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Schlagwort: Fluggastrechteverordnung

Ersatzbeförderung und Ausgleichszahlung: Rollstuhlfahrer durfte Flugzeug erst als Letzter verlassen und verpasste Anschlussflug

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem folgenden Urteil die Rechte von Reisenden mit Handikap enorm gestärkt. Denn hier scheint es, dass ein Mensch durch die Tatsache, auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein, eher wie sperriges Gut behandelt wurde. Er musste zuletzt aussteigen und verpasste seinen Anschlussflug. Ob er auf Ausgleich hoffen durfte? Der BGH hat diese Frage beantwortet.

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Pauschalreise-Richtlinie: Keine Mehrfachzahlungen bei Flugverspätungen & Co.

Wer wegen einer schuldlos geplatzten Urlaubsreise Geld verlangt, sollte sich rechtzeitig erkundigen, wen er hierfür für welche entstandenen Schäden in Anspruch nehmen möchte. Denn dass eine geleistete Ausgleichszahlung bereits alle anderen Ansprüche abdeckt, zeigt der folgende Fall, den erst der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend bewerten konnte.

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Ungenügende Fluggastaufklärung: Pflichtverletzung durch Fluggesellschaft führt zu deren Übernahme notwendiger Anwaltskosten

Fluggastklagen sind vielfältig, so dass immer wieder neue Urteile Klarheit in die Rechte und Pflichten aller an einer Flugreise beteiligten Seiten bringen. Wann Betroffene die Kosten des eigenen Anwalts von der Fluggesellschaft zurückverlangen können, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Eine Passagierin hatte ihre Fluggesellschaft wegen einer erheblichen Verspätung in Anspruch genommen und wollte ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung durchsetzen. Sie gewann den Prozess schließlich auch und verlangte folglich die Erstattung der Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung der Hauptforderung.

Der BGH hat die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Geltendmachung der Ausgleichsforderung als erforderlich angesehen. Ein Fluggast kann demnach auch die Erstattung der Anwaltskosten beanspruchen, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind. Voraussetzung ist, dass das Luftverkehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Fall einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung auf seine Rechte hinzuweisen. Ebenso muss sich die Fluggesellschaft bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befinden. Da diese notwendigen Voraussetzungen hier gegeben waren, bekam die Frau die Anwaltskosten ersetzt.

Hinweis: Ein Fluggast darf nach diesem Urteil grundsätzlich die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.

Quelle: BGH, Urt. v. 12.02.2019 – X ZR 24/18

Thema: Sonstiges

Onlineveröffentlichung unzureichend: Geänderte Abflugzeiten müssen mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug mitgeteilt werden

Wenn einer eine Reise tut, kann er bekanntlich viel erleben. Der Umstand, dass diese Erlebnisse nicht immer von froher Natur sind, beschert den Gerichten eine Menge Arbeit. Im folgenden Fall war das Amtsgericht Nürnberg (AG) mit einem Problem zwischen Flugreisenden und Fluglinie befasst.

Eine Familie wollte in den Urlaub nach Griechenland reisen und hatte daher eine Flugreise über einen Reiseveranstalter gebucht. Zweieinhalb Monate vor dem Flug beschloss die Fluglinie, den Flug zwar am selben Tag stattfinden zu lassen, ihn aber von 5:00 Uhr morgens auf 18:05 Uhr am frühen Abend zu verlegen. Damit fehlte der Familie letztendlich fast ein kompletter Ferientag, wovon diese allerdings noch nichts wusste. Denn erst weniger als zwei Wochen vor dem Abflug wurde sie von der Fluglinie über diesen Umstand informiert. Daraufhin machte die Familie Ausgleichszahlungen aus der Fluggastrechteverordnung geltend und klagte.

Das AG gab der Familie recht und sprach ihr insgesamt 1.600 EUR zu. Denn eine Fluglinie ist nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten.

Hinweis: Es genügt nach dem Gericht nicht, wenn derartige Informationen über die Flugzeitenänderung nur auf der Homepage der Fluglinie veröffentlicht werden.

Quelle: AG Nürnberg, Urt. v. 23.01.2019 – 19 C 7200/18

Thema: Sonstiges