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Schlagwort: Arbeitsunfall

Lassen Sie sich bitten: Kein Unfallversicherungsschutz für verunfallten Floßfahrer, der unaufgefordert Hilfe bot

Bei Geld hat nicht nur Freundschaft ihre Grenzen. Die gesetzlichen Bestimmungen der Unfallversicherung könnten im folgenden Fall des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) nahelegen, dass gar Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft im Ernstfall zu einer nicht nur schmerzhaften, sondern gar teuren Angelegenheit werden könnten.

Ein Teilnehmer einer Floßfahrt auf der Werra half anderen Flößern beim Ankommen an Land. Dabei stürzte er und zog sich eine Verletzung am rechten Sprunggelenk zu. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Das LSG wies die dagegen gerichtete Klage ab und bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des erstinstanzlichen Sozialgerichts. Der Teilnehmer einer Floßfahrt, der in einer unvorhergesehenen Situation beim Anlegen aus eigenem Entschluss Hilfe leistet, stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem lag keine ausdrückliche Aufforderung zur Hilfe vor.

Hinweis: Nicht jeder, der Hilfe leistet, bekommt auch Unterstützung vom Staat. Jedenfalls besteht kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Floßfahrt und bei der Unterstützung anderer Teilnehmer, die ans Land kommen wollen.

Quelle: Thüringer LSG, Urt. v. 22.08.2019 – L 1 U 1261/17

Thema: Sonstiges

Stauumfahrung: Vorsicht beim Abweichen vom Heimweg, wenn im Bedarfsfall die Wegeunfallversicherung greifen soll

„Wie man es macht, macht man es verkehrt“, könnte eine Erkenntnis im Versicherungsrecht sein, wenn es hart auf hart gekommen ist. Im folgenden Fall des Sozialgerichts Osnabrück (SG) machte es ein Azubi in den Augen der Berufsgenossenschaft komplett verkehrt, als er auf dem Heimweg einen Stau umfahren wollte.

Der Auszubildende zum Metallbauer erlitt mit seinem Motorrad auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause einen Unfall, da ihm ein Auto die Vorfahrt genommen hatte. Er trug Verletzungen an beiden Füßen sowie am rechten Handgelenk davon. Alles kein Problem, mag man meinen. Doch zum Unfallzeitpunkt war der Mann bereits 1,4 km vom direkten üblichen Heimweg abgewichen. Deshalb weigerte sich die Berufsgenossenschaft, den Unfall entsprechend als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es sei zwar nach ihren Ermittlungen zutreffend, dass an dem Unfalltag auf der betreffenden Autobahn ein Stau gewesen sei, jedoch sei der von dem Azubi gewählte Weg verkehrsbedingt nicht nachzuvollziehen. Der Auszubildende sah das anders und meinte, dass sich durch den Stau auf der Autobahn auch auf anderen Straßen ein erheblicher Rückstau gebildet hatte, weshalb er lediglich verkehrsbedingt einen Bogen gefahren sei, um nach Hause zu kommen. Schließlich musste das SG entscheiden.

Das SG schloss sich der Meinung der Berufsgenossenschaft an. Der Motorradfahrer hatte keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurückgelegt. Es wurden keine überzeugenden Gründe vorgelegt, die es rechtfertigen würden, den Auszubildenden unter den Schutz der Wegeunfallversicherung zu stellen.

Hinweis: Es besteht also kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei einer erheblich weitgefassten Umfahrung eines Staus.
 

Quelle: SG Osnabrück, Urt. v. 01.08.2019 – S 19 U 251/17

Thema: Sonstiges

Ansprüche aus Unfallversicherung: Gehen die Beerdigungskosten vom Konto des Erblassers ab, steht das Sterbegeld dem Alleinerben zu

Nachdem das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen 2004 abgeschafft wurde, gibt es nur noch in einigen Fällen Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung – etwa beim Tod durch einen Arbeitsunfall oder aufgrund einer nachgewiesenen Berufskrankheit. Wem dieses Geld durch welche Umständen zusteht, war Kern des folgenden Falls des Landessozialgerichts Darmstadt (LSG).

