Vermächtnisse zu Lebzeiten führen nach dem tatsächlichen Eintritt des Erbfalls immer wieder zu Streitigkeiten, die bis vor die Gerichte führen. In diesem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) stritten zwei Geschwister über die Bindungswirkung des Erbvertrags ihrer Eltern und darüber, ob der Bruder von seiner Schwester wertvolle Geld- und Grundstücksschenkungen zurückfordern kann, die der Vater ihr zu Lebzeiten gemacht hatte.
Wird eine notarielle Urkunde nicht vom Notar unterschrieben, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Ob sie dennoch wirksam sein kann, wenn sich die Urkunde in einem Umschlag befindet, auf dessen Verschluss der Notar eben jene notwendige Unterschrift geleistet hat, konnte kürzlich vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (OLG) beantwortet werden.
Erbverträge unterliegen grundsätzlich der Bindungswirkung, können aber von den Vertragsparteien zu Lebzeiten durchaus abgeändert werden. Ob und inwieweit ein gemeinschaftliches Testament zweier Eheleute einen von ihnen zuvor abgeschlossenen Erbvertrag abgeändert hat, war auch Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).
Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten haben allein deshalb eine sondere Bedeutung, weil sie bei einer wechselbezüglichen Verfügung durch ihre Bindungswirkung nach Tod des Erstversterbenden nicht mehr abgeändert werden können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte im Folgenden in einem Erbfall die Frage zu klären, ob es sich bei insgesamt drei Urkunden überhaupt noch um ein gemeinschaftliches Testament der betreffenden Eheleute gehandelt haben kann.
Wird im Strafverfahren die Fahreignung nicht eigenständig geprüft und bejaht, hat ein Gericht keine Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ob ein derartiges strafgerichtliches Urteil für die Fahrerlaubnisbehörde zur Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung entfaltet und sie dennoch ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen darf, musste das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) im folgenden Fall bewerten.
In dem sogenannten Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Behalten sich die Eheleute nicht vor, dass der Überlebende nach dem Tod des Ehepartners diese Verfügungen nachträglich noch ändern darf, unterliegen derartige wechselbezügliche Verfügungen einer Bindungswirkung und können nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners nicht mehr abgeändert werden. Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).
Das im April von einem Familienrichter in Weimar gefällte – mittlerweile reviderte – Urteil ging bundesweit durch die Medien: Schüler sollten weder Masken tragen noch Abstände einhalten oder an Schnelltests teilnehmen. Zudem sollte weiterhin Präsenzunterricht stattfinden. Der Aufschrei war daraufhin auch auf juristischer Seite groß, denn es bestanden große Zweifel darüber, ob das Amts- bzw. Familiengericht überhaupt zuständig gewesen sei und ob in solchen Fragen nicht künftig auf die Verwaltungsgerichte (VG) verwiesen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dazu nun verbindlich Stellung genommen.
Die Frage der Zuständigkeit schlug hohe Wellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bezeichnete den Beschluss des Familienrichters einschließlich seiner Ergebnisse als „ausbrechenden Rechtsakt“. Das VG in Weimar führte in einem Eilbeschluss aus, dass der Weimarer Beschluss „offensichtlich rechtswidrig“ war. Weitere Richter wiesen ähnlich geartete Anträge als unzulässig (keine Zuständigkeit für die Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen) oder als unbegründet ab (keine konkrete Kindeswohlgefährdung). Andere Gerichte verwiesen direkt an die VG.
Das BVerwG entschied nun, dass eine Verweisung zum VG nicht bindend sei. Für die Entscheidung über eine an ein Amtsgericht gerichtete Anregung, die auf gerichtliche Anordnungen gegen eine Schule wegen Coronaschutzmaßnahmen zielt, seien die Amts- bzw. Familiengerichte zuständig. Die Verweisung an ein VG wegen eines groben Verfahrensverstoßes sei als Ausnahme nicht bindend – sie würde ansonsten zu Brüchen mit den Prozessgrundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung führen. Diese Verwaltungsgerichtsordnung kennt nämlich keine von Amts wegen einzuleitenden Verfahren. Sie überlässt es vielmehr dem Kläger bzw. dem Antragsteller, ob und mit welcher Zielrichtung er ein Verfahren einleiten will. Wäre dem nicht so, fänden sich Kinder sonst in der Rolle von Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens wieder. Das entspräche weder ihrem Willen noch ihrer vormaligen Stellung vor dem Amtsgericht. Deshalb erweist sich die Verweisung mit den geltenden Prinzipien als unvereinbar und löst für das VG keine Bindungswirkung aus.
