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Schlagwort: AG Dortmund

Unzulässige Geschwindigkeitsmessung: Polizeiliches Nachfahren bei Dunkelheit mit ungeeichtem Tacho bleibt für Temposünder ohne Folgen

Pi mal Daumen, dazu Tageszeit minus Temperatur, und fertig ist die Geschwindigkeitsmessung? Wer mitbekommen hat, dass selbst die Ergebnisse angeblich ausgefeilter Messgeräte bereits an gerichtliche Grenzen gestoßen sind (Stichwort “ LEIVTEC XV3″), weiß: Nein. Und genau dieselbe Antwort musste das Amtsgericht Dortmund (AG) zwei Beamtinnen geben, die in unterstellt „guter Absicht“ einem Temposünder im wahrsten Wortsinne auf der Spur waren.

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200 EUR statt 320 EUR: Bußgeldreduzierung wegen beengter Wirtschaftsverhältnisse und gestiegener Energiekosten

Der folgende Fall, den das Amtsgericht Dortmund (AG) zu behandeln hatte, zeigt, dass Gerichte bei ihrer Urteilsfindung einen gewissen Spielraum haben. Strafe muss zwar schmerzen – sonst wäre sie ja keine -, sie sollte aber keine unverhältnismäßigen Konsequenzen nach sich ziehen. Um das Fahrverbot kam die betagte Verkehrssünderin dennoch nicht herum, doch lesen Sie selbst.

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Rotlichtverstoß: Absehen vom Fahrverbot als unzumutbare Härte bei Dreifachmutter in Ausbildung

Der folgende Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG) zeigt, dass Gerichte durchaus fähig sind, Strafen an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief, das Gaspedal des fahrbaren Untersatzes durchzudrücken. Denn auf die Tränendrüse zu drücken, ist vor Gericht kein Garant für Milde.

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„Coronakonforme“ Eigentümerversammlung: Beschlüsse können nicht deshalb angefochten werden, weil sie in Pandemiezeiten getroffen wurden

Die Versammlung aller Eigentümer ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz wichtig und unerlässlich. Was in Zeiten von Corona gilt und ob im Nachhinein eine solche Versammlung mit den dort getroffenen Beschlüssen wegen des allgemeinen Pandemieausbruchs als unzulässig zu erachten ist: Das Amtsgericht Dortmund (AG) kennt die Antwort.

Im Mai 2020 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, auf der eine Sanierung der Außenfassaden beschlossen wurde. Diese Beschlussfassung griffen zwei Eigentümer mit einer Klage an. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragten sie die Außervollzugsetzung der gefassten Beschlüsse. Sie waren der Ansicht, dass die Beschlüsse schon deshalb aufzuheben waren, da die Versammlung aufgrund der Coronapandemie zur Unzeit stattgefunden habe. Sie behaupten zudem, dass hier Malerarbeiten durchgeführt werden sollen, ohne dass zunächst gravierende Schäden an der Hausfassade untersucht und beseitigt würden. Das sah das AG allerdings anders.

Wohnungseigentümerversammlungen sind nach der Corona-Schutzverordnung in der ab dem 11.05.2020 gültigen Fassung grundsätzlich zulässig. Wurden die Vorkehrungen zur Hygiene bei der Beschlussfassung eingehalten, sind die Beschlüsse nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schutzverordnung anfechtbar. Irreversible Schäden seien ebenfalls nicht zu befürchten. Bauliche Veränderungen können, soweit die Beschlussfassung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, grundsätzlich rückgängig gemacht werden.

Hinweis: Wohnungseigentümerversammlungen sind also nach der Corona-Schutzverordnung in der seit dem 11.05.2020 gültigen Fassung grundsätzlich zulässig. Sind einzelne Eigentümer mit Beschlüssen nicht einverstanden, sollten sie versuchen, die Beschlüsse vor Gericht anzufechten.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 28.05.2020 – 514 C 84/20

 Thema: Mietrecht

„Coronakonforme“ Eigentümerversammlung: Beschlüsse können nicht deshalb angefochten werden, weil sie in Pandemiezeiten getroffen wurden

Die Versammlung aller Eigentümer ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz wichtig und unerlässlich. Was in Zeiten von Corona gilt und ob im Nachhinein eine solche Versammlung mit den dort getroffenen Beschlüssen wegen des allgemeinen Pandemieausbruchs als unzulässig zu erachten ist: Das Amtsgericht Dortmund (AG) kennt die Antwort.

