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Teilzeit- und Befristungsgesetz: Manteltarifverträge mit Sonderregelungen verstoßen nicht zwangsläufig gegen das TzBfG

Arbeitgeber müssen das Befristungsrecht beachten. Ein Tarifvertrag kann allerdings auch zu Lasten der Arbeitnehmer von den geltenden Gesetzen abweichen.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund für maximal zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine dreimalige Verlängerung möglich. Auf das Arbeitsverhältnis diese Falls fand aber ein Manteltarifvertrag für energiewirtschaftliche Unternehmen Anwendung. Danach war eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich. Als ein Arbeitnehmer nach zwei Jahren und zwei Monaten am Ende seines befristeten Arbeitsvertrags gehen sollte, klagte er. Für ihn war die tarifliche Bestimmung unwirksam, da sie seiner Ansicht nach gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstieße.

Das Bundesarbeitsgericht war allerdings anderer Auffassung. Denn das TzBfG regelt ebenso, dass durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend vom Gesetz festgelegt werden können. Und genau das war hier geschehen. Diese Befugnis gilt jedoch nicht grenzenlos. Die gesetzlichen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen dürfen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Hinweis: Ein Tarifvertrag, der die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit erlaubt, ist also wirksam.

Quelle: BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 7 AZR 140/15
Thema: Arbeitsrecht

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Anders als bei Ehegatten stehen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne klare gesetzliche Vorgaben da, wenn sie sich trennen. Bestehen deshalb keinerlei gegenseitige Ansprüche? Mit dieser Frage beschäftigen sich die Gerichte immer wieder – vor allem, wenn einer der Partner das Vermögen des anderen vermehrt hat.

So wurde dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ein Fall vorgelegt, in dem der Mann nach der Trennung geltend machte, er habe die Aufwendungen für das Home-Office der ehemaligen Lebenspartnerin ebenso beglichen wie die Kosten für die Anschaffung von Möbeln. Zudem seien von ihm diverse Rechnungen für Baumaßnahmen am Haus bestritten worden, das in ihrem Alleineigentum steht.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Ersatzanspruch in Betracht käme – aber nicht automatisch, sondern nur dann, wenn die Beibehaltung der durch die Geldzahlungen oder auch Arbeitsleistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben unzumutbar sei.

Daraus ergeben sich zwei Probleme: Zum einen ist es schwierig, das Maß der Vermögensmehrung zu bestimmen. Zum anderen stellt sich die Frage, wann die Situation unzumutbar ist. Das OLG hat für die Frage der Unzumutbarkeit nach der Bestimmung des Betrags, um den das Vermögen der Frau vermehrt worden war, diesen durch die Zahl der gemeinsam verbrachten Monate geteilt. Diesen Betrag (rund 700 EUR) hat es in Relation zum Einkommen des Mannes betrachtet (rund 3.000 EUR) sowie den Umstand gewichtet, dass er im Haus der Frau mietfrei gelebt hatte. Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass keine unzumutbare Situation vorlag. Die Forderung des Mannes wurde deshalb abgewiesen.

Hinweis: Forderungen wegen Investitionen auf das Vermögen des anderen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind einzelfallbezogen zu behandeln. Wenn ein Partner eine Immobilie besitzt oder erwirbt und der andere sich an den Kosten des Erwerbs, Umbaus oder Ähnlichem beteiligt oder sie sogar ganz übernimmt, ist es angebracht, von vornherein vertraglich zu regeln, was für den Fall der Trennung gelten soll.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 09.02.2016 – 3 U 8/12
Thema: Familienrecht

Rente mit 63: Arbeitslosigkeit zählt nicht zur nötigen Versicherungszeit von 45 Jahren

Die Rente mit 63 ist verlockend. Doch aufgepasst! Wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde, kann es sein, dass die für die Rente mit 63 geforderten 45 Versicherungsjahre noch nicht vorliegen.

Ein älterer Vertriebsmitarbeiter verlor durch eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2012 seinen Arbeitsplatz. In der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 bezog er 24 Monate das Arbeitslosengeld I. Dann wollte er die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte erhalten. Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag allerdings ab, da nur 525 statt der erforderlichen 540 Monate für die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt waren. Denn der 24-monatige Arbeitslosengeldbezug konnte nicht auf diese Wartezeit angerechnet werden.

