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Schlagwort: Bußgeld

Amtsgerichtsurteil erhält Sachrüge: Geschwindigkeitsmessung durch nachfahrendes Polizeimotorrad in Schräglage braucht Fixpunke

Im folgenden Fall, der dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) vorgelegt wurde, musste es sich mit dem Urteil eines Amtsgerichts (AG) befassen. Dieses hatte einen Biker wegen zu schnellen Fahrens sowie riskanten Überholens verurteilt. Probleme hierbei machten sowohl die etwas ungewöhnlichere Messmethode als auch das hierfür erstellte Gutachten, das die Messdaten durch das erfolgte Hinterherfahren eigentlich stützen sollte – genau: „eigentlich“.

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Truckerdisco: Extreme Zusatzbeleuchtung am Lkw führt nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

Für viele sind sie Hindernisse für die freie Fahrt auf Autobahnen und Straßen – und das, obwohl Lkw-Fahrer unsere Konsumgüter dorthin bringen, wo wir sie erwarten. Und weil sie einen relativ einsamen Dienst an der Gesellschaft leisten, scheint es doch recht verständlich, wenn sich Trucker ihr berufliches Dasein so „bunt“ wie möglich gestalten wollen. Wie bunt, das musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem Fall entscheiden, bei dem der Beklagte dies in den Augen der Polizei zu wörtlich genommen haben soll.

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Rotlichtverstoß: Absehen vom Fahrverbot als unzumutbare Härte bei Dreifachmutter in Ausbildung

Der folgende Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG) zeigt, dass Gerichte durchaus fähig sind, Strafen an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief, das Gaspedal des fahrbaren Untersatzes durchzudrücken. Denn auf die Tränendrüse zu drücken, ist vor Gericht kein Garant für Milde.

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Trotz genutzter Freisprecheinrichtung: In Berlin führt bereits das ledigliche Halten eines Handys während der Fahrt zum Bußgeld

„Am Steuer Hände weg vom Handy!“ So einfach dieser Satz klingt, so heikel ist die Umsetzung in der Rechtsprechung. Dass selbst die Gerichte unterschiedliche Auslegungen darüber haben, ob ein Handy schon dann genutzt wird, wenn es lediglich bei der Fahrt in der Hand gehalten wird, zeigt das folgende Urteil des Kammergerichts Berlin (KG). Denn das widerspricht einem erst vor kurzem ergangenen Beschluss von Rechtskollegen aus Celle.


Im aktuellen Fall in Berlin hielt der betroffene Autofahrer sein heiß gelaufenes Handy während der Fahrt vor den Lüfter, um es so zu kühlen und das laufende Telefonat während der Fahrt über die aktivierte Freisprechanlage fortsetzen zu können. Hierbei wurde er beobachtet, so dass ein Bußgeld gegen ihn festgesetzt wurde.

Das KG bestätigte, dass der Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Nach der anzuwendenden Vorschrift stellt das Verhalten des Betroffenen zum einen eine Tätigkeit dar, die verhinderte, dass ihm beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen. Zum anderen erforderte es – wie das Führen eines Telefonats auch – eine erhöhte Konzentration. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift komme es nicht darauf an, ob das Mobiltelefon für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss, sondern ob es tatsächlich in der Hand gehalten wird. Der Verordnungsgeber wollte mit der gesetzlichen Neuregelung gerade auch jene Fälle erfassen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies – etwa dank einer Freisprechanlage – nicht erforderlich ist

Hinweis: Die Frage, ob nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO bereits das bloße Halten eines elektronischen Geräts ausreicht, um den Bußgeldtatbestand zu verwirklichen, ist umstritten. In der Maiausgabe hatten wir auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) hingewiesen, wonach das ledigliche Halten eines Handys nicht bereits als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde (Beschl. v. 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19). Das OLG argumentierte, dass über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen muss. Das KG hat nun jedoch anders entschieden. Eine zeitnahe Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist daher wünschenswert.

Quelle: KG, Beschl. v. 13.02.2019 – 3 Ws (B) 50/19 – 162 Ss 20/19

Thema: Verkehrsrecht

Teure Blitzer-App: Auch ein Smartphone stellt ein verbotenes technisches Warngerät dar

Gegen denjenigen, der während der Fahrt im Straßenverkehr auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon eine Blitzer-App aufgerufen hat, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Gegen einen Fahrzeugführer wurde ein Bußgeld von 75 EUR verhängt, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte. Nachdem der Fahrzeugführer auf einem Parkplatz nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von Polizeibeamten angehalten wurde, hatten diese auf dem Display seines Smartphones die Blitzer-App festgestellt.

Hiermit hat der Betroffene nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) gegen das Verbot verstoßen, ein technisches Gerät zu betreiben bzw. betriebsbereit mitzuführen, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt. Den Einwand des Betroffenen, dass der Betrieb einer sogenannten Blitzer-App auf einem Smartphone keinen Verstoß gegen bußgeldrechtliche Vorschriften darstelle, weil ein Smartphone nicht dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, hat das Gericht als unerheblich eingestuft. Der Betroffene hatte während der Fahrt sein eingeschaltetes Smartphone am Armaturenbrett befestigt, auf dem die Blitzer-App betriebsbereit war. Das Smartphone stellt somit ein technisches Gerät dar, das während einer konkreten Fahrt (auch) dazu bestimmt war, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Zudem sei diese Konstellation vergleichbar mit dem betriebsbereiten Mitführen eines Navigationssystems mit Ankündigungsfunktion. Auch bei Benutzung dieser Geräte wird gegen das entsprechende Verbot verstoßen.

