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Schlagwort: Erben

Bindungswirkung entfällt: Durch Gleichzeitigkeitsklausel im Ehegattentestament erlischt Schlusserbenbestimmung

In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) zu entscheidenden Fall ging es einmal mehr um die Unterscheidung dessen, was die Erblasser in ihrem Testament gemeint und was die mutmaßlichen Erben interpretiert hatten. Ausschlaggebend für den gerichtlichen Beschluss war dabei die sogenannte Gleichzeitigkeitsklausel im Ehegattentestament.

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Berliner Testament: Wechselbezügliche Verfügungen von kinderlosen Eheleuten sind bindend

In dem sogenannten Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Behalten sich die Eheleute nicht vor, dass der Überlebende nach dem Tod des Ehepartners diese Verfügungen nachträglich noch ändern darf, unterliegen derartige wechselbezügliche Verfügungen einer Bindungswirkung und können nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners nicht mehr abgeändert werden. Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).

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Wille des Erblassers: Beschränkungen müssen in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden

Ein Testamentsvollstrecker kann die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen, um dadurch seine Position Dritten gegenüber nachzuweisen. Inwieweit auch Abweichungen von den gesetzlichen Verfügungsbefugnissen sowie eventuelle Beschränkungen oder Erweiterungen in dem Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen sind, klärte im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

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Erben allein machtlos: Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers nur auf Ersuchen des Erblassers möglich

Das Nachlassgericht ernennt einen Testamentsvollstrecker, sobald der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen darum ersucht hat. Unter welchen Voraussetzungen die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers möglich ist, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG).

Die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig hälftig zu Erben, die gemeinsamen Töchter jeweils zu Miterben des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Für eine gemeinsame Tochter war aufgrund einer Behinderung und der notwendigen rechtlichen Betreuung eine Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung angeordnet. Nach dem Tod des Ehemanns entstand ein Streit zwischen der Betreuerin der Tochter und der überlebenden Ehefrau, die gleichzeitig auch Testamentsvollstreckerin war, über die ordnungsgemäße Führung ihrer Testamentsvollstreckertätigkeit. Die Betreuerin beantragte, einen weiteren Testamentsvollstrecker zu bestellen, der gemeinsam mit der derzeit gegebenen Testamentsvollstreckerin die Entscheidungen betreffend die Nachlassangelegenheit nach dem Tod des Ehemanns bestimmen sollte. Das Nachlassgericht bestellte auf diesen Antrag hin einen weiteren Testamentsvollstrecker. Die bislang allein tätige Testamentsvollstreckerin wendete sich letztlich erfolgreich gegen die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers.

Das OLG stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers die gleichen sind, unter denen auch ein Testamentsvollstrecker ernannt wird. Erforderlich ist ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers. Das Ersuchen eines Erben oder eines anderen am Nachlass Beteiligten reicht hierfür nicht aus. Zwar muss das Ersuchen nicht ausdrücklich gestellt werden. Es ist ausreichend, dass sich ein solches aus einer Auslegung der Verfügung von Todes wegen ergibt. Das OLG konnte in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute ein solches Ersuchen allerdings nicht feststellen. Auch die Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung der Testamentsvollstreckerin reicht nicht aus, die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers zu rechtfertigen. Aus diesem Grund lehnte das Gericht hier auch die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers ab.

Hinweis: Für den nicht ganz unwahrscheinlichen Fall, dass ein Testamentsvollstrecker sein Amt nicht antreten oder zu Ende führen kann, empfiehlt sich, zum Ausdruck zu bringen, dass eine Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Personen fortdauern soll.

Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 04.05.2021 – 5 W 52/20

Beendigung des Mietverhältnisses: Vermieter eines Erblassers hat Anspruch auf die Bestellung eines Nachlasspflegers

Wer Verstorbenen gegenüber Ansprüche geltend machen möchte, wendet sich im Allgemeinen an dessen Erben. Dazu müssen diese dem Gläubiger natürlich nicht nur bekannt sein, sie müssen auch willens sein, in die Pflichten des Erblassers einzutreten. Wann in solchen Zusammenhängen genau ein Anspruch auf die Bestellung eines Nachlasspflegers vorliegt, musste das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) klären.