Dagegen klagte der angehende Rentner – jedoch erfolglos. Eine abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren setzt 45 Versicherungsjahre voraus. Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen dabei nicht als Versicherungsjahre. Etwas anderes gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beendet wurde.

Hinweis: Dieses Urteil sollte unbedingt vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder dem Akzeptieren einer Kündigung beachtet werden. Erreicht der Arbeitnehmer seine Pflichtversicherungsmonate nicht, bekommt er auch noch keine Rente.

Quelle: SG Gießen, Urt. v. 14.06.2016 – S 17 R 391/15
Thema: Sonstiges

Wie im Wohnraummietrecht: Gewerbevermieter darf Schönheitsreparaturen nicht formularmäßig auf Mieter abwälzen

Als ob das Mietrecht über Wohnräume nicht schon kompliziert genug wäre, wird die komplexe Rechtsprechung dazu immer weiter auf das Gewerberaummietrecht ausgedehnt.

In einem Gewerbemietvertrag hatte sich ein Mieter verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen auf seine Kosten fachgerecht durchzuführen. Zwischenzeitlich wechselte der Vermieter. Bei Beendigung des Mietvertrags forderte dieser neue Vermieter den Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf. Der weigerte sich allerdings, weil er die Räume in einem unrenovierten Zustand übernommen hatte. Daraufhin klagte der Vermieter auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Celle erließ einen Hinweisbeschluss und erklärte, dass der Vermieter mit seiner Klage keine Erfolgsaussichten hat. Bei unrenovierten Gewerberäumen darf der Vermieter seinen Mieter nicht durch eine Klausel im Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten.

Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur formularmäßigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gilt also auch für Gewerbemietverträge.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 13.07.2016 – 2 U 45/16
Thema: Mietrecht

Erbe spurlos verschwunden: Fehlender Kontakt reicht nicht aus, eine Person für tot erklären zu lassen

Manchmal kann es schwierig sein, Erben zu ermitteln. Dann stellt sich die Frage, ob ein Erbe u.U. selbst für tot erklärt werden muss.

Ein Mann setzte seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin ein. Aus erster Ehe hatte er einen Sohn und eine Tochter, wobei Letztere nun gegenüber der zweiten Ehefrau ihres Vaters ihren Pflichtteil geltend machte. Der Sohn war vor Jahrzehnten in die USA ausgewandert und hatte den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Die Schwester beabsichtigte, seinen Pflichtteil ebenfalls zu beanspruchen, und beantragte beim Amtsgericht, ihren Bruder für tot zu erklären. Die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen Vaters wehrte sich jedoch dagegen.

Das Gericht führte aus, dass keine ernsten Zweifel am Fortleben des Sohnes bestünden, da schon das Alter des im Jahr 1958 geborenen Mannes es nicht als wahrscheinlich erscheinen ließ, dass er bereits verstorben sein könne. Die Tatsache, dass der Bruder sich über mehrere Jahrzehnte nicht gemeldet habe, reiche zudem nicht für die Annahme aus, dass er nicht mehr lebe. Weitere Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Bruders wurden darüber hinaus nicht genutzt.

Hinweis: Nach dem Verschollenengesetz kann eine Person unter bestimmten Umständen für tot erklärt werden, ohne dass die Leiche des Verschollenen aufgefunden wird. Die Hürden dafür sind allerdings recht hoch. Erfolgt die Todeserklärung durch das Gericht, können Erben darauf gestützt dann jedoch ein Testament eröffnen lassen oder einen Erbschein beantragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 12.11.2014 – 2 W 56/14
Thema: Erbrecht

Willkommen in Schilda! Erkennbar unsinnige Baustellenbeschilderung setzt ihre Geltung selbst außer Kraft

Ist für jeden Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen erkennbar unsinnig, ist die damit getroffene Anordnung ungültig.

