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Verkehrssicherung an Tankstellen: Bei eingeschränktem Nachtbetrieb heißt es: „Augen auf!“

Vor allem Tankstellenbetreiber haben naturgemäß umfangreiche Verkehrssicherungspflichten. Sie haften allerdings nicht für alle Unfälle, wie dieser Fall zeigt.

Im Entscheidungsfall wurde eine Tankstelle ab 22 Uhr mit einem Nachtschalter betrieben. Beim Schichtwechsel um Mitternacht wurde ein Kontrollgang über das Tankstellengelände durchgeführt, um mögliche Verunreinigungen zu beseitigen. Eine Frau tankte nur kurz darauf an dieser SB-Tankstelle. Nachdem sie ihren Tankvorgang beendet hatte, stürzte sie auf dem Weg vom Nachtschalter zu ihrem Fahrzeug und zog sich dabei eine Oberarmfraktur zu. Sie sagte, sie sei über die schwarze Plastikschlaufe eines Paketbinders gestolpert, und verlangte 35.000 EUR Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR.

Das Gericht sah allerdings keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Tankstellenbetreiber. Die Kundin durfte nicht damit rechnen, dass sich durchgängig Personal auf dem Tankstellengelände aufhält. Während des eingeschränkten Nachtbetriebs war es zudem ausreichend, vor dem Schichtwechsel um Mitternacht einen Kontrollgang durchzuführen. Deshalb wurde die Klage der Frau abgewiesen.

Hinweis: An Verkehrssicherungspflichten dürfen keine zu hohen Erwartungen gestellt werden. Selbst aufmerksam zu sein und Hindernisse im Dunkeln zu erkennen, ist trotzdem ganz wichtig. Es kann nämlich nicht immer ein Dritter für Schäden haftbar gemacht werden.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 23.08.2016 – 7 U 17/16
Thema: Sonstiges

Aufteilung von Wohnungseigentumsanteilen: Eine Gemeinschaftseinrichtung muss nicht im Gemeinschaftseigentum beherbergt sein

Im folgenden Fall geht um eine Heizungsanlage, die nicht in einem zum Gemeinschaftseigentum zählenden Raum installiert ist.

Ein Hausgrundstück sollte in zwei Wohnungseigentumsanteile geteilt werden. Als der beauftragte Notar die entsprechende Eintragung in die Aufteilung in Wohnungseigentum beim Amtsgericht stellte, teilte das Amtsgericht mit, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe: Die gemeinschaftliche Heizungsanlage befand sich nach der Teilung in einem im Sondereigentum stehenden Raum. Schließlich musste das Oberlandesgericht Bremen (OLG) entscheiden, wie mit dem Teilungsplan nun zu verfahren sei .

Nach Ansicht des OLG steht eine gemeinschaftliche Heizungsanlage in einem im Sondereigentum stehenden Raum der Teilung nicht entgegen. Ein Raum, der eine Gemeinschaftseinrichtung beherbergt, muss seinerseits nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn in einem Heizungsraum die Anlage den erheblichen Teil des Raums einnimmt oder in dem Raum das Heizöl gelagert wird. Auch die anderen Sondereigentümer sind durch die vom Gesetz vorgesehene Gestattungspflicht geschützt, die zum Betreten des entsprechenden Raums berechtigt.

Hinweis: Grundsätzlich sollten Gemeinschafts- und Sondereigentum voneinander besser getrennt werden. So lassen sich viele Streitigkeiten im Voraus vermeiden.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 28.04.2016 – 3 W 28/15
Thema: Mietrecht

Erbe ist kein Schatzfund: Der Käufer eines Hauses darf das dort eingemauerte Bargeld nicht behalten

Manchmal kommt es vor, dass ein Erblasser sein Vermögen so gut versteckt, dass es entweder gar nicht oder erst Jahre später gefunden wird.

Ein Hauseigentümer fand bei der Renovierung des neu erworbenen Hauses im Kachelofen eingemauerte Stahlkassetten mit über 300.000 DM Bargeld. Nun stellte sich die Frage, wem das Geld gehöre. Der Hauseigentümer war der Meinung, dass es sich dabei um einen Schatzfund handelte, da der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sei.

Das Gericht sah dies jedoch anders. Es war der Ansicht, dass ausreichend Indizien vorlagen, um das Geld einer früheren, inzwischen verstorbenen Hausbesitzerin zuordnen zu können. Diese Indizien waren unter anderem die Banderolen an den Banknoten aus den Jahren 1971 bis 1977 und die Aussage einer Zeugin, die angab, dass die Verstorbene mehrfach „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.“ geäußert hatte. Der Hauseigentümer erhielt daher nur 5.000 EUR Finderlohn, während der Rest des gefundenen Betrags an die Erben der verstorbenen Frau gingen.

