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Schlagwort: Betriebsverfassungsgesetz

Kündigung ohne Betriebsratsanhörung: Wer die Arbeitnehmervertretung wiederholt übergeht, dem drohen empfindliche Ordnungsgelder

Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Betriebsrat anhören. Unterlässt er das, kann das schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Dass es auch nichts hilft, das Fehlverhalten auf zuständige Untergebene zu schieben, zeigt der folgende Fall, der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) landete.

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Softwareumstellung: Gesamtbetriebsrat ist für unternehmenseinheitliche EDV zuständig

Unternehmen können aus mehreren Betrieben bestehen. In jedem Betrieb gibt es einen Betriebsrat, und für das gesamte Unternehmen ist dann der Gesamtbetriebsrat zuständig. Im Folgenden musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) auseinanderhalten, welcher Betriebsrat im Fall von unternehmensweiten Softwareaktualisierungen das letzte Wort hat.

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Unwirksame Betriebsratswahl: Keine Briefwahlpflicht für unmittelbar an umzäuntes Werksgelände angrenzende Betriebsstätten

Dass auch bei großen Industrieunternehmen eine Betriebsratswahl in die Hose gehen kann, mag die einen trösten und andere entrüsten. Doch das Urteil des mit dem folgenden Fall betrauten Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist durchaus beispielhaft, sollte einmal mehr die Frage anstehen, was „räumlich weit vom Hauptbetrieb“ bedeutet, wenn ein Betriebsrat aufgrund der Entfernung Briefwahl anordnen möchte.

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Zustimmung verweigert: Betriebsrat darf selbst bei Zweifeln zu geeignetem Personal auf eine interne Ausschreibung bestehen

Die Rechte des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz sind unabdingbar. Das musste auch eine Arbeitgeberin vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) erfahren.


Eine Arbeitgeberin betrieb ein Lungenzentrum an einem Universitätsklinikum. Dann wollte sie einen OP-Manager einstellen, ohne seine Stelle jedoch intern ausgeschrieben zu haben. Das hatte der Betriebsrat jedoch vorab zu Recht verlangt. Als die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplante Einstellung informierte und dessen Zustimmung beantragte, verweigerte dieser die Zustimmung. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat letztendlich über die vorläufige Einstellung. Der Betriebsrat bestritt die dringende Erforderlichkeit und die Arbeitgeberin leitete daraufhin das Zustimmungsersetzungsverfahren ein – ohne Erfolg.

Denn der Betriebsrat hat den Rechtsstreit gewonnen. Die vom Betriebsrat nicht erteilte Zustimmung war laut LAG nicht zu ersetzen. Die auf die Unterlassung einer erforderlichen Ausschreibung gestützte Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats ist nicht allein dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn nicht mit internen Bewerbern zu rechnen ist. Auch die arbeitgeberseitige Argumentation, dass nur ein externer Bewerber die erforderliche Qualifikation in Gestalt von Objektivität, Neutralität, Distanz und vor allem Unabhängigkeit zu und von den betroffenen Arbeitnehmern gewährleiste, gibt keine Veranlassung, auf eine interne Ausschreibung von vornherein zu verzichten.

Hinweis: Der Betriebsrat darf die Zustimmung zu einer geplanten Einstellung demnach verweigern, wenn zuvor keine interne Ausschreibung erfolgt ist. Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber meint, dass nur ein externer Bewerber die erforderliche Qualifikation hat. In jedem Fall muss der Betriebsrat jedoch zuvor gefordert haben, dass Stellen intern auszuschreiben sind.

Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 12.04.2019 – 10 TaBV 46/18

 Thema: Arbeitsrecht

Filialleiter im Betriebsratsvorsitz: Nicht der Titel eines Angestellten definiert ihn als Führungskraft, sondern dessen Befugnisse

Nicht jeder ist als Betriebsrat geeignet, das gilt insbesondere für Führungskräfte des Betriebs. Wo bei solchen allgemeinen Beschränkungen die rote Linie verläuft, musste das Arbeitsgericht Neumünster (ArbG) im folgenden Fall klären.

Hier ging es um einen Filialleiter, der bei einer Schnellimbisskette mit einer Vielzahl von Filialen für gleich mehrere Filialen zuständig war. Nach seinem Arbeitsvertrag war der Mann nicht befugt, Arbeitgeberentscheidungen gegenüber Arbeitnehmern zu treffen. Als der Mann dann bei einer Betriebsratswahl in den Betriebsrat und sogar zu dessen Vorsitzendem gewählt wurde, passte dies der Arbeitgeberin nicht, die daraufhin die Anfechtung der Betriebsratswahl erklärte. Ihre Begründung: Der Filialleiter sei leitender Angestellter und hätte deshalb nicht als Betriebsrat gewählt werden dürfen. Das ArbG war jedoch anderer Auffassung.

Aus dem Arbeitsvertrag des Filialleiters ergab sich nicht dessen Status als leitender Angestellter. Wer leitender Angestellter ist, steht im Betriebsverfassungsgesetz, und ein wesentliches Merkmal ist dabei die Befugnis zur selbständigen Einstellung von Arbeitnehmern. Und das durfte dieser Filialleiter aber laut Arbeitsvertrag nicht. Damit war die Betriebsratswahl rechtmäßig und nicht anfechtbar.

Hinweis: Ein Filialleiter im Bereich der Systemgastronomie kann also grundsätzlich in den Betriebsrat gewählt werden. Nicht jeder Arbeitnehmer mit entsprechendem Titel ist auch faktisch ein leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes.