An der Kreuzung eines Gemeindeverbindungswegs und einer Landstraße kam es zur Kollision zweier Fahrzeuge. Die Geschädigte befuhr mit ihrem Auto die Landstraße. Ihr Unfallgegner kam aus ihrer Sicht von links aus dem Gemeindeverbindungsweg. Er befuhr trotz eines Stoppschilds die Kreuzung, obwohl die Geschädigten diese noch nicht verlassen hatte. Beide kollidierten. So weit, so klar. Aber: Zum Zeitpunkt des Unfalls gab es auf der betreffenden Landstraße eine Baustelle, in deren unmittelbarem Bereich diese auch voll gesperrt war. Dadurch gab es an der Unfallkreuzung für Fahrzeuge, die entgegengesetzt zur Fahrtrichtung der Geschädigten fuhren, ein Verkehrszeichen mit dem „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ inkl. dem Zusatzschild „Anlieger bis Baustelle frei“. Und natürlich befand sich auch in Fahrtrichtung der Geschädigten an mehreren Stellen das Verkehrsschild „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ – hier allerdings ohne den „Anlieger-frei“-Hinweis.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung argumentierte nun, dass die Geschädigte aufgrund der Beschilderung ihrem Unfallgegner hätte Vorrang gewähren müssen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das jedoch komplett anders und hat den Unfallverursacher zu vollem Schadensersatz verurteilt.

Denn nach Ansicht des Gerichts war der Mann verpflichtet, das Vorfahrtsrecht der Geschädigten zu beachten. Obwohl die Geschädigte das Verkehrszeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ zu beachten hatte, lässt sich hieraus kein schuldhafter Verkehrsverstoß herleiten – denn das in Fahrtrichtung der Geschädigten aufgestellte Verbotsschild ist als ungültig anzusehen. Durch die widersprüchliche Baustellenbeschilderung war die Landstraße logischerweise zur Sackgasse geworden. Zum Unfallzeitpunkt konnten die Fahrzeuge ab der Kreuzung nur noch bis zur Baustelle fahren. Wenn sie in die durch die Baustelle geschaffene Sackgasse hineingefahren wären, hieße das aufgrund der in der Gegenrichtung aufgestellten Schilder „Verbot für Fahrzeuge aller Art“, dass sie nicht mehr hätten herausfahren dürfen. Es ist offenkundig, dass die gleichzeitige Beschilderung „Zulässiges Einfahren für Anlieger“ und „Unzulässiges Ausfahren“ nicht gewollt war und nicht dem Willen der Verkehrsbehörde entsprechen konnte.

Hinweis: Die Ungültigkeit von Verkehrszeichen kann nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Die subjektive Bewertung eines Verkehrszeichens als „unsinnig“ reicht hierfür nicht aus.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.06.2015 – 9 U 18/14
Thema: Verkehrsrecht

Übertragener Resturlaub: Arbeitnehmer müssen eigenverantwortlich auf das Ende des Übertragungszeitraums achten

Wenn das Kalenderjahr endet, müssen Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Urlaubs genau aufpassen.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das heißt, der Urlaub muss in dem Kalenderjahr beantragt und genommen werden, in dem er entsteht. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur bis zum 31.03. des Folgejahres erlaubt, sofern dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe vorliegen.

In einem Fall hatte ein Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem Vorjahr, der mit dem Einverständnis des Arbeitgebers auf das nächste Jahr übertragen wurde. Allerdings wurde dieser Urlaub vom Arbeitnehmer auch bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht beantragt, da der Arbeitnehmer sich auf die Aussage seines Vorgesetzten verlassen hatte, dass der Urlaub nicht verfallen werde. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte er daher eine Abgeltung dieser Urlaubstage ein. Allerdings konnte der Arbeitnehmer die Zusage seines ehemaligen Vorgesetzten vor Gericht nicht beweisen – und damit ging der Urlaubsanspruch unter; die Klage war verloren.

Hinweis: Der Arbeitgeber muss von sich aus nicht aktiv werden. Auch im Übertragungszeitraum muss der Arbeitnehmer den Urlaub beantragen. Vergisst er das, geht sein Urlaubsanspruch unter.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.07.2016 – 9 Sa 31/16
Thema: Arbeitsrecht

Gesamtschuldnerausgleich: Die Verrechnung gemeinsamer Außenstände mit dem Unterhaltsanspruch kann heikel werden

Schulden der Ehegatten werden meist vom Besserverdienenden bezahlt. Kommt es zur Trennung, stellt sich die Frage, ob dieser vom anderen Ehegatten einen hälftigen Ausgleich verlangen kann. Dabei kann es zu Überraschungen kommen, wenn keine klaren Regelungen getroffen wurden.

Schließen Ehegatten auf beide Namen einen Darlehensvertrag ab, kann die Bank von jedem der beiden die monatlichen Raten verlangen. Haben zwei Personen einen Darlehensvertrag geschlossen, kann normalerweise der zahlende Darlehensnehmer von dem anderen die Hälfte des Gezahlten ersetzt verlangen.