Hinweis: Es bleibt also dabei, dass die Familiengerichte gemäß § 1666 BGB auf eine Kindeswohlgefährdung prüfen müssen, wenn ein solcher Antrag gegen Coronaschutzmaßnahmen eingereicht wird.
Wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen entfalten bei Ehegatten eine besondere Bindungswirkung. Wer deshalb zu Lebzeiten nichts anderes vereinbart, kann eine solche wechselseitige Verfügung nach dem Tod eines Ehegatten nicht nachträglich ändern – so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG).
Die Eheleute hatten hier ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben und ihren einzigen Sohn als Schlusserben eingesetzt haben. Das Testament enthielt darüber hinaus eine Klausel, in der sich die Ehegatten eine Änderung der Schlusserbeneinsetzung vorbehalten haben, sofern es durch den Sohn zu „familiären Zuwiderhandlungen“ kommen sollte. Dabei wurde ebenso betont, dass Erben außerhalb der Familie nicht in Betracht kommen sollten. Nachdem die Ehefrau vorverstorben war, errichtete der überlebende Ehemann ein weiteres notarielles Testament, in dem er seinen Sohn sowie seine eigene Lebensgefährtin, mit der er über mehrere Jahre ein außereheliches Verhältnis geführt hatte, zu Miterben einsetzte. In dem notariellen Testament ließ der Erblasser aufnehmen, dass er es als eine familiäre Zuwiderhandlung ansehen, dass sein Sohn ihn in den letzten zwei Jahren nur viermal besucht und sich auch sonst nicht um ihn gekümmert habe. Tatsächlich war das Verhältnis zwischen Vater und Sohn wohl insbesondere deshalb schlecht, weil der Vater die außereheliche Beziehung führte und der Sohn sich auf die Seite der Mutter gestellt hatte, die bis zu ihrem Tod sehr unter der Beziehung ihres Mannes gelitten habe.
Nachdem das Amtsgericht noch von einer familiären Zuwiderhandlung des Sohns ausgegangen war, entschied das OLG in bemerkenswerter Deutlichkeit, dass diese Einschätzung fehlerhaft war. Der Erblasser war an die wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten gebunden. Bei der Auslegung der Formulierung „familiäre Zuwiderhandlung“ komme es nur auf die übereinstimmende Intention beider Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an. Die Verfehlungen des Sohns, wie sie von der Lebensgefährtin des Erblassers dargestellt werden, waren nach Ansicht des OLG jedoch offenkundig weit davon entfernt, was die Eheleute sich bei der Erstellung dieser Klausel vorgestellt hätten. Hierzu hätte es einer nachhaltigen und tiefgreifenden Beeinträchtigung des Familienfriedens bedurft. Dieser ist aber gerade nicht von dem Sohn des Erblassers, sondern vielmehr durch den Erblasser selbst durch das Führen einer außerehelichen Beziehung beeinträchtigt worden. Insoweit hat er sich mit der Neutestierung zugunsten seiner Lebenspartnerin deutlich über den Willen der vorverstorbenen Ehefrau hinweggesetzt.
Hinweis: Eheleute müssen sich bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bei wechselbezüglichen Verfügungen darüber im Klaren sein, dass diese nach dem Tod eines Ehepartners nach wie vor bindend sind. Wollen die Eheleute sich die Möglichkeit offenhalten, auch nach dem Tod des Ehepartners nachträglich Änderungen vorzunehmen, muss dies ausdrücklich zu Lebzeiten vereinbart werden.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 09.10.2020 – 3 W 43/20
Letztwillige Verfügungen in Form von Testamenten können von den Erblassern auch durch Erstellung eines eigenhändig verfassten Dokuments abgegeben werden. Erforderlich ist hierbei, dass das gesamte Dokument handschriftlich erstellt ist und eine eigenhändige Unterschrift existiert. Was passiert, wenn die Echtheit der Unterschrift durch Hinterbliebene angezweifelt wird, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).