Die kinderlose Erblasserin, deren Ehemann bereits vorverstorben war, war Mieterin einer Wohnung. Nach dem Tod der Frau beantragte die Vermieterin die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zur Beendigung des Mietverhältnisses und zur Rückgabe der Wohnung. Die Vermieterin gab an, dass die ihr bekannten Erben die Erbschaft nach eigener Auskunft ausgeschlagen hätten und weitere Erben nicht bekannt seien. Das Nachlassgericht hat den Antrag zunächst zurückgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, dass die Erben sehr wohl bekannt seien und eine Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verstrichen sei. Allerdings sei die Erbenermittlung des Nachlassgerichts nach eigenen Angaben noch nicht abgeschlossen.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft lägen vor, da davon auszugehen sei, dass die Erben entweder unbekannt seien oder Ungewissheit darüber besteht, ob die Erbschaft angenommen werde. Dies ergebe sich schon aus der eigenen Mitteilung des Nachlassgerichts. Darüber hinaus steht es einer Vermieterin auch zu, zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zu stellen. Auch ohne Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung geht es der Vermieterin ersichtlich darum, ihren Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gegen den Nachlass durchzusetzen. Dies entspreche dem gesetzlichen Zweck zur Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Dabei sei auch nicht erforderlich, dass ein sicherungsbedürftiger Nachlass existiert. Eine Nachlasspflegschaft kann auch dann eingerichtet werden, wenn der Nachlass aller Voraussicht nach wirtschaftlich „dürftig“ ist.

Hinweis: Es ist für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht notwendig, dass der Gläubiger seine Ansprüche sogleich gerichtlich geltend machen möchte. Ausreichend ist, dass der gerichtliche Weg eingeschlagen wird, sobald eine außergerichtliche Regelung scheitert.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.04.2021 –  3 W 35/21

Thema: Erbrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag: Nur zwingende Gründe berechtigen zu einer Kostenübernahmeverpflichtung der Miterben

Erben steht die Verwaltung eines Nachlasses nur gemeinschaftlich zu. Dabei ist jeder seinen Miterben gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig sind. Wenn Maßnahmen der Nachlasserhaltung dienen, kann ein Miterbe ausnahmsweise auch ohne Mitwirkung der anderen Entscheidungen treffen. Ob und wann einem Miterben den anderen gegenüber die anteilige Kostenerstattung für die Erteilung eines Erbscheins zusteht, obwohl diese zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Einverständnis hierzu erteilt hatten, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

 

Der BGH stellte zunächst klar, dass die Beantragung eines Erbscheins kein Fall ist, der zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Nachlasses generell erforderlich ist. Dabei stellte er jedoch heraus, dass es auch abseits der hierbei geltenden Vorschriften Ansprüche eines Miterben auf Aufwendungsersatz geben kann. Solche ergeben sich aus den Regelungen über die sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“, die durch die erbrechtlichen Sonderregelungen nicht ausgeschlossen werden. Obwohl dieser Anwendungsbereich also grundsätzlich möglich ist, hat der BGH hier eine Kostenübernahmeverpflichtung abgelehnt, da zum Zeitpunkt des Erbscheinsverfahrens kein zwingender Grund dafür vorgelegen habe, den Erbschein zu beantragen. Insbesondere bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit, die Berichtigung eines Grundbuchs durchzuführen.

Hinweis: Hätte beispielsweise das Grundbuchamt ein Zwangsberichtigungsverfahren nach dem Tod des Erblassers eingeleitet, hätte die kostenverursachende Miterbin auf der Grundlage dieser Entscheidung des BGH ihre Kosten nach den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag voraussichtlich erstattet verlangen können.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.10.2020 – IV ZR 69/20

Thema: Erbrecht

Nachlassgericht bestätigt: Ergeben sich für den Antragsteller keine neuen Erkenntnisse, erhält er kein Akteneinsichtsrecht

Die Beteiligten eines Nachlassverfahrens – beispielsweise die Erben – haben ein Recht darauf, Einsicht in die gerichtlichen Nachlassakten zu erhalten. Personen, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, haben allerdings nur in engen Grenzen ein Akteneinsichtsrecht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Beschwerdeverfahren nochmals klargestellt.