Hinweis: Sofern das Erbe an ungewöhnlichen Orten aufbewahrt wird, empfiehlt es sich, den Erben oder einer Vertrauensperson Hinweise zum Auffinden der Vermögenswerte zu hinterlassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2013 – I-11 U 35/12
Thema: Erbrecht

Vor Rücktritt und Schadensersatz: Verkäufer müssen den Einwand zur Unverhältnismäßigkeit der Reparatur rechtzeitig erheben

Ein Verkäufer kann die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung nicht mehr einwenden, wenn der Käufer entweder den Rücktritt erklärt, eine Minderung begehrt oder gar Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat.

Nachdem der Käuferin ihr bei einem Autohaus gekauftes Fahrzeug mit Tageszulassung übergeben wurde, stellte sie fest, dass sowohl das Fahrzeugauspuffrohr als auch der Tank beschädigt waren. Dabei handelte es sich um einen Transport- oder Ladeschaden, der durch aufgebrachten Unterbodenschutz kaschiert, aber nicht fachgerecht beseitigt wurde. Die Kundin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises.

Das Oberlandesgericht Hamm hat das Autohaus zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Denn nach dessen Auffassung gehört zur üblichen und berechtigterweise vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit eines mit Tageszulassung verkauften Fahrzeugs, dass ein Transportschaden vor Auslieferung fachgerecht beseitigt wird. Nachdem die Käuferin dem Autohaus erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, durfte sie berechtigterweise vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Einwand des Autohauses zur Unverhältnismäßigkeit der Reparaturkosten erfolgte hierbei zu spät. Denn diesen Einwand muss der Verkäufer erheben, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch besteht – also bevor der Käufer den Rücktritt oder gar Schadensersatz verlangt.

Hinweis: Das Urteil ist sowohl für Käufer als auch Verkäufer von besonderer Bedeutung. Ein Käufer, der sich für eine Art der Nacherfüllung (Rücktritt oder Schadensersatz) entschieden hat und dies gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat, kann nicht zeitlich unbegrenzt seine Wahl ändern. Andererseits ist der Verkäufer verpflichtet, den Einwand der unverhältnismäßigen Kosten einer Instandsetzung rechtzeitig zu erheben – nämlich in der Zeit, in der ein Käufer entsprechend seiner rechtlichen Verpflichtung den Verkäufer zur Nachbesserung auffordert.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2016 – 28 U 175/15
Thema: Verkehrsrecht

Arbeitszeugnisse: Es besteht kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber persönlich unterschreibt

Arbeitszeugnisse bieten zahlreiche Anlässe für gerichtliche Auseinandersetzungen. Nun gibt es auch ein Urteil zur Frage, wer ein Zeugnis eigentlich unterschreiben darf bzw. muss.

Im zugrundeliegenden Fall war eine Ärztin mit einer kleinen Praxis vom Arbeitsgericht (AG) verurteilt worden, einer ihrer Arbeitnehmerinnen ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Daran hielt sich die Ärztin auch. Unterschreiben ließ sie das Zeugnis allerdings von ihrem Sohn, der in der Praxis als Personalleiter tätig war. Das wollte die Arbeitnehmerin nicht akzeptieren: Die Ärztin sollte das Zeugnis selbst unterschreiben. Sie beantragte deshalb die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung des vor dem AG geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. Die Ärztin musste das Zeugnis jedoch nicht selbst unterzeichnen, wie das Landesarbeitsgericht entschied.

Arbeitszeugnisse müssen nicht zwingend vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Es kann auch der Personalleiter beauftragt werden. Diese Grundsätze gelten auch in kleinen Betrieben.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten ihre Zeugnisse zeitnah nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses anfordern. Die Rechtsprechung ist hier manchmal zurückhaltend und schon nach wenigen Monaten kann der Anspruch verwirkt sein.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.06.2016 – 1 Ta 68/16
Thema: Arbeitsrecht

Politische Verhältnisse entscheiden: Getrenntlebender Vater darf Türkeiurlaub seines Kindes untersagen

Zwischen Eltern besteht mitunter nach der Trennung Uneinigkeit, ob bestimmte Urlaubsziele, die der jeweils andere Elternteil mit den gemeinsamen Kindern aussucht, akzeptabel sind. Was bedeutet das? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich mit dieser Frage jüngst auseinandergesetzt.

