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Schlagwort: Geldbuße

Absehen eines Fahrverbots: Darlegung und Begründung einer vorliegenden außergewöhnlichen Härte sind unabdingbar

Die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat kann für einige Arbeitnehmer schwere berufliche Folgen haben. In solchen Fällen kann daher vom Fahrverbot abgesehen werden, sofern Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Dass hierfür aber mehr vonnöten ist als eine kritiklose Hinnahme des klägerseitigen Einwands eines drohenden Arbeitsplatzverlusts, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

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Straßenverkehrsordnung wirksam: StVO erfüllt sowohl in der Fassung von 2013 als auch in der 2020er-Novelle formelle Anforderungen

Wer die zulässige Geschwindigkeit um satte 46 km/h überschreitet, kann natürlich versuchen, gegen eine Geldbuße anzugehen. Ob es ratsam ist, dabei gleich die gesamte Straßenverkehrsordnung (StVO) in Zweifel zu ziehen, war Dreh- und Angelpunkt des folgenden Falls, den das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) zu bewerten hatte.

Das Amtsgericht Helmstedt hatte den Bleifuß bereits wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt und zudem ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dagegen legte dieser eine Rechtsbeschwerde vor dem OLG ein – jedoch ohne Erfolg.

Der Senat teilte nämlich nicht die Ansicht des Verteidigers, dass die für die Entscheidung angewendete StVO in ihrer Fassung vom 06.03.2013 unwirksam sei. Es liege kein Verstoß gegen das sogenannte Zitiergebot vor, das den Gesetzgeber zur klaren Ausweisung des Grundrechtseingriffs verpflichten und dadurch eine Warnfunktion erfüllen soll. Denn nach Ansicht der OLG-Richter werde in der Verordnung ausreichend auf die Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes verwiesen, durch die das Verkehrsministerium zum Erlass der Verordnung ermächtigt werde. Auch die Novelle der StVO vom 20.04.2020, in der auch zahlreiche Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung erfolgt seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Da die Bußgeldkatalogverordnung durch die StVO-Novelle 2020 hinsichtlich dieser konkreten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht verändert worden sei, könne die alte Verordnung nach Ansicht des OLG angewendet werden. Davon abgesehen, hatte der Fahrer den Verkehrsverstoß sowieso vor Inkrafttreten der neuen StVO begangen.

Hinweis: Der Senat ließ in seiner Begründung aber erkennen, dass er die Änderungen aus dem Jahr 2020 in der Bußgeldkatalogverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot für teilnichtig halte, und zwar hinsichtlich der neu eingeführten erweiterten Fahrverbote.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.12.2020 – 1 Ss (OWi) 173/20

Thema: Verkehrsrecht

Geschwindigkeitsüberwachung: Das Unterschreiten der vorgeschriebenen Regelentfernung muss immer begründet werden

Von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung kann mit der Begründung abgesehen werden, dass die Messung entgegen den polizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor einer markierten Ortstafel durchgeführt wurde. In einem solchen Fall ist jedoch in den Urteilsgründen darzulegen, ob sachliche Gründe für die Wahl und Einrichtung der konkreten Messstelle bestanden haben.

Wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 160 EUR festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hin verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 320 EUR – von der Verhängung eines Fahrverbots wurde abgesehen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der es ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots begründet hat, lückenhaft sei. Die Argumentation, dass sich die Messstelle weniger als 200 m vor dem Ortsausgangsschild und die Bebauung an der Messstelle „weiter weg“ befunden habe, reiche nicht aus. Zwar kann eine Geschwindigkeitsmessung, die unter Verletzung des in internen Verwaltungsanweisungen vorgegebenen Mindestabstands zu einem die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichen vorgenommen wird, die Aufhebung eines Fahrverbots rechtfertigen. Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos. Am Beginn oder am Ende einer geschlossenen Ortschaft kann bei besonderen Verkehrsverhältnissen die Regelentfernung unterschritten werden – zum Beispiel beim Fehlen von Fußwegen bei spürbarem Fußgängerverkehr, bei einmündenden Straßen, Firmenzufahrten, Schulen oder Kindergärten. Zum Vorliegen einer solchen Fallkonstellation hat das Amtsgericht hier aber keine Feststellungen getroffen.

Hinweis: Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung sind nach allgemeiner Ansicht sogenanntes Verwaltungsinnenrecht und entfalten keine unmittelbare Außenwirkung.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 22.02.2017 – 3 Ss Owi 178/17

Thema: Verkehrsrecht

Hände ans Steuer: Auch das Verbinden des Handys mit dem Ladekabel ist eine Ordnungswidrigkeit

Das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, kann mit einer Geldbuße von 60 EUR geahndet werden.

