Wird die Ehe geschieden, erfolgt grundsätzlich ein Versorgungsausgleich bezüglich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf Altersversorgung.
Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, dass der Ehegatte, der in der Ehezeit bzw. aufgrund der von den Eheleuten gewünschten Rollenverteilung weniger gearbeitet und damit weniger Rentenanwartschaften erworben hat, die damit verbundenen Einbußen bei der Schaffung einer eigenen Altersversorgung ausgeglichen bekommt. Dies erfolgt in der Form, dass der andere Ehegatte, der die Möglichkeit hatte, eine Altersversorgung zu bilden, im Falle der Scheidung der Ehe Teile seiner Anwartschaften an den schlechter versorgten Ehegatten abzugeben hat.
Dem Versorgungsausgleich unterliegen die nachfolgenden Rechte:
Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich vom Gesetzgeber neu geregelt.
Wenn die Ehe nach weniger als drei Jahren geschieden wird, wird der Versorgungsausgleich nur noch dann durchgeführt, wenn einer der Ehepartner dies beantragt. Auch für den Fall, dass es nur um wertmäßig relativ geringe Ausgleichsbeträge geht, soll das Familiengericht vom Versorgungsausgleich absehen.