Im zugrundeliegenden Fall wollte eine Mutter mit dem achtjährigen Sohn in den Sommerferien nach Antalya fliegen und den Urlaub in der Türkei verbringen. Wegen Terrorgefahr und wegen der Anschläge in Istanbul war der Vater gegen die Reise. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Reise stattfinden konnte oder nicht.

Im Gesetz ist geregelt, dass Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt leben, in Angelegenheiten, die für das gemeinsame Kind von besonderer Bedeutung sind, ein gegenseitiges Einvernehmen benötigen. Handelt es sich bei der Reise in die Türkei um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung, bedeutet mangelndes Einvernehmen, dass die Reise nicht stattfinden darf. Stellt die Reise dagegen eher eine Angelegenheit des täglichen Lebens dar, bedarf es des wechselseitigen Einvernehmens nicht.

Allgemein gelten Reisen eher als Angelegenheiten des täglichen Lebens. Will deshalb ein Elternteil mit Wohnsitz in München mit den Kindern Urlaub an der Ostsee machen, ist dies auch dann erlaubt, wenn der andere Vorbehalte hat – etwa, weil eines der Kinder noch nicht schwimmen kann. Bei der Reise in die Türkei hat das Gericht dagegen angeordnet, dass sie nur durchgeführt werden darf, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Denn die politische Lage sei in diesem Land im Moment zu unsicher. Dies gelte spätestens seit dem Putschversuch und den in der Folge erfolgten Massenverhaftungen.

Hinweis: Der weltweite Terrorismus und die von ihm ausgehenden Gefahren machen sich nun also auch im Familienrecht bemerkbar. Es kann nicht einfach irgendwo ein Badeurlaub geplant werden. Zu berücksichtigen sind die politischen Verhältnisse.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 21.07.2016 – 5 UF 206/16

Thema: Familienrecht

Ersatzreisender bei Krankheit: Umbuchung kann ohne Reiserücktrittsversicherung empfindlich teuer werden

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und diese nicht antreten können, können Sie nicht einfach eine andere Person ins Flugzeug setzen. Denn dann wird es richtig teuer.

In dem Verfahren hatte ein Mann für seine Eltern eine Reise von Hamburg nach Dubai mit einem Gesamtwert von 1.400 EUR gebucht. Dann erkrankte die Mutter und die Reisegesellschaft teilte mit, dass eine Umbuchung auf eine andere Person entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets (Mehrkosten von 1.850 EUR pro Person) oder neuer Economy-Class-Tickets mit einer anderen Abflugzeit (Mehrkosten von 725 EUR pro Person) erfordere. Der Mann trat deshalb vom Reisevertrag zurück. Trotzdem stellte das Reiseunternehmen eine Rücktrittsentschädigung von 85 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den verbleibenden Rest zurück. Daraufhin klagte der Mann die Rückzahlung des Geldes ein. Damit hatte er allerdings wenig Erfolg.

Ein Reiseveranstalter muss seinen Kunden zwar die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. Die entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann mit diesen den Kunden bzw. den Dritten belasten.

Hinweis: Ein auf den ersten Blick wenig verständliches Urteil. Doch Umbuchungen lassen sich Fluggesellschaften in aller Regel teuer bezahlen. Und warum sollte der Reiseveranstalter auf diesen Kosten sitzen bleiben? Am sichersten ist für solche Fälle eine Reiserücktrittsversicherung.

Quelle: BGH, Urt. v. 27.09.2016 – X ZR 107/15

Thema: Sonstiges

Schadstoffbelastetes Grundstück: Frühere Nutzung bestimmt die Berechtigung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

Augen auf beim Immobilienkauf – das gilt insbesondere für versteckte Mängel, die nicht auf den ersten Blick sichtbar sind!

Die Bundesrepublik Deutschland war Eigentümerin eines 15.000 m2 großen Grundstücks als Teil des Bundeseisenbahnvermögens, auf dem ursprünglich sechs Gleise verlegt waren. Dieses Grundstück wurde für 130.000 EUR verkauft und im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Einige Jahre später wurden dort jedoch erhebliche Bodenbelastungen festgestellt. Die Käuferin des Grundstücks verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags und klagte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt ein die Rückabwicklung des Kaufvertrags begründender Sachmangel jedoch erst dann vor, wenn die frühere Nutzung des Grundstücks die Gefahr erheblicher Schadstoffbelastungen begründet. Dies ist gemäß der Rechtsprechung anerkannt für die frühere Nutzung als

wilde Müllkippe,als Deponie,als Werksdeponie in den 1960er und 1970er Jahren oderals Tankstelle.