Ein Mann starb in Folge einer anerkannten Berufskrankheit. In einem Testament hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Vater wusste nichts von dem Testament. Er ging davon aus, dass er als Vater Erbe geworden war, und kümmerte sich um die Beerdigung, deren Kosten vom Konto des Verstorbenen beglichen wurden. Er beantragte auch Sterbegeld bei der Versicherung, das an ihn ausgezahlt wurde. Nachdem der Lebensgefährtin ein Erbschein ausgestellt worden war, wandte sie sich wiederum an die Versicherung und verlangte Verletzten- und Sterbegeld. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da die Rechnungen für die Beerdigung an den Vater adressiert waren und sie daher davon ausgehen durfte, dass er die Rechnungen bezahlt habe.

Das LSG entschied jedoch, dass die Lebensgefährtin durchaus einen Anspruch auf Sterbegeld hat. Dieses steht demjenigen zu, der die Beerdigungskosten tatsächlich getragen hat – somit der Lebensgefährtin. Denn die Zahlungen wurden von dem Konto des Verstorbenen angewiesen und dieses war der Lebensgefährtin als Alleinerbin zugefallen. Dass die Rechnungen der Bestattungskosten an den Vater adressiert waren und dieser die Aufträge erteilt hatte, ist nicht ausreichend, um eine Übernahme der Bestattungskosten anzunehmen. Der Anspruch der Lebensgefährtin auf Sterbegeld wurde schließlich auch nicht durch die Zahlung an den Vater erfüllt, da die Versicherung diese an einen Nichtberechtigten geleistet hat.

Hinweis: Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Eltern haben nur dann einen Anspruch auf Sterbegeld, wenn sie auch die Bestattungskosten tragen. Trägt keiner dieser Anspruchsberechtigten die Bestattungskosten, werden sie bis zur Höhe des Sterbegeldes an denjenigen gezahlt, der diese Kosten tatsächlich trägt – also auch Lebensgefährten, Bekannte, Freunde oder Arbeitgeber.

Quelle: LSG Darmstadt, Urt. v. 11.03.2019 – L 9 U 79/17

Thema: Erbrecht

Beim Rückweg verunfallt: Der Unfallversicherungsschutz greift nicht auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb

Manchmal ist der Arztbesuch nur während der Arbeitszeit möglich. Passiert dann etwas Unvorhergesehenes, stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.


Ein Arbeitnehmer verletzte sich nach einem knapp einstündigen Besuch bei seinem Orthopäden bei einem Verkehrsunfall auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit gewesen sei. Gegen den entsprechenden Bescheid klagte der Arbeitnehmer – vergeblich.

Das Sozialgericht Dortmund vertrat die Meinung, dass ein Arztbesuch als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist. Somit ist sie nicht versichert. Ohne Berücksichtigung blieb dabei die Tatsache, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft gedient hat.

Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer also nach einem Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. Abgesehen davon müssen Arbeitnehmer grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit – nämlich in ihrer Freizeit – zum Arzt gehen. Ausnahmen: Es liegt ein dringender Fall vor oder der Arzt vergibt keinen anderen Termin.

Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 28.02.2018 – S 36 U 131/17

Thema: Sonstiges

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es,

  • mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
  • nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Arbeitsunfall, Wegeunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, insbesondere während der Ausübung der nichtselbständigen Beschäftigung oder der Ausbildung. Unfälle sind gesetzlich definiert als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Hierbei muss ein zweifacher Ursachenzusammenhang vorliegen: Erstens muss ein der versicherten Tätigkeit zuzurechnendes Verhalten des Versicherten das Unfallereignis herbeigeführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität), und zweitens muss das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden zur Folge haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Hierfür ist die Lehre von der „wesentlichen Bedingung“ maßgebend. Geht beispielsweise der Unfall auf verschiedene Ursachen zurück, genügt es, dass die versicherte Tätigkeit wesentliche Mitursache ist. Die Unterscheidung dient der Abgrenzung zwischen dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der eigenwirtschaftlichen Sphäre des Versicherten andererseits (insofern kann eine private Unfallversicherung eingreifen).

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sowie weitere gesetzlich geregelte Fälle von Wegeunfällen. Hierbei kann ebenfalls der Ursachenzusammenhang zwischen dem versicherten Weg und den konkreten Unfallumständen eine wesentliche Rolle spielen.