Neben der rechtlichen Frage der Bindungswirkung von erbvertraglichen Regelungen hat das OLG in seinem Beschluss nochmals klargestellt, dass ein graphologisches Gutachten zu der Frage der Echtheit der Unterschrift des Erblassers nur in Zweifelsfällen geboten ist – und zwar dann, wenn das Gericht selbst Auffälligkeiten in Bezug auf die Echtheit einer Unterschrift feststellt. In solchen Fällen gebietet ein pflichtgemäßes Ermessen die Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens.
Hinweis: Im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins muss derjenige, der ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt, die Feststellungslast für die sein Recht begründenden Tatsachen tragen, während denjenigen, der ihm dieses Erbrecht streitig macht, wiederum die Feststellungslast für die rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen trifft.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.06.2020 – I-3 Wx 79/20
Bei Erbverträgen stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit die darin getroffenen Regelungen die Beteiligten daran hindern, zu einem späteren Zeitpunkt davon abweichende Verfügungen zu treffen und einen anderen Erben einzusetzen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) versuchte mit dem folgenden Fall, Licht in diese Fragestellung zu bringen.
Eine Frau schloss mit ihrem zweiten Ehemann einen Erbvertrag ab, in dem sie ihre Tochter aus erster Ehe sowie die fünf Kinder ihres Ehemannes als Erben einsetzte und der Ehemann wiederum auf sein Erbe verzichtete. Einige Jahre später änderten die Eheleute den Vertrag, so dass nur noch die Tochter der Frau und zwei Kinder des Mannes als Erben eingesetzt wurden. Einige Jahre vor ihrem Tod errichtete die – inzwischen geschiedene – Frau ein notarielles Testament, in dem sie alle bisher von ihr getroffenen Verfügungen von Todes wegen widerrief und ihren Neffen als Alleinerben einsetzte. Dieses Testament hielten die anderen drei Erben für unwirksam, da die Frau durch den Erbvertrag gebunden war.
Das OLG gab ihnen Recht. Auch bei einseitigen Erbverträgen, bei denen nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen trifft und der andere diese lediglich annimmt, muss für jede einzelne Verfügung unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Vertragsparteien gesondert festgestellt werden, ob sie bei Vertragsschluss bindend gewollt war. Im vorliegenden Fall sah das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute die Verfügung als bindend angesehen hatten – unter anderem darin, dass der Ehemann der Änderung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt hatte und beide Verträge eine Formulierung enthielten, nach der die Beteiligten auf „die dadurch eingetretene Bindungswirkung“ hingewiesen worden seien. Zudem war entscheidend, dass die Verfügung der Erblasserin unterschiedslos sowohl die Tochter als auch die Kinder des Ehemannes begünstigte und damit insgesamt der Nachkommenschaft der neu begründeten Familie zugutekam. Aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrags war die Frau somit nicht mehr befugt, eine Änderung vorzunehmen und ihren Neffen als Erben einzusetzen.
Hinweis: Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass eine Verfügung, die eine Zuwendung an den Erbvertragspartner selbst oder an einen diesem nahestehenden (insbesondere verwandten) Dritten enthält, in der Regel bindend ist. Wird dagegen ein Dritter bedacht, der mit dem Erbvertragspartner weder verwandt ist noch ihm sonst nahesteht, wird häufig der Wille zur Bindung fehlen und deshalb nur eine einseitige, testamentsartige Verfügung vorliegen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die Verfügung von einer Gegenleistung abhängt, sondern nur, dass sich ein entsprechender Bindungswille der Beteiligten dem Vertrag durch Auslegung entnehmen lässt.
Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 03.09.2019 – 5 W 49/19
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