Zur Begründung des Akteneinsichtsgesuchs hatte der am Verfahren nicht Beteiligte geltend gemacht, dass der vom Nachlassgericht eingesetzte Nachlasspfleger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt einen strafrechtlich sanktionierten Parteiverrat begangen habe, als er nach Beendigung der Nachlasspflegschaft als Anwalt die rechtlichen Interessen einer an dem Verfahren Beteiligten übernommen habe. Zu diesem Zweck erwarte er aus der Akteneinsicht Erkenntnisse darüber, ob der Nachlasspfleger dieses Amt in seiner besonderen Stellung als Rechtsanwalt ausgeübt und ob er insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung seiner Gebühren als Nachlasspfleger auf seine besonderen Kenntnisse als Rechtsanwalt verwiesen habe.

Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG haben das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen, da auch letztinstanzlich nicht zu erkennen sei, welche Erkenntnisse der Antragsteller gewinnen möchte, die nicht ohnehin bekannt seien. Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgte ausdrücklich unter Berücksichtigung von dessen Stellung als Rechtsanwalt. Darüber hinaus kann ein Nachlasspfleger gegenüber dem Nachlassgericht lediglich nur jene Tätigkeiten abrechnen, die er in seinem Amt als Nachlasspfleger ausgeübt hat – unabhängig davon, ob er Rechtsanwalt ist oder nicht. Auch hieraus ergeben sich für den Antragsteller keine neuen Erkenntnisse.

Hinweis: Bestellt ein Nachlassgericht einen Rechtsanwalt wegen seines Berufs zum Nachlasspfleger, stehen sowohl die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse als auch seine besondere Qualifikation außer Zweifel.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2020 – 2 Wx 219/20

Thema: Erbrecht

Eigeninteresse des Erblassers: Trotz gemeinschaftlichen Testaments sind ungleiche Schenkungen zu Lebzeiten möglich

Häufig haben Eltern ein Interesse daran, Teile ihres Vermögens schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder zu übertragen. Werden die Kinder dabei jedoch ungleichmäßig bedacht, führt das nach dem Tod der Eltern regelmäßig zu Unfrieden und Streitigkeiten.

Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt und nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten ihre beiden Kinder je hälftig zu Schlusserben. Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater das Familienhaus mit Grundstück auf seine Tochter. Er behielt sich dabei ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor und verpflichtete die Tochter, ihn Zeit seines Lebens bei Bedarf in der Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. für ihn kostenlos pflegen und betreuen zu lassen. Nachdem der Vater verstorben war, ohne jemals pflegebedürftig gewesen zu sein, verkaufte die Tochter das Haus. Ihr Bruder forderte nun die Hälfte des Erlöses, da nach der gesetzlichen Regelung ein Erbe Ersatz verlangen kann, wenn der Erblasser in der Absicht, den Erben zu beeinträchtigen, Schenkungen macht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bezweifelte, dass überhaupt eine Schenkung vorlag. Es wies darauf hin, dass der Schenkungswert durch die Einräumung des Nießbrauchs und die Pflegeverpflichtung gemindert worden war. Zudem musste der Sohn nachweisen, dass der Erblasser bei der Übertragung des Grundstücks auf seine Tochter in der Absicht gehandelt hatte, seinen Sohn zu benachteiligen. Das ist nämlich nicht der Fall, wenn der Erblasser in einem berechtigten Eigeninteresse – also etwa dem Interesse an seiner Pflege – gehandelt hat. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, dass der Vater gar nicht pflegebedürftig geworden war. Denn nur dessen subjektive Prognose zum Zeitpunkt der Grundstücksüberlassung war hier maßgeblich. Da über diese Fragen noch nicht ausreichend Beweis erhoben worden war, verwies der BGH die Sache zur weiteren Entscheidung an das in der Vorinstanz mit der Sache befasste Gericht zurück.