Berufskrankheit

Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Berufskrankheiten. Das sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als solche bezeichnet sind und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 der BKV sind die anerkannten Berufskrankheiten aufgelistet. Häufig sind vor allem die folgenden Berufskrankheiten betreffend die Wirbelsäule:

  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2108 der Anlage 1 BKV).
  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2109 der Anlage 1 BKV).
  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2110 der Anlage 1 BKV).

Bei den anerkannten Berufskrankheiten sind Gruppen gebildet zwischen solchen, die durch chemische Einwirkungen verursacht sind, durch physikalische Einwirkungen (mechanische Einwirkungen, Druckluft, Strahlen), durch Infektionserreger oder Parasiten sowie Tropenkrankheiten, Hautkrankheiten oder sonstige Krankheiten. Eine Krankheit, die (noch) nicht in der BKV ausdrücklich bezeichnet ist oder bei der bestimmte Voraussetzungen nicht vorliegen, kann im Einzelfall wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sind die Heilbehandlung des Versicherten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Kraftfahrzeughilfe), Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie bestimmte Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente).

Verletztengeld

Verletztengeld wird vor allem dann gezahlt, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Durch einen Arbeitsunfall kann der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sein, z.B. durch den Verlust von Gliedmaßen. Die MdE wird in Graden von 10 bis 100 bestimmt. Zuständig sind die für die Berufsgenossenschaften tätigen sozialmedizinischen Gutachter, im Streitfall ein gerichtlicher Sachverständiger.

Verletztenrente

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente gezahlt, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) beträgt. Ansonsten wird eine Teilrente gewährt, z.B. bei 25 % MdE eine Rente in Höhe von 25 % der Vollrente. Der maßgebliche Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

Für den Fall, dass die zuständige Berufsgenossenschaft Ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder die Bewilligung von Verletztengeld oder Verletztenrente ablehnt, vertreten wir Ihre Interessen zunächst im Widerspruchsverfahren und, wenn nötig, selbstverständlich auch im Klageverfahren beim Sozialgericht.

Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle mit dauerhaften Schädigungen kommt der sozialmedizinischen Bewertung der Folgen besondere Bedeutung zu. Erfahrungsgemäß werden oft sehr strenge Maßstäbe von den Gutachtern der Berufsgenossenschaften angelegt, die erst im gerichtlichen Verfahren korrigiert werden können. Hierbei stellen wir unsere Fachkenntnisse gerne zu Ihrer Verfügung.

Zivilrechtliche Haftung beim Arbeitsunfall

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzen die zivilrechtliche Haftung für Personenschäden. Daher sind Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern grundsätzlich von der Haftung freigestellt. Ausgenommen hiervon sind nur vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle und Wegeunfälle. Auch die Arbeitnehmer haften untereinander nur in diesen Ausnahmefällen.

Der Versicherungsträger kann bei einem haftungsfreigestellten Verursacher nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress nehmen.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

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Unfallversicherung

Unfallversicherung

Das Risiko eines Unfalles kann – neben der gesetzlichen Unfallversicherung, die für Arbeits- und Wegeunfälle gilt – auch durch einen private Unfallversicherung abgesichert werden. Dabei muss es sich nicht um einen Arbeitsunfall handeln, sondern es können auch andere Unfallrisiken versichert werden.

Vor allem sind Leistungen bei Invalidität versichert. Invalidität liegt vor, wenn der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat. Der Invaliditätsgrad wird nach festen Prozentsätzen bestimmt („Gliedertaxe“). Die Berechnung erfolgt auf Basis der versicherten Summe. Gegebenenfalls ist eine sog. progressive Invaliditätsstaffel vereinbart, welche die Leistung bei mehreren Beeinträchtigungen erhöht. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen im Vertrag, die im Einzelfall genau zu prüfen sind.

Wichtig für den Anspruch auf eine Versicherungsleistung ist in jedem Fall, dass die Invalidität spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten auch ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird. Spätfolgen einer Verletzung sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Auf diese Fristen ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer dringend zu achten. Gerne unterstützen wir Sie in solchen Fällen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrem Versicherer.

Versicherungsrecht
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