Im Mai 2020 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, auf der eine Sanierung der Außenfassaden beschlossen wurde. Diese Beschlussfassung griffen zwei Eigentümer mit einer Klage an. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragten sie die Außervollzugsetzung der gefassten Beschlüsse. Sie waren der Ansicht, dass die Beschlüsse schon deshalb aufzuheben waren, da die Versammlung aufgrund der Coronapandemie zur Unzeit stattgefunden habe. Sie behaupten zudem, dass hier Malerarbeiten durchgeführt werden sollen, ohne dass zunächst gravierende Schäden an der Hausfassade untersucht und beseitigt würden. Das sah das AG allerdings anders.

Wohnungseigentümerversammlungen sind nach der Corona-Schutzverordnung in der ab dem 11.05.2020 gültigen Fassung grundsätzlich zulässig. Wurden die Vorkehrungen zur Hygiene bei der Beschlussfassung eingehalten, sind die Beschlüsse nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schutzverordnung anfechtbar. Irreversible Schäden seien ebenfalls nicht zu befürchten. Bauliche Veränderungen können, soweit die Beschlussfassung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, grundsätzlich rückgängig gemacht werden.

Hinweis: Wohnungseigentümerversammlungen sind also nach der Corona-Schutzverordnung in der seit dem 11.05.2020 gültigen Fassung grundsätzlich zulässig. Sind einzelne Eigentümer mit Beschlüssen nicht einverstanden, sollten sie versuchen, die Beschlüsse vor Gericht anzufechten.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 28.05.2020 – 514 C 84/20

 Thema: Mietrecht

Beide Parteien erkrankt: Prognose zum möglichen Wegfall der Härtegründe entscheidet Räumungsklage

Die Auseinandersetzung darüber, wessen Krankheit schwerer wiegt als eine andere, mag in persönlicher Hinsicht makaber sein. Wenn sich ein Gericht – wie hier das Amtsgericht Dortmund (AG) – aber mit einer Räumungsklage auseinandersetzen muss, in der beide Parteien gesundheitliche Einschränkungen als Argumente anführen, bleibt leider nichts anderes übrig.

Ein Mietshaus war ursprünglich als Einfamilienhaus errichtet worden, bevor später die Aufteilung in zwei Wohnungen erfolgte. In der oberen Wohnung wohnten die Vermieter, in der unteren die Mieterin. Die Vermieter kündigten nun das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass die Wohnungen wieder zusammengelegt werden sollten. Dies sei aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, da das Treppensteigen dem Vermieter nicht mehr möglich sei. Ebenso sei die Vermieterin an Arthrose erkrankt und der Sohn zu 100 % schwerbehindert, so dass diesem ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt werden solle. Gegen die Kündigung erhob die Mieterin Widerspruch. Sie berief sich darauf, dass sie sich wegen Depressionen in einer psychotherapeutischen Behandlung befinde und sich deshalb zudem bereits in stationäre Behandlung begeben habe müssen. Außerdem sei es ihr nicht möglich, eine vergleichbare Wohnung zu finden.

Das AG musste nun die widerstreitenden Interessen auflösen – und verlängerte im Ergebnis den Mietvertrag um gut drei Jahre. Ein Mieter kann nämlich verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Im vorliegenden Fall trafen zwei unterschiedliche erkrankte Parteien aufeinander. Das Gericht musste deshalb eine Prognoseentscheidung bezüglich eines möglichen Wegfalls der Härtegründe treffen. Hätten die Interessen der Parteien nach Ansicht des AG gleich schwer gewogen, hätte das Räumungsinteresse des Vermieters wiederum den Vorrang erhalten.

Hinweis: Will sich also der Mieter darauf berufen, dass ihm ein Auszug aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, muss er stets dezidiert seine Krankheitssymptome angeben.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 02.06.2020 – 425 C 3346/19

Thema: Mietrecht

Rollender Ersttäter: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Wenngleich die neuen E-Scooter im Straßenverkehr bereits bestehenden Vorschriften für andere Fahrzeuge unterworfen sind, war es nur ein Frage der Zeit, bis die Gerichte hierzu neue Urteile fällen. Die folgende Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (AG) beschränkt sich jedoch nicht nur auf die motorisierte Tretrollervariante, sondern könnte sich auch auf andere Verkehrsteilnehmer exemplarisch auswirken.