Während einer intakten Ehe überlagert die eheliche Lebensgemeinschaft diese Situation und es entfällt die Möglichkeit dieses sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs. Kommt es allerdings zur Trennung, ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und als Folge kann ein Gesamtschuldnerausgleich verlangt werden. Die Darlehensbelastungen werden in einem solchen Fall meist bei der Regelung des Unterhalts berücksichtigt. Wird deshalb der Unterhalt zum Beispiel nicht aus dem Einkommen des zahlungspflichtigen Ehegatten bestimmt, sondern aus dem Einkommen abzüglich der Darlehensrate, kann nicht zusätzlich auch noch der Gesamtschuldnerausgleich verlangt werden. Wohl aber ist dies der Fall, wenn die Schulden nicht berücksichtigt werden oder etwa kein Unterhalt geschuldet wird.

Wird dahingehend keine klare Regelung getroffen, kann es später Streit geben – zum Beispiel darüber, ob OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2016 – 2 WF 41/16geschuldet gewesen wäre, der im Nachhinein nicht mehr verlangt werden kann. Oder es hat zur Folge, dass zwar kein Unterhalt fließt, aber im Nachhinein der Gesamtschuldnerausgleich geltend gemacht wird – und auch noch zu zahlen ist.

Hinweis: Nach der Trennung werden oft die Kosten einer soliden rechtlichen Beratung gescheut – das kann fatale Folgen haben.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2016 – 2 WF 41/16
Thema: Familienrecht

Unzulässige Geschäftsbedingungen: Banken dürfen kein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen verlangen

Wieder einmal haben die Gerichte die Geschäftsbedingungen einer Bank unter die Lupe genommen und verworfen.

Überzieht ein Verbraucher sein Girokonto über das Dispositionslimit hinaus, werden bei manchen Banken Strafzahlungen fällig. Im zugrundeliegenden Fall stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Folgendes: „Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p.a. (…) Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 EUR (…).“ Gegen diese Klausel klagte ein Verbraucherschutzverein – und bekam Recht! Denn die Klauseln weichen von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wenn sie den Bearbeitungsaufwand auf die Bankkunden abwälzen. Außerdem führten sie zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung des Kontoinhabers. Bei einer Überziehung von 10 EUR für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 EUR würde hier folglich ein Zinssatz von 25,185 % anfallen.

Hinweis: Prüfen Sie die von Ihrem Kreditinstitut verwendeten Klauseln. Vom Verbraucher darf kein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen verlangt werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.10.2016 – XI ZR 9/15
Thema: Sonstiges

Grob pöbelnder Mitmieter: Räumungsklage gegen 97-jährige an Demenz erkrankte Mieterin vorerst abgewendet

Mieter müssen sich das Verhalten von Mitmietern zurechnen lassen. Begeht ein Mitmieter eine Pflichtverletzung, muss u.U. auch der andere Mieter dafür geradestehen – das gilt zumindest grundsätzlich, wenngleich nicht in jedem Fall.

Eine 97-jährige Mieterin war an Demenz erkrankt und wohnte bereits seit 1955 in ihrer Wohnung. Im selben Haus bewohnte deren Betreuer, der sie ganztägig pflegte, eine weitere, durch die Frau angemietete Wohnung. Dieser Betreuer beleidigte in mehreren Schreiben grob die Hausverwaltung, woraufhin die Eigentümerin die Kündigung beider durch die Frau angemieteten Wohnungen aussprach. Als die an Demenz erkrankte Frau nicht auszog, erhob die Eigentümerin eine Räumungsklage. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass Gerichte schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei der fristlosen Kündigung berücksichtigen müssen. Es ist stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Jetzt muss die Vorinstanz nochmals prüfen, ob die alte Dame auf die Betreuung durch den Mitmieter in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen ist und ob bei einem Wechsel der Betreuungsperson oder einem Umzug schwerwiegende Gesundheitsschäden zu befürchten sind.

Hinweis: Mieter können in solchen Fällen einen Vollstreckungsschutzantrag stellen. Dieser sollte ausführlich begründet sein und sich mit der persönlichen Härte, die ein Umzug bedeuten würde, auseinandersetzen.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.11.2016 – VIII ZR 73/16
Thema: Mietrecht