Das vorinstanzliche Gericht muss diesen Sachverhalt nun prüfen, bevor ein endgültiges Urteil in dieser Sache ergehen kann.

Hinweis: Vor dem Kauf eines Grundstücks sollte bei geringsten Zweifeln ein Bodengutachten eingeholt werden. Das kostet zwar etwas Geld, steht aber in keiner Relation zu dem Ärger, der damit vermieden werden kann.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.07.2016 – V ZR 35/15

Thema: Mietrecht

Fristen beachten: Die Verjährung von Erbrechtsansprüchen hängt von den Umständen ab

Es kommt immer wieder vor, dass ein Erbe erst Jahre nach dem Erbfall erfährt, dass er Erbe geworden ist, etwa weil er im Ausland lebt oder weil ein Testament verschollen war. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die Ansprüche verjährt sind.

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Erbrechtliche Ansprüche, also zum Beispiel auch der Pflichtteilsanspruch oder der Anspruch auf Herausgabe eines Vermächtnisses, unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – wie beim Herausgabeanspruch gegen einen falschen Erben oder dem Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft – beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Entscheidend ist hierbei, wann die Verjährung zu laufen beginnt. Verjährungsbeginn ist grundsätzlich der Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis tritt jedoch in jedem Fall 30 Jahre nach Entstehung des erbrechtlichen Anspruchs die Verjährung ein. Verstirbt der Erblasser also zum Beispiel am 20.03.2016 und hinterlässt er ein Testament, in dem er seinen Sohn enterbt, wovon dieser auch umgehend Kenntnis erlangt, beginnt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs am 31.12.2016 und endet am 31.12.2019. Erfährt der Sohn hingegen (ohne sein Verschulden) erst am 15.06.2020 von seinem Anspruch, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12.2020 und endet entsprechend auch erst am 31.12.2023.

Davon abweichend ist für einige Fälle – wie zum Beispiel für Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung – geregelt, dass die Verjährung bereits mit dem Erbfall beginnt.

Hinweis: Gerade zum Ende eines Jahres sollte geprüft und gegebenenfalls rechtlicher Rat eingeholt werden, ob eventuell bestehende erbrechtliche Ansprüche verjähren und wie die Verjährung verhindert werden kann, da sonst die Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr möglich ist.

zum Thema: Erbrecht

Eigentumsnachweis: Bei Zweifeln der gegnerischen Versicherung reicht die Vorlage des Fahrzeugbriefs nicht aus

Als ein Fahrzeughalter zu seinem ordnungsgemäß abgestellten Auto zurückkam, musste er feststellen, dass dieses beschädigt wurde. Die Reparaturkosten wurden auf etwa 1.250 EUR geschätzt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung behauptete allerdings, dass der Schaden nicht durch das bei ihr versicherte Fahrzeug verursacht worden war, und bestritt zudem im Laufe des Gerichtsverfahrens, dass der Geschädigte überhaupt Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei.

Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage dann auch schließlich abgewiesen, weil der Geschädigte in der Tat nicht nachweisen konnte, dass er Eigentümer des betreffenden Wagens sei. Im Gerichtsverfahren hatte er zwar den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgelegt; das Gericht wies den Geschädigten in seinem Urteil jedoch darauf hin, dass der Fahrzeugbrief keine Auskunft über den Eigentümer, sondern nur über den Halter des Fahrzeugs gibt. Auch der Antrag des Geschädigten auf Parteivernehmung dazu, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei, wurde abgelehnt, da die beklagte Versicherung ihre hierzu erforderliche Zustimmung verweigerte.

Hinweis: Nach einem Verkehrsunfall ist der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs schadensersatzberechtigt. Die Zulassungsbescheinigung gibt jedoch lediglich Auskunft über den Halter des Fahrzeugs, nicht über den Eigentümer, den berechtigten Fahrer oder den Versicherungsnehmer. Der Geschädigte hätte im Verfahren zum Nachweis seiner Eigentümerstellung den Kaufvertrag für das beschädigte Fahrzeug vorlegen und den Verkäufer als Zeugen benennen müssen.

Quelle: AG Leipzig, Urt. v. 05.11.2014 – 109 C 10089/13

Thema: Verkehrsrecht