weigerte sich der Bruder, der nach dem notariellen Testament zum Alleinerben erklärt wurde, seiner Schwester den Pflichtteil auszuzahlen, da er sie für erbunwürdig hielt.

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass das handschriftliche Testament zwar formunwirksam war, da es nicht vollständig von der Erblasserin selbst geschrieben wurde, es im strafrechtlichen Sinne jedoch keine Urkundenfälschung darstellte, da die Erblasserin das Schriftstück unterzeichnet hatte. Damit lag kein Grund zur Entziehung des Pflichtteils vor, weshalb das Gericht den Bruder zur Auszahlung des der Schwester zustehenden Anteils verpflichtete. Insbesondere spielte es nach Auffassung des Gerichts für die Beurteilung der Erbunwürdigkeit keine Rolle, ob die Tochter versucht hatte, durch das angebliche handschriftliche Testament einen Betrug zu begehen.

Hinweis: Im Gesetz ist abschließend geregelt, in welchen Fällen eine Person erbunwürdig ist. Das ist der Fall, wenn der Erbe den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat, ihn an der Errichtung eines Testaments gehindert, ihn durch arglistige Täuschung oder Drohung zu einem Testament bewegt hat oder eine Urkundenfälschung oder ähnliche Straftat begangen hat. Andere Gründe oder Verhaltensweisen machen eine Person nicht erbunwürdig.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 12.07.2016 – 10 U 83/15

Thema: Erbrecht

Mehr als den Restwert: Mühelos erzielter Erlös darf vom gegnerischen Versicherer angerechnet werden

Wurde nach einem Totalschaden beim Restwert ein Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen ermittelten Betrag übersteigt, ist die tatsächlich erzielte Summe bei der Abrechnung anzusetzen – sofern der Geschädigte diese ohne besondere Anstrengungen erzielt hat.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellen. Der Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 16.900 EUR und den Restwert mit 4.900 EUR am örtlichen Markt. Der Geschädigte suchte das höchstbietende Autohaus auf und fragte, ob man am Restwert noch etwas machen könne. Das Autohaus zahlte daraufhin 5.900 EUR für den Restwert. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erhielt davon Kenntnis und berücksichtigte bei der Schadensregulierung den tatsächlich erzielten Restwert. Der Geschädigte war hiermit nicht einverstanden, da er meinte, dass der höhere Restwert nur durch sein Verhandlungsgeschick erzielt worden sei.

Das mit der Sache befasste Amtsgericht Neumarkt entschied, dass die Abrechnung der Versicherung zutreffend war und der tatsächlich erzielte Restwert zu berücksichtigen ist. Der Geschädigte darf bei seiner Schadensabrechnung im Grundsatz den Restwert zugrunde legen, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige am regionalen Markt ermittelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös erzielt. Dann ist der höhere, tatsächlich erzielte Restwert zu berücksichtigen. Das Gericht konnte hier trotz „Verhandlungsgeschicks“ des Geschädigten keinerlei besondere Anstrengungen erkennen, die es rechtfertigen würden, hier lediglich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert bei der Schadensabrechnung zugrunde zu legen.

Hinweis: Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Grundsätzlich ist der tatsächlich erzielte Verkaufserlös maßgebend, soweit er nicht auf übermäßige Anstrengungen des Geschädigten bei der Verwertung des Restwerts zurückzuführen ist.

Quelle: AG Neumarkt, Urt. v. 11.06.2015 – 1 C 112/15

Thema: Verkehrsrecht

EU-weite Arbeitnehmerrechte: Die Bedingungen und Verlängerungsoptionen befristeteter Arbeitsverträge haben ihre Grenzen

Befristete Arbeitsverträge sind heute an der Tagesordnung. Gesetzgeber und Gerichte schränken die Möglichkeiten der Befristung jedoch immer weiter ein.

Eine Krankenschwester war von Februar 2009 bis Juni 2013 dank acht befristeter Arbeitsverträge in Spanien für ein Krankenhaus tätig. Die Befristungen wurden vom Krankenhaus jeweils mit dem Hinweis „Ausführung bestimmter zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Dienste“ gerechtfertigt. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Auslaufen der letzten Befristung klagte die Krankenschwester – und die Angelegenheit landete vor dem Europäischen Gerichtshof. Dieser urteilte, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Personalbedarfs abzuschließen, wenn dieser Bedarf in dieser Form gar nicht besteht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen zur Verhinderung eines missbräuchlichen Umgangs mit Befristungen in ihrer Gesetzgebung mindestens einen der drei folgenden Punkte durch ein Mittel ihrer Wahl regeln:

die sachlichen Gründe, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen,die insgesamt maximal zulässige Dauer, für die solche aufeinanderfolgenden Verträge geschlossen werden können, unddie zulässige Zahl ihrer Verlängerungen.

Die spanischen Gesetze sehen keine dieser geforderten Beschränkungen vor. Die Krankenschwester wird ihre Klage gewinnen.

Hinweis: Eine befristete Beschäftigung zur Abdeckung eines dauerhaften Personalbedarfs ist nicht möglich – auch nicht in der Bundesrepublik.

Quelle: EuGH, Urt. v. 14.09.2016 – C-16/15

Thema: Arbeitsrecht

Haushaltsgegenstand Auto: Was mit der Familienkutsche passiert, wenn die Familie sich trennt

Kommt es zu Trennung und Scheidung, ist eine der ersten Fragen jene, wem welches Fahrzeug zustünde. Die Lage ist knifflig; es kann zu bösen Überraschungen kommen.

Das Oberlandesgericht Koblenz musste sich mit folgender Situation befassen: Der Mann hatte während bestehender Ehe ein Fahrzeug gekauft und auf seinen Namen angemeldet, das sodann fast ausschließlich als Familienfahrzeug genutzt wurde (Fahrten mit den Kindern, Einkäufe). Nach der Trennung reklamierte die Frau den Wagen für sich und meldete ihn sogar auf ihren Namen um. Der Mann nahm daran Anstoß und forderte von der Frau eine Nutzungsentschädigung dafür, dass sie „sein“ Auto fahre.

Ungeachtet der tatsächlichen Verwendung ordnete das Gericht den Wagen im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse dem Mann zu. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Wagen sowohl von der Frau als auch vom Mann benötigt wurde. Ferner ergab sich, dass die Frau über eigenes Einkommen in einem Umfang verfügte, dass sie sich ein eigenes Fahrzeug anschaffen könne. Da die Frau deswegen auf das dem Mann gehörende Fahrzeug nicht angewiesen war, musste sie ihm – wie gefordert – eine Nutzungsentschädigung bezahlen.

Hinweis: Die Behandlung von Fahrzeugen im Familienrecht ist problematisch. Fahrzeuge, die überwiegend nur für die Familie benutzt wurden, werden rechtlich als Haushaltsgegenstände behandelt. Außerhalb dieses Gesichtspunkts sind sie als Vermögensposition im Güterrecht von Bedeutung. Kommt es wie hier zu einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung, ist die Wechselwirkung mit dem Unterhalt zu berücksichtigen. Die Summe der relevanten Eckpunkte zeigt deutlich, wie wichtig anwaltlicher Rat im Fall einer Trennung ist.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 15.06.2016 – 13 UF 158/16

Thema: Familienrecht