Hinweis: Bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament kann eine Partei nicht ohne die Zustimmung der anderen einseitig Bestimmungen abändern. Trotz dieser Bindung kann der überlebende Ehegatte jedoch zu seinen Lebzeiten über das Vermögen frei verfügen – es also verbrauchen, verkaufen oder verschenken. Die Grenze sind jedoch beeinträchtigende Schenkungen zu Lasten eines der Erben. Solche Verfügungen sind allerdings dann zulässig, wenn der Erblasser damit ein Eigeninteresse verfolgt – wie hier die Sicherung der Pflege oder Versorgung im Alter – oder eine sogenannte sittliche Pflicht erfüllt (z.B. Geschenk zur Hochzeit). Bei solchen Schenkungen kommt es also auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb es sich empfiehlt, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

Quelle: BGH, Urt. v. 28.09.2016 – IV ZR 513/15
Thema: Erbrecht

Unauffindbares Testament: Kein inhaltlicher Nachweis durch Nachschrift eines Beteiligten möglich

Es kommt immer wieder vor, dass ein Testament nach dem Tod des Erblassers nicht mehr auffindbar ist. Für die potentiellen Erben stellt sich dann die Frage, ob und wie dessen Inhalt nun noch bewiesen werden kann.

Nach dem Tod eines Mannes legte ein befreundetes Ehepaar ein Schreiben vor, in dem auf ein vorheriges Testament Bezug genommen wurde. Dieses Testament war jedoch nicht mehr auffindbar. Das Ehepaar gab an, das verschollene Testament gekannt zu haben, erstellte eine Nachschrift des Inhalts und gab eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ab.

Das Gericht entschied, dass der Inhalt verschollener Testamente zwar auch auf andere Art bewiesen werden kann, jedoch ist eine eidesstattliche Versicherung eines Beteiligten, der selbst als Erbe in Frage kommt und somit ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ungeeignet.

Hinweis: Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht automatisch ungültig, wenn die Originalurkunde nicht vorgelegt werden kann. Form und Inhalt des Testaments können zum Beispiel durch Kopien, Durchschriften, Zeugen oder Sachverständige nachgewiesen werden. Eine solche Beweisführung ist in der Praxis aber üblicherweise sehr schwierig. Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Testament beruft, trägt insofern die Feststellungslast. Daher empfiehlt es sich, Testamente so aufzubewahren, dass diese nicht verloren gehen oder vernichtet werden können – etwa durch Hinterlegung beim Amtsgericht.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2016 – 8 W 23/15
Thema: Erbrecht

Testament im Notizbuch: Überschrift, Datum und Unterschrift machen Notiz zur wirksamen letztwilligen Verfügung

Letztwillige Verfügungen werden immer wieder in ungewöhnlicher Form verfasst. Dann stellt sich für Erben und Gerichte die Frage, ob es sich dabei um ein wirksames Testament handelt.

Ein Mann hatte in einem Notizbuch, das er sonst für kurze Aufzeichnungen und Telefoneinträge verwendete, seinen letzten Willen aufgeschrieben und darin seinen früheren Chauffeur und Privatsekretär zum Alleinerben eingesetzt.

Das Gericht bezog sich in seiner Bewertung vor allem darauf, dass in dem Text die Worte „mein Wille“ und „Alleinerbe“ verwendet wurden, dass er datiert und der Text unterschrieben war. Da einfache Notizen in der Regel nicht unterschrieben werden, ging das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass ein formwirksames handschriftliches Testament vorlag.

Hinweis: Der geschilderte Fall war besonders interessant, da der Erblasser der Bruder und millionenschwere Erbe der ehemaligen persischen Kaiserin Soraya war. Unabhängig davon muss bei solchen unüblichen oder ungewöhnlichen Testamenten stets ermittelt werden, ob der Erblasser damit wirklich seinem letzten Willen Ausdruck verleihen wollte, er also mit Testierwillen gehandelt hat. Je ungewöhnlicher die verwendeten Mittel sind, desto eher wird man diesen Testierwillen anzweifeln. Es empfiehlt sich daher, übliche DIN-A4-Bögen zu verwenden und das Testament an einem sicheren Ort aufzubewahren bzw. beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 22.02.2016 – 2 Wx 12/16
Thema: Erbrecht

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