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Schlagwort: BFH

Väter durch Leihmutterschaft: Biologische Grenzen der Fortpflanzung sind keine steuerlich absetzbare außergewöhnliche Belastung

Zwei Männer, die seit 2017 verheiratet sind, haben im selben Jahr über eine Leihmutter in den USA ein Kind bekommen, das bei ihnen in Deutschland lebt. Die erheblichen Kosten, die rund um die Zeugung des Kindes entstanden waren, wollten die Männer als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer absetzen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Da das Finanzamt die Kosten nicht anerkannte, ging die Sache bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).

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Eigenheimverkauf: Steuerfalle für ausgezogenen Ehegatten

Wer seine Einfamilienhaushälfte bei der Scheidung an den Ehegatten überträgt, hat oft das Thema „Spekulationssteuer“ nicht vor Augen. Bei dieser geht es um das Versteuern von Veräußerungsgewinnen aus Immobilien, wenn innerhalb einer sogenannten Haltefrist von zehn Jahren an- und verkauft wird. Im folgenden Fall musste der Bundesfinanzhof (BFH) prüfen, welche steuerlichen Bedingungen vorlagen.

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Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit: Bundesfinanzhof bestätigt Abzugsfähigkeit der Pflegekosten für die Grabstätten Dritter

Es ist anerkannt, dass Pflegekosten für die Grabstätte des Erblassers steuerrechtlich zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen. Der Bundesfinanzhof hatte im Folgenden die Frage zu klären, ob Pflegekosten für eine Grabstätte auch dann noch zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen, wenn es sich nicht um die eigene Grabstätte des Erblassers selbst handelt.

Im konkreten Fall handelte es sich um ein Grab, in dem die vorverstorbene Mutter des Erblassers bestattet war und der Erblasser sich aufgrund der Satzung des Friedhofträgers zur Pflege des Grabs verpflichtet hatte. Das höchste deutsche Finanzgericht hat hierzu nun klargestellt, dass die Pflegekosten für eine Wahlgrabstätte auf jeden Fall dann zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören, wenn sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten für die Dauer der Nutzung zur Pflege verpflichtet hatte und diese Verpflichtung auf die Erben übergegangen ist. Dies gilt jedenfalls für die Dauer des vereinbarten Grabnutzungsrechts.

Hinweis: Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Dauer der Nutzung

Quelle: BFH, Urt. v. 22.01.2020 – II R 41/17

Thema: Erbrecht

Steueransprüche als Nachlassverbindlichkeit: Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens durch die Erben ist bei bestehender Klagebefugnis berechtig

Im folgenden Fall stellte sich erneut die Frage, wie es sich mit den Rechten der Erben verhält, wenn der Erblasser während eines laufenden Rechtsstreits verstorben ist. Da es sich im Folgenden um Steueransprüche handelte, die abschließend auch zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören, kümmerte sich hier der Bundesfinanzhof (BFH) um die Klärung.

Generell gilt für zivilrechtliche Verfahren, dass sie durch den Tod einer Partei unterbrochen werden und eine Fortsetzung erst dann erfolgt, wenn das Verfahren durch den Rechtsnachfolger aufgenommen wird. Diese Regelung  gilt auch vor den Finanzgerichten. Im Fall einer angeordneten Testamentsvollstreckung begehrte hier die Erbin des Verstorbenen, ein durch dessen Tod unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen.

Der BFH stellte klar, dass die Fortsetzung des Verfahrens im konkreten Fall durch die Erbin zu Recht erfolgt war. Eine wirksame Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits setzt voraus, dass die Erbin selbst klagebefugt ist. Und dies ist – wie hier – dann anzunehmen, wenn es um Steueransprüche geht, die gegenüber der Verstorbenen noch zu Lebzeiten ergangen sind und die somit eine Nachlassverbindlichkeit begründen.

Hinweis: Anders verhält es sich in Sachen Klagebefugnis und Steuerfragen nur in den Fällen, in denen ein Steuerbescheid beim Testamentsvollstrecker als Adressaten ergeht.

Quelle: BFH, Beschl. v. 27.01.2020 – VIII B 34/19

Thema: Erbrecht

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung: Bei geschwisterlicher Regelung zur Lebzeit der Erblasser ist steuerrechtlich Vorsicht geboten

Um Streitigkeiten und Aufteilungsschwierigkeiten zu vermeiden, werden häufig Vereinbarungen zwischen den gesetzlichen Erben dahingehend getroffen, dass auf den Pflichtteil gegen eine Abfindung verzichtet wird. Doch Vorsicht: Dabei sind auch die steuerlichen Konsequenzen zu beachten.

Ein Mann verzichtete für den Fall, dass er durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen wird, gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs. Im Gegenzug zahlten ihm die drei Brüder jeweils eine Abfindung von 150.000 EUR. Nun stellte sich die Frage, wie diese Abfindungen zu versteuern sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte in diesem Zusammenhang klar, dass es sich dabei um eine Zuwendung zwischen Geschwistern handelt – und nicht um eine Zuwendung an ein Kind. Somit kommt in Fällen wie diesem die ungünstigere Steuerklasse II zum Tragen, was einen geringeren Freibetrag und einen höheren Steuersatz nach sich zieht als bei Zuwendungen zwischen Eltern und Kind.

Hinweis: Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Dies führt bei einer Abfindung bei Pflichtteilsverzicht, der zwischen Geschwistern noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart wird, meist zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Bevor solche Vereinbarungen geschlossen werden, sollte also sachkundiger Rat eingeholt werden.