Hinweis: Bei der Entscheidung des OLG handelt es sich um eine erste obergerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob Mobiltelefone, auf denen Blitzer-Apps installiert sind, ein technisches Gerät darstellen, das geeignet ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Ob andere Oberlandesgerichte der Entscheidung folgen, bleibt abzuwarten.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15
Thema: Verkehrsrecht

Urlaub in Frankreich: Änderungen in der französischen Straßenverkehrsordnung

Zum 01.07.2015 sind zahlreiche Änderungen in der französischen Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Frankreich-Urlauber sollten die Änderungen kennen.

Telefonieren mit dem Handy: Das Telefonieren mit dem Handy ist nur noch über eine Freisprecheinrichtung erlaubt. Hierbei muss Sorge getragen werden, dass die Sprachübertragung über externe Lautsprecher im Fahrzeug oder über den Telefonlautsprecher erfolgt. Das Benutzen von Kopfhörern, Ohrstöpseln oder Headsets ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 135 EUR. Tragen von Kopfhörern: Die Benutzung von Kopfhörern oder Ohrstöpseln zum Hören von Musik ist verboten. Bei Verstößen hiergegen droht ebenfalls ein Bußgeld von 135 EUR. Ablenkende Verrichtungen am Steuer: Jeder, der durch ablenkende Verrichtungen am Steuer zur vorschriftsmäßigen Bedienung des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage ist, handelt ordnungswidrig. Die im Gesetz gewählte Formulierung eröffnet den französischen Polizeibeamten einen hohen Ermessensspielraum. Danach können Bußgelder von 75 EUR für das Essen während der Fahrt, das Schminken am Steuer oder auch ein Herumsuchen im Handschuhfach anfallen. Befindet sich im Fahrzeug ein DVD-Player und wird über diesen ein Film angesehen, kann ein Bußgeld bis zu 1.500 EUR verhängt werden. Der Blick auf den Bildschirm eines Navigationsgeräts bleibt hiervon allerdings unberührt. Weiterhin kann bei zu lautem Musikhören im Fahrzeug eine Geldbuße von 75 EUR verhängt werden, wenn hierdurch Umgebungsgeräusche im Verkehr nicht mehr hinreichend wahrgenommen werden können. Für Strandbesucher ist von Bedeutung, dass das Tragen von Flip-Flops oder ähnlich losem Schuhwerk am Steuer ebenfalls mit einem Bußgeld von 75 EUR geahndet werden kann.

Hinweis: Die französische Regierung hat ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, wonach über ein Rauchverbot in Kraftfahrzeugen beraten wird. Befinden sich Minderjährige unter 18 Jahren in einem Fahrzeug, in dem geraucht wird, soll nach dem Vorschlag der Regierung bei Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 68 EUR verhängt werden können.

zum Thema: Verkehrsrecht

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Nach Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erwartet Sie die Zahlung eines Bußgeldes, ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) bzw. die Führung eines Fahrtenbuchs.

Die Möglichkeiten der Verteidigung, gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, sind vielfältig und auch erfolgsversprechend. Verteidigungsziele sind hier die Einstellung des Verfahrens, die Reduzierung der Geldbuße in den Verwarngeldbereich, damit keine Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen werden, oder das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.

Die Bußgeldbehörde muss dem Fahrer nachweisen, dass er gefahren ist. Häufig sind die in der Akte sich befindlichen „Beweisfotos“ nicht von guter Qualität, so dass bereits aus diesem Grunde die Fahrereigenschaft nicht ermittelt werden kann und das Verfahren einzustellen ist.

Wir arbeiten mit qualifizierten Sachverständigen zusammen, die die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen. Wenden Sie sich umgehend an uns, wenn Sie einen Anhörungsbogen von der Bußgeldbehörde erhalten haben. Geben Sie selbst gegenüber der Behörde keinerlei Erklärungen ab!

Wenn die Täterschaft und Tat feststehen, ist es ein weiteres Ziel, gegen das verhängte Fahrverbot vorzugehen.

In Zeiten von Flexibilität und Mobilität im Arbeitsalltag ist es für den Betroffenen häufig problematisch, seinen Führerschein auch nur für einen Monat abzugeben.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt die Verhängung eines Fahrverbotes nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles ist hier erforderlich.

So kommt das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene (also ohne Erhöhung der Geldbuße) in Betracht bei einem sogenannten Augenblicksversagen, z. B. bei einem einmaligen Übersehen eines Verkehrsschildes.

Es besteht zudem die Möglichkeit, gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Wir überprüfen für Sie, ob der Bußgeldbescheid den formalen Anforderungen genügt. Nach § 66 OWiG muss der Bußgeldbescheid die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat konkret bezeichnen sowie Zeit und Ort ihrer Begehung angeben.

Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, da sie den genauen Tatort oder die Tatzeit nicht angeben. Sofern der Fehler so gravierend ist, dass er die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hat, ist das Verfahren einzustellen.

Die Bußgeldbehörde kann dem Halter eines Fahrzeuges die Auflage erteilen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn bei einer Ordnungswidrigkeit der befragte Fahrzeughalter nicht weiß bzw. nicht angibt, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat und daraufhin das Bußgeldverfahren eingestellt wurde.

Wir vertreten Sie auch im Rahmen des Verfahrens der Erteilung einer Fahrtenbuchauflage.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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