In einer Nacht auf Sonntag wurde der Betroffene, der mit einem E-Scooter eine Fußgängerzone befuhr, kurz nach Mitternacht von der Polizei angehalten und einer Alkoholkontrolle unterzogen. Die anschließend entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 1,40 ‰. Deutliche Ausfallerscheinungen zeigte der Betroffene zwar nicht. Dennoch wurde gegen den Betroffenen natürlich Anklage wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt erhoben.

Das AG verurteilte den Betroffenen zu einer Geldstrafe und einem viermonatigen Fahrverbot. Die Voraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis sah das Gericht dagegen nicht. Hierbei berücksichtigte es, dass der Betroffene Reue zeigte und keine Voreintragungen hatte, der Fußgängerbereich zum Vorfallszeitpunkt zudem verkehrsarm war und nur eine geringe Gefährdung für andere Fußgänger bzw. Verkehrsteilnehmer bestand. Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen konnte daher das Gericht bei der nächtlichen Trunkenheitsfahrt ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter nicht entnehmen.

Hinweis: Grundsätzlich kann wie einem Pkw-Fahrer oder Motorradfahrer auch einem E-Scooter-Fahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 ‰ der Führerschein entzogen werden. Das Gesetz geht grundsätzlich in diesen Fällen von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen des jeweiligen Betroffenen aus. Eine Ausnahme hiervon bildet nunmehr diese Entscheidung des AG, in der eine solche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht angenommen wurde. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte diesem Urteil anschließen.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 21.01.2020 – 729 Ds – 060 Js 513/19 – 349/19

Thema: Verkehrsrecht

Gewährleistung der Basissicherheit: Löst ein Fahrerassistenzsystem keine verkehrsordnungswidrigen Fahrmanöver aus, liegt kein Mangel vor

Dass bei einem Fahrerassistenzsystem beim heutigen Stand der Technik nicht erwartet werden kann, dass dies wie ein menschlicher Fahrer auf alle Besonderheiten vorausschauend reagiert, musste sich ein klagender Autofahrer vom Amtsgericht Dortmund (AG) im folgenden Fall erklären lassen.

Der Mann hatte sich einen Neuwagen mit abschaltbarem Fahrassistenzpaket gekauft. Das System enthielt unter anderem einen Geschwindigkeitslimitpiloten und einen Bremsassistenten – Funktionen, die mithilfe einer Frontscheibenkamera Verkehrsschilder erkennen und in Verbindung mit den Kartendaten des Navigationssystems die Geschwindigkeit vorschriftsmäßig regeln sollen. Doch aus Sicht des Käufers arbeitete das System nicht korrekt. Er kritisierte nicht nachvollziehbare Brems- und Beschleunigungsmanöver – so habe beispielsweise das Fahrzeug auf einer Autobahnumleitung über ein Raststättengelände das Tempo auf 30 Stundenkilometer reduziert, obwohl 80 erlaubt waren. Das AG wies die Klage des Mannes gegen den Verkäufer jedoch ab.

Nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) muss der Fahrer die Fahrzeugsteuerung unverzüglich übernehmen, sobald er erkennt, dass das Assistenzsystem überfordert ist. Bei hochtechnischen Systemen ist immer mit einer gewissen Fehleranfälligkeit zu rechnen, es muss lediglich dessen Basissicherheit gewährleistet sein. Dies ist hier der Fall gewesen, da das Auto aufgrund der Assistenzsysteme nie die Verkehrsregeln verletzt hatte (z.B. schneller gefahren als erlaubt). Da die Navigationssoftware schon wegen der Datenmenge nie vollständig und aktuell sein könne, darf ein Fahrer nicht damit rechnen, dass das System in besonderen Situationen (z.B. an einer Baustelle) immer die korrekte Geschwindigkeit einstellt. Solange das System nicht selbständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführt, liegt daher auch kein Mangel vor.

