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Schlagwort: Geschäftsbedingungen

Das unwirksame Kleingedruckte: Kein einseitiger Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der Vertragslaufzeit

Gerade die allgemeinen Geschäftsbedingungen, das sogenannte „Kleingedruckte“, sind juristisch häufig sorgfältig zu prüfen. So auch in diesem Fall einer Kindertagesstätte, den das Landgericht München I (LG) zu entscheiden hatte. Hier wollte ein Kindertagesstättenbetreiber Geld von einem Elternpaar, obwohl deren Kinder dort gar nicht betreut wurden. Das Gericht schaute genauer auf die betreffende Vertragsklausel und war schnell im Bilde.

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Wettbewerbsverstoß: Weitere Nutzung des Girokontos stellt keine automatische Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen dar

Viele Banken und Sparkassen versuchen seit Monaten, ihre neuen Geschäftsbedingungen durchzusetzen. So einfach wie die Genossenschaftsbank dieses Falls können es sich die Kreditinstitute allerdings nicht machen. Denn einem solchen Geschäftsgebaren stehen den Instituten die Gerichte im Weg – so wie hier das Landgericht Hannover (LG).

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Verstoß gegen Hassredeverbot: Facebook muss Nutzer vor Kontosperrung informieren und Möglichkeit zur Gegenäußerung einräumen

Für viele Nutzer ist ein Social-Media-Konto nicht nur persönlich, sondern auch geschäftlich sehr wichtig. Eine Kontensperrung kann daher zu empfindlichen Schäden führen. Daher ist es selbst nach dem folgenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wichtig, die eigenen Äußerungen dahingehend zu prüfen, ob diese noch unter Meinungsfreiheit fallen oder gar Hassrede darstellen.

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Stromversorger: Preisanpassungsklauseln nach billigem Ermessen sind wirksam

Immer wieder müssen sich die Gerichte mit Preisanpassungsklauseln in Strom-, Wasser- oder Gaslieferverträgen befassen. Hier hat ein Unternehmen einmal Recht bekommen.

Es geht um die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromanbieters und die darin enthaltene Preisanpassungsklausel. Ein Wettbewerber hielt diese für intransparent und damit für wettbewerbs- sowie rechtswidrig. Gegenstand der Klausel war die Bestimmung, dass der Lieferant die Preise nach billigem Ermessen gemäß Entwicklung der Kosten anpassen durfte. Zudem enthielt die Klausel ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden. Der Bundesgerichtshof kam im Gegensatz zum klagenden Wettbewerber allerdings zu der Auffassung, dass die Klausel rechtmäßig war. Sie verstieß nicht gegen das Transparenzgebot, da der Kunde die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung hatte und Fehlvorstellungen bei den Kunden nicht hervorgerufen wurden.

Hinweis: Preisanpassungsklauseln müssen Kunden nicht auf sämtliche Rechte hinweisen, die diese aus dem Gesetz haben. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich und im Zweifelsfall sollten Kunden ihre Rechnungen „unter Vorbehalt“ bezahlen.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.11.2015 – VIII ZR 360/14
Thema: Sonstiges