Quelle: BFH, Urt. v. 10.05.2017 – II R 25/15

Thema: Erbrecht

Unterschlagung durch Makler: Verluste aus einem Betrug können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden

Gerade im Bereich von Vermietung und Verpachtung entstehen immer wieder Verlustausfälle – knapp 4 Mio. DM sind allerdings schon eine Hausnummer, die im folgenden Fall Beachtung findet.

Im Jahr 2000 wollte ein Mann eine Villa kaufen und diese teilweise vermieten. Eigentümer war eine Stiftung in Liechtenstein. Der Mann übergab seinem Makler hierfür 3,5 Mio. DM als Kaufpreis, 400.000 DM als Provision und 100.000 US$ bar als „Handgeld“. Der Makler unterschlug jedoch das Geld und behielt es für sich. Dieser wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren verurteilt.

 

Einige Monate später erwarb der kaufwillige Kunde das Objekt schließlich doch – zum Preis von 3,9 Mio. DM. Planmäßig vermietete er Teilflächen an gewerbliche Mieter und zog selbst in das Dachgeschoss. In seiner Einkommensteuererklärung machte er den anteilig auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Betrugsschaden von über 3,5 Mio. DM als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, so dass der Bundesfinanzhof entscheiden musste.

Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, dieser werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Interessent bei Übergabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war.

Hinweis: Die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes können als Werbungskosten nur zeitanteilig abgezogen werden. Vergeblich aufgewandte Beträge sind allerdings in voller Höhe sofort als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.

Quelle: BFH, Urt. v. 09.05.2017 – IX R 24/16

  Mietrecht

Scheiden tut weh: Nur die zwangsläufig entstehenden Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar

In den letzten Jahren ergaben sich Unsicherheiten, wie mit den Kosten eines Scheidungsverfahrens steuerrechtlich zu verfahren ist, so z.B., ob die Gerichts- und Anwaltskosten abgesetzt werden können oder ob sie steuerlich eher ohne Bedeutung sind.

Die Antwort richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Danach sind außergewöhnliche Belastungen unter bestimmten Umständen steuerlich abzugsfähig. Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl jener Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie mit gleichem Familienstand. Unter diesem Aspekt sind Scheidungskosten durchaus als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

Jedoch ist zudem erforderlich, dass die Kosten zwangsläufig anfallen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie sich nicht vermeiden lassen – genau hier liegt der Haken. Geschieden wird eine Ehe ausschließlich durch die gerichtliche Entscheidung. Mit der Scheidung wird zumindest in den allermeisten Fällen zwangsläufig auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das ist gesetzlich so vorgesehen. Die damit verbundenen Kosten sind also unvermeidbar und können steuerlich geltend gemacht werden.

Die weiteren Problembereiche der familienrechtlichen Auseinandersetzung – also insbesondere die Bereiche Unterhalt und Güterrecht – sind nicht zwangsläufig streitig und gerichtlich zu klären. Dazu könnten sich die Ehegatten schließlich auch untereinander und sozusagen kostenfrei verständigen. Allein weil diese Möglichkeit besteht, sind die bei Streit entstehenden Kosten durch Anwälte und Gerichte also nicht zwangsläufig – und deshalb auch nicht steuerlich abzugsfähig.

Hinweis: Die Kosten, die mit einer Scheidung und den in diesem Zusammenhang anfallenden Klärungen anfallen, können also steuerlich abgesetzt werden, soweit sie zwangsläufig entstehen. Das sind zumindest die Kosten des reinen Scheidungsverfahrens. Es sollte nicht vergessen werden, diese bei der Steuererklärung auch geltend zu machen.

Quelle: BFH, Urt. v. 10.03.2016 – VI R 38/13
Thema: Familienrecht

Gemeinschaftliches Testament: Keine Schenkungsteuer bei nicht geltend gemachtem Pflichtteilsanspruch

Wird in einem gemeinschaftlichen Testament unter Eheleuten vereinbart, dass sie sich zunächst gegenseitig beerben und erst nach ihrem Tod ihr Kind erbt, kann das Kind nach dem Tod des ersten Ehegatten dennoch seinen Pflichtteil verlangen. Häufig verzichtet es jedoch vorerst darauf, damit das Erbe zusammenbleibt, und erbt schließlich nach dem Tod des zweiten Elternteils das gesamte Vermögen. Dabei stellt sich die Frage, wie sich dies steuerlich auswirkt.

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet und seine Tochter als Schlusserbin eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters verpflichtete sich die Tochter in einem notariell beurkundeten Vertrag zur zinslosen Stundung ihres Pflichtteilsanspruchs gegenüber ihrer Mutter bis zu deren Tod. Das Finanzamt sah darin eine sogenannte freigebige Zuwendung und setzte dafür Schenkungsteuer fest.

Das Gericht sah dagegen keine freigebige Zuwendung darin, dass die Tochter keine Zinsen verlangt hatte. Es wies darauf hin, dass die Erbschaftsteuer für den Pflichtteil nur entstehe, wenn dieser Anspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird – und nicht schon mit dem Erbfall.

Hinweis: Der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist somit steuerfrei. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Pflichtteil zunächst geltend gemacht, dann aber unverzinslich gestundet wird, oder wenn auf die Geltendmachung des Pflichtteils gegen eine Abfindung oder monatliche Zahlung verzichtet wird. Um in solchen Fällen Steuervorteile optimal auszunutzen, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: BFH, Urt. v. 31.03.2010 – II R 22/09

Thema: Erbrecht