Hinweis: Im Hinblick auf die Beurteilung der Funktionstauglichkeit von technischen Systemen ist – wie das Urteil zeigt – der Stand der Technik maßgeblich. Und damit ist nicht alles technisch Machbare gemeint, sondern bei einem Neuwagenkauf der neueste Stand der jeweiligen Fahrzeugklasse.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 07.08.2018 – 425 C 9453/17

Thema: Verkehrsrecht

Konzentration am Steuer: Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten beachtet und auch nach Fahrtpausen stets erinnert werden

Als verständiger Verkehrsteilnehmer sollte man sich tunlichst an die Vorgaben von Straßenbeschilderungen halten – besonders, wenn diese sich auf Geschwindigkeitsbeschränkungen beziehen. Das Argument, diese nicht bewusst wahrgenommen zu haben und daher von der „üblichen“ außerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung ausgegangen zu sein, zieht im Ernstfall nicht, so auch nicht in der Sache, die das Amtsgericht Dortmund (AG) im Folgenden zu bewerten hatte.

Ein Mann war zunächst wegen eines beruflichen Termins zu einer Firma gefahren, deren Adresse sich in einer Seitenstraße jener Hauptstraße befand, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung später festgestellt wurde. Der Geschäftsmann hatte hier bei der Hinfahrt die beiden Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder angeblich nicht bewusst wahrgenommen, versicherte aber, mit 50 km/h zum Termin gefahren zu sein. Dort habe er dann eine Dreiviertelstunde verbracht und sei schließlich auf die Hauptstraße zurück eingebogen. Der Betroffene musste also bei Wiedereinfahren auf die Straße, die er bereits zuvor entlanggekommen war, damit rechnen, dass die bereits zuvor angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit auch weiterhin Bestand habe. Doch es kam, wie es kommen musste: Er fuhr zu schnell, so dass gehen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h eine Geldbuße von 160 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde.

Seine Verteidigung, sich an die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h nicht erinnern zu können, weil er zwischendurch abgebogen sei, um in einer Seitenstraße in einem dort befindlichen Betrieb etwas zu erledigen, ließ das AG natürlich nicht gelten. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist generell zu beachten, auch wenn der Betroffene eine Fahrtpause in einer Stichstraße einlegt und dann in gleicher Fahrtrichtung weiterfährt. Bei der von dem Betroffenen befahrenen Straße handelt es sich um eine außerörtliche Straße, die zweifach mit der Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h beschildert war, so dass die Höchstgeschwindigkeit auf diesen Wert festgelegt wurde.

Hinweis: Das Urteil entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Selbst wer auf einer Autobahnfahrt eine Pause einlegt und anschließend erneut auf die Autobahn auffährt, muss die zuvor angeordneten Verkehrsregelungen auch weiterhin beachten. Vergesslichkeit oder Unkonzentriertheit sind für einen Fahrzeugführer generell keine guten Ratgeber, wenn es um verteidigende Argumente geht.

AG Dortmund, Urt. v. 04.07.2017 – 729 OWI-265 Js 968/17-173/17

Thema: Verkehrsrecht

Auszahlung der Mietkaution: Wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, gilt der Freigabeanspruch

Der folgende Fall ist für viele Mieter sicherlich hochinteressant. Denn die Beantwortung der hier fallrelevanten Frage, wann eine Mietkaution zurückzuzahlen ist, kann für diese erhebliche Auswirkungen haben. Schließlich sind viele Mieter auf die Rückzahlung der Kaution angewiesen.

Eine Mieterin hatte sich mit ihrem Vermieter auf die Zahlung einer Kaution geeinigt. Ein entsprechendes Mietkautionssparbuch wurde bei der Sparkasse angelegt. Es kam, wie es kommen musste: Vor dem Auszug der Mieterin kam es zu Unstimmigkeiten. Die Parteien stritten sich über die Berechtigung einer Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Mieterin war der Ansicht, dass diese noch nicht fällig sei, und klagte auf die Freigabe des Kautionsguthabens auf dem Mieterkautionssparbuch. Doch hier musste das Amtsgericht Dortmund (AG) widersprechen.

Die Klage war laut dem AG (noch) unbegründet, da der Mieterin gegenüber den Vermietern der geltend gemachte Anspruch weder aus der Kautionsvereinbarung noch aus § 812 BGB zustand. Denn der Freigabeanspruch war schlicht und ergreifend noch gar nicht fällig. Das ist erst dann der Fall, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits der allgemeinen Ansicht widersprochen, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch spätestens sechs Monate nach Mietvertragsende fällig wird.

Hinweis: Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Kaution wird diesem Urteil entsprechend erst dann fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Eine starre Frist gibt es dafür nicht.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 18.06.2018 – 425 C 376/18

Thema: Mietrecht
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