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Schlagwort: • Beamtenversorgung

Tod des Ausgleichsberechtigten: Rentenkürzung durch Versorgungsausgleich kann nicht in jedem Fall aufgehoben werden

Der sogenannte Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass die in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung im Alter – wie gesetzliche Rente, Beamtenversorgung oder gar Kapitalleistungen – im Scheidungsfall gerecht verteilt werden. Dieser Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) beantwortet die Frage, was mit dem Versorgungsausgleich nach dem Tod des Ex-Gatten geschieht – die Antwort mag so einige überraschen.

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Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Wird die Ehe geschieden, erfolgt grundsätzlich ein Versorgungsausgleich bezüglich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf Altersversorgung.

Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, dass der Ehegatte, der in der Ehezeit bzw. aufgrund der von den Eheleuten gewünschten Rollenverteilung weniger gearbeitet und damit weniger Rentenanwartschaften erworben hat, die damit verbundenen Einbußen bei der Schaffung einer eigenen Altersversorgung ausgeglichen bekommt. Dies erfolgt in der Form, dass der andere Ehegatte, der die Möglichkeit hatte, eine Altersversorgung zu bilden, im Falle der Scheidung der Ehe Teile seiner Anwartschaften an den schlechter versorgten Ehegatten abzugeben hat.

Dem Versorgungsausgleich unterliegen die nachfolgenden Rechte:

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Berufsständische Versorgung (z. B. bei Rechtsanwälten und Steuerberatern)
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Private Rentenversicherungen
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
  • Riester-Verträge und ähnliche Anrechte aus Betriebsrentengesetz.

Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich vom Gesetzgeber neu geregelt.

Wenn die Ehe nach weniger als drei Jahren geschieden wird, wird der Versorgungsausgleich nur noch dann durchgeführt, wenn einer der Ehepartner dies beantragt. Auch für den Fall, dass es nur um wertmäßig relativ geringe Ausgleichsbeträge geht, soll das Familiengericht vom Versorgungsausgleich absehen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

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