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Schlagwort: Erben

Ausschlagung der Erbschaft: Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung entscheidet über den Fristablauf

Ist eine Erbschaft überschuldet, kann es für die Erben finanziell vorteilhaft sein, sie auszuschlagen, um nicht für die Schulden haften zu müssen. Für eine solche Ausschlagung müssen jedoch grundsätzlich Fristen beachtet werden.

Ein Mann erfuhr erst durch den Bescheid des Finanzamts, dass er vor ungefähr 40 Jahren seine Tante beerbt hatte. Da der Nachlass überschuldet war, wollte er die Erbschaft nun ausschlagen.

Das Gericht musste entscheiden, ob eine Ausschlagung noch möglich war. Grundsätzlich muss die Ausschlagung innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Ausschlussfrist beginnt jedoch erst, wenn der Erbe vom Erbfall Kenntnis erlangt hat. In diesem Fall sprach nichts dafür, dass der Neffe bereits vorher Kenntnis über die Erbschaft erhalten hatte. Da der Mann in diesem Fall nicht im Haushalt des Erblassers gelebt hatte und als juristischer Laie nicht wissen musste, dass er auch als Neffe als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, musste das Gericht davon ausgehen, dass er erst durch den Bescheid des Finanzamts von dem Erbfall erfahren hatte. Somit war seine Ausschlagung auch nach 40 Jahren durchaus noch rechtzeitig.

Hinweis: Durch eine Ausschlagung der Erbschaft werden alle Rechte an dem Erbe, aber auch alle damit verbundenen Pflichten aufgegeben. Die Ausschlagung kann zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar fristgerecht erklärt werden. Die Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen und erweitert sich auf sechs Monate, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Die Ausschlagungsfrist beginnt jedoch erst, wenn der Erbe Kenntnis von dem Erbfall erlangt hat, und nicht vor Eröffnung des Testaments. Wird die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen, gilt sie als angenommen. Bestehen Unklarheiten darüber, ob der Nachlass überschuldet ist, sollte vor einer übereilten Ausschlagung über eine Nachlassverwaltung nachgedacht werden, mit der eine Haftungsbeschränkung des Erben erreicht werden kann.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 11.04.2006 – 10 Wx 1/06
Thema: Erbrecht

Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben, so geht der Nachlass mit dem Erbfall als Ganzes auf die Erben über.

Die Erbengemeinschaft entsteht damit kraft Gesetz mit dem Erbfall. Sie ist eine Zwangsgemeinschaft, an der jeder Miterbe unabhängig von seinem Willen beteiligt ist.

Die Beendigung der Erbengemeinschaft bringt häufig erhebliche Probleme mit sich. Kann eine Einigung zwischen den Miterben nicht erreicht werden, muss der Nachlass „zu Geld gemacht werden“.

Ist eine Immobilie vorhanden und kann eine Einigung über einen Verkauf oder eine anderweitige Verwertung der Immobilie nicht erreicht werden, bleibt nur die Verwertung der Immobilie über eine Teilungsversteigerung, die jeder einzelne Miterbe beantragen kann.

Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss der Nachlass von allen Erben gemeinschaftlich verwaltet werden. Dabei ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Lediglich bei den sogenannten Notmaßnahmen, die zur Erhaltung von Nachlassgegenständen erforderlich sind, kann ein Miterbe alleine handeln.

Wir helfen Ihnen bei der Verwaltung ebenso wie auch bei der Auseinandersetzung des Nachlasses. Mit Ihnen zusammen entwickeln wir ein strategisches Vorgehen, das individuell auf die jeweilige konkrete Situation ausgerichtet ist.

Wir helfen Ihnen bei der Informationsbeschaffung über Art und Umfang des Nachlasses.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechts auf Mitgebrauch Oder Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung.

Können sich die Miterben über den Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie nicht einigen, führen wir für Sie das erforderliche Teilungsversteigerungsverfahren.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

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Erbschein

Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über die Rechtsstellung des Erben und legitimiert diesem den Rechtsverkehr als Erben. Von Banken wird in der Regel ein Erbschein verlangt, wenn der Bank die Erbenstellung nicht sicher bekannt ist und ein Guthaben des Verstorbenen ausgezahlt werden soll.

Sind mehrere Erben vorhanden, wird im Erbschein die jeweilige Erbteilsquote angegeben. Mehreren Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden, in dem alle Erben mit ihren jeweiligen Erbteilquoten aufgeführt sind.

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind der Alleinerbe und, falls mehrere Erben vorhanden sind, jeder Miterbe.

Wir unterstützen Sie in streitigen Erbscheinverfahren, entwerfen wir für Sie den Erbscheinantrag und helfen Ihnen bei der Beibringung von Unterlagen, wie beispielsweise Testamente, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden usw.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

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