Ausschlagung der Erbschaft: Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung entscheidet über den Fristablauf
Ist eine Erbschaft überschuldet, kann es für die Erben finanziell vorteilhaft sein, sie auszuschlagen, um nicht für die Schulden haften zu müssen. Für eine solche Ausschlagung müssen jedoch grundsätzlich Fristen beachtet werden.
Ein Mann erfuhr erst durch den Bescheid des Finanzamts, dass er vor ungefähr 40 Jahren seine Tante beerbt hatte. Da der Nachlass überschuldet war, wollte er die Erbschaft nun ausschlagen.
Das Gericht musste entscheiden, ob eine Ausschlagung noch möglich war. Grundsätzlich muss die Ausschlagung innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Ausschlussfrist beginnt jedoch erst, wenn der Erbe vom Erbfall Kenntnis erlangt hat. In diesem Fall sprach nichts dafür, dass der Neffe bereits vorher Kenntnis über die Erbschaft erhalten hatte. Da der Mann in diesem Fall nicht im Haushalt des Erblassers gelebt hatte und als juristischer Laie nicht wissen musste, dass er auch als Neffe als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, musste das Gericht davon ausgehen, dass er erst durch den Bescheid des Finanzamts von dem Erbfall erfahren hatte. Somit war seine Ausschlagung auch nach 40 Jahren durchaus noch rechtzeitig.
Hinweis: Durch eine Ausschlagung der Erbschaft werden alle Rechte an dem Erbe, aber auch alle damit verbundenen Pflichten aufgegeben. Die Ausschlagung kann zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar fristgerecht erklärt werden. Die Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen und erweitert sich auf sechs Monate, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Die Ausschlagungsfrist beginnt jedoch erst, wenn der Erbe Kenntnis von dem Erbfall erlangt hat, und nicht vor Eröffnung des Testaments. Wird die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen, gilt sie als angenommen. Bestehen Unklarheiten darüber, ob der Nachlass überschuldet ist, sollte vor einer übereilten Ausschlagung über eine Nachlassverwaltung nachgedacht werden, mit der eine Haftungsbeschränkung des Erben erreicht werden kann.
Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 11.04.2006 – 10 Wx 1/06
Thema: Erbrecht