Quelle: ArbG Neumünster, Beschl. v. 27.06.2018 – 3 BV 3a/18

Thema: Arbeitsrecht

Bei Neueinstellung übergangen: Beinhaltet eine Chefposition nicht automatisch die leitende Tätigkeit, ist der Betriebsrat gefragt

Der Betriebsrat hat bei der Einstellung von Arbeitnehmern mitzubestimmen. Leitende Angestellte unterfallen jedoch nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, und so stellt sich für Arbeitgeber und Betriebsräte die Frage, ab wann ein neu einzustellender Arbeitnehmer als leitender Angestellter zu bewerten ist: Reichen ein Cheftitel und verantwortungsvolle Aufgaben automatisch aus, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats außer Kraft zu setzen?

In diesem Fall sollte in einem Krankenhaus ein neuer Chefarzt der Chirurgie eingestellt werden. Der Betriebsrat hatte die Zustimmung zur Einstellung jedoch verweigert. Der Klinikbetreiber meinte daraufhin, dieses wäre egal, da der Betriebsrat gar nicht zustimmen müsse, da es sich bei dem Chefarzt um einen leitenden Angestellten handeln würde.

Das Gericht hielt die Zustimmung des Betriebsrats jedoch durchaus für erforderlich. Denn ein Chefarzt ist nicht immer automatisch ein leitender Angestellter. Dieser ist er nur dann, wenn er laut Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und zudem auch als Unternehmens- oder Betriebsleiter Entscheidungen selbst trifft. Daher war hier grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Aber: Das frisch bestätigte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ersetze das Gericht in diesem Fall prompt, da eine Benennung des Chefarztes der Chirurgie dringend erforderlich war.

Hinweis: Die Zustimmung des Betriebsrats bei einer Einstellung eines Chefarztes ist nicht immer entbehrlich, da nicht jeder Chefarzt automatisch ein leitender Angestellter ist. Denn leitende Angestellte unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz und bei personellen Maßnahmen muss der Betriebsrat nicht gefragt werden.

Quelle: ArbG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2016 – 5 BV 24/15

zum Thema: Arbeitsrecht

Gravierendes Fehlverhalten: Für die Kündigung durch den Betriebsrat ist die Störung des Betriebsfriedens Voraussetzung

Auch der Betriebsrat kann die Kündigung eines Arbeitnehmers verlangen.

Laut Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat die Entfernung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb verlangen, wenn dieser den Betriebsfrieden ernsthaft stört. In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall verlangte der Betriebsrat von seinem Arbeitgeber die Entlassung eines Vorarbeiters. Der Betriebsrat behauptete, der Vorarbeiter habe ein Kundenunternehmen über den zeitlichen Umfang der erbrachten Arbeiten getäuscht. Zudem ergebe sich aus Beschwerden drei ehemaliger Mitarbeiter, dass es auf Veranlassung des Vorarbeiters zu einigen Arbeitszeitverstößen gekommen sei. Hierüber lägen auch Beschwerden weiterer Arbeitnehmer vor, die sich aber nicht trauen würden, ihre Beschwerden zu äußern.

Schließlich rief der Betriebsrat das Arbeitsgericht an. Dem waren die Vorwürfe jedoch nicht konkret genug. Selbst wenn sie zutreffend wären, war es zudem nicht zu einer ernstlichen Störung des Betriebsfriedens gekommen. Dafür wäre erforderlich, dass durch das Verhalten eines Arbeitnehmers die physische oder psychische Gesundheit der Belegschaft oder zumindest von Teilen davon betroffen ist. Das kann auch bei einer ungerechten Behandlung der Fall sein. Die hier vorgeworfenen Störungen waren jedoch weder erheblich noch gravierend.

Hinweis: Grundsätzlich kann also ein Betriebsrat die Entfernung eines Arbeitnehmers verlangen. Voraussetzung ist jedoch ein wirklich gravierendes Fehlverhalten.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2016 – 10 TaBV 367/16
Thema: Arbeitsrecht

Umstrukturierungen

Umstrukturierungen

Umstrukturierungen und Restrukturierungen von Unternehmen und Betrieben sind im heutigen Wirtschaftsleben immer häufiger anzutreffen. Sie umfassen sowohl die Ausgliederung und das Outsourcing von Betrieben und Betriebsteilen wie auch den Hinzukauf von Betrieben und Betriebsteilen sowie die sogenannte Post-Merger-Integration. Auch als Folge von Insolvenzen kommt es häufig zu Umstrukturierungen und Restrukturierungen. Alle hiermit in Zusammenhang stehenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen begegnen hohen inhaltlichen und formalen Anforderungen und bergen ein erhebliches Potenzial für Fehlerquellen.

Im Rahmen von Umstrukturierungen sowie hieraus fließenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen einschließlich Kündigungen überprüfen wir und beraten Sie unter anderem bei folgenden Themen:

  • Interessenausgleich und Sozialplan, Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen, Überprüfung und Geltendmachung von Sozialplanansprüchen, Nachteilsausgleich
  • Vorbereitung und Überprüfung von Kündigungen im Zusammenhang mit Interessenausgleich und Sozialplan am Maßstab des § 111 f Betriebsverfassungsgesetz
  • Vorbereitung und Überprüfung von Massenentlassungsanzeigen, unter anderem am Maßstab des § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz
  • Vorbereitung und Überprüfung von Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen am Maßstab des § 613 a BGB
  • Rechtsfragen im Zusammenhang mit Transfergesellschaften und Beschäftigungsgesellschaften
  • Rechtsfragen bei Personalanpassungen aufgrund eines Erwerberkonzeptes
  • Rechtsfragen bei Betriebsübergängen in der Insolvenz

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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