Ein Lkw-Fahrer befuhr eine Bundesautobahn, wobei er ein Mobiltelefon in der Hand hielt, um es im Fahrzeug per Ladekabel aufzuladen. Hierbei wurde er von der Polizei beobachtet und zu einer Geldbuße von 60 EUR verurteilt. Der Lkw-Fahrer wandte ein, dass er das Handy nicht benutzt habe, sondern es lediglich aufladen wollte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass der Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Denn derjenige, der ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Hintergrund hierfür ist, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt beide Hände am Lenkrad haben und nicht durch das Aufnehmen eines Handys oder Autotelefons abgelenkt werden soll. Die Benutzung eines Handys oder Autotelefons schließt neben dem Gespräch sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet ein. Das Aufladen eines Mobiltelefons dient im Übrigen dazu, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können.

Hinweis: Einhellige Auffassung in der Rechtsprechung ist, dass auch solche Tätigkeiten mit einem Bußgeldbescheid zu ahnden sind, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung eines Handys oder Autotelefons gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um eine bestimmungsgemäße Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt. So hat beispielsweise das OLG Hamm einen Fahrzeugführer zu einer Geldbuße verurteilt, der während der Fahrt den Telefonhörer eines Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin- und hergeschoben hatte, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15
Thema: Verkehrsrecht

Verkehrsdelikte in Italien: Geltendmachung von Bußgeld- und Mautforderungen durch deutsche Inkassobüros

Begeht ein deutscher Fahrzeugführer in Italien einen Verstoß gegen die dortige Straßenverkehrsordnung, kann gegen ihn ein Verwarngeld bzw. eine Geldbuße festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen, die in Deutschland nicht durch private Inkassounternehmen oder ein eventuelles zivilrechtliches gerichtliches Mahnverfahren vollstreckbar sind.

Sollte der Halter bzw. Fahrer von einem Inkassounternehmen angeschrieben und zur Zahlung des Verwarngeldes bzw. des Bußgeldes aufgefordert werden, sollte er das Inkassounternehmen auf die geltende Rechtslage hinweisen und für den Fall, dass ein Mahnbescheid beantragt wird, sofort Widerspruch einlegen.

Eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Italien durch italienische Behörden ist zurzeit nicht möglich, da die italienische Regierung einen entsprechenden EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionsvollstreckung noch nicht umgesetzt hat. Italienische Bußgelder können daher in Deutschland nicht vollstreckt werden, allenfalls bei einer Rückkehr nach Italien. Hierbei ist allerdings die fünfjährige Vollstreckungsverjährungsfrist zu beachten. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die italienische Regierung die Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses für 2016 vorgesehen hat.

Anders sieht es bei der sogenannten Beitreibung von Mautforderungen aus. Wurde bei der Benutzung einer italienischen mautpflichtigen Straße die Maut nicht entrichtet, wird der betroffene Fahrzeugführer in der Regel zunächst durch ein italienisches Inkassounternehmen zur Zahlung aufgefordert. Bei Nichtzahlung der Forderung wird mittlerweile häufig versucht, die Forderung durch deutsche Inkassounternehmen beizutreiben. Hierbei handelt es sich nach italienischem Recht um zivilrechtliche Forderungen, so dass es grundsätzlich möglich ist, diese Forderungen in einer Frist von zehn Jahren gerichtlich beizutreiben, beispielsweise durch ein Mahnverfahren.

Von deutschen Inkassounternehmen wird teilweise angedroht, dass ein Eintrag bei der SCHUFA erfolgen würde, sollte die Forderung nicht beglichen werden. Unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz soll eine Mitteilung dann erfolgen,

wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde,wenn nach Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde,wenn zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen und die Forderung nicht bestritten wurde.

Erfolgt ein derartiger Hinweis, sollte der Betroffene die geltend gemachte Forderung vorsorglich bestreiten, um so einen SCHUFA-Eintrag zu vermeiden.

Hinweis: Erhält ein Betroffener von einem Inkassounternehmen die Mitteilung, er hätte eine in Italien entstandene Forderung zu begleichen, ist zunächst danach zu unterscheiden, ob diese öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist. In jedem Fall sollte der Betroffene – wie aufgezeigt – gegen die behaupteten Forderungen vorgehen.

zum Thema